Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
Anforderungen an die Berücksichtigung einer psychischen Störung als Unfallfolge nach einem Raubüberfall
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls
streitig.
Die im Jahr 1966 geborene Klägerin war bei der A. Bäckerei, Filiale B., als Verkäuferin beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit
wurde sie am 09.06.2012 Opfer eines Raubüberfalls. Gemäß Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 21.06.2012 öffnete die Klägerin
um 6:10 Uhr morgens die Anlieferungstür, um einen Rollwagen nach draußen zu schieben. Der vor der Tür wartende Täter bedrohte
sie mit einem Messer, forderte das in dem Tresor und der Kassenschublade befindliche Geld und floh mit der Beute.
Am 11.06.2012 suchte die Klägerin die Allgemeinmedizinerin Dr. C. in D. auf, welche eine Psychotherapie einleitete, Psychopharmaka
verordnete und Arbeitsunfähigkeit seit dem 11.06.2012 bis auf Weiteres bescheinigte (Bericht vom 29.06.2012). Ebenfalls am
11.06.2012 stellte sich die Klägerin bei dem Diplom-Psychologen E. in D. vor. In seinem Bericht vom 18.07.2012 über die Betreuung/Erstversorgung
am 11.06.2012 beschrieb er einen Schockzustand und diagnostizierte eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0). Die Beklagte
beauftragte den Diplom-Psychologen E. mit der Durchführung von bis zu sechs probatorischen Sitzungen. In seinem Abschlussbericht
nach Ende der probatorischen Sitzungen vom 18.07.2012 diagnostizierte er eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1,
im Folgenden: PTBS) und beantragte die Durchführung einer Verhaltenstherapie, welche von der Beklagten genehmigt wurde. Außerdem
wurde die Klägerin am 16.07.2012 von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F., D., untersucht, welche eine Anpassungsstörung
diagnostizierte; es bestehe ein Verdacht auf (V. a.) eine PTBS.
Ab dem 23.07.2012 bezog die Klägerin Verletztengeld.
Die Klägerin befand sich weiterhin in regelmäßiger Behandlung bei dem Diplom-Psychologen E. (Berichte vom 21.08.2012, 26.09.2012,
16.11.2012, 11.02.2013, 17.05.2013) und Dr. F. (Berichte vom 23.08.2012, 28.02.2013, 18.04.2012).
Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 21.06.2013 von dem Diplom-Psychologen G., Psychotraumatologisches Zentrum
für Diagnostik und Therapieplanung an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik H., untersucht. In seinem Psychologischen
Bericht zur Heilverfahrenskontrolle vom 28.06.2013 führte er im Rahmen der Beurteilung u.a. aus, dass er sich der Diagnose
einer PTBS grundsätzlich anschließen könne. Er empfahl schnellstmöglich die Durchführung eines gezielten Konfrontationstrainings.
Eine Zusammenhangsbegutachtung sei erst dann erforderlich, wenn es zu einer erheblichen Stagnation im Heilverlauf kommen sollte.
Die von der Beklagten genehmigte prolongierte Expositionsbehandlung wurde bei dem Diplom-Psychologen E. durchgeführt.
Mit Bescheid vom 02.12.2013 stellte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 08.12.2013 ein.
Unter dem 07.01.2014 berichtete der Diplom-Psychologe E. u.a., dass sich im Rahmen des durchgeführten prolongierten Expositionstrainings
von Oktober bis Dezember 2013 mit insgesamt 30 Stunden ein schwankender Verlauf gezeigt habe. Von einer ausreichenden Habituation
könne nicht gesprochen werden. Es bestünden nach wie vor Gelenk- und Muskelschmerzen, ein Gefühl von Bedrohung, Intrusionen,
Ein- und Durchschlafprobleme, Konzentrationsprobleme, eine innere Unruhe und Anspannung, eine Schreckhaftigkeit und eine Hypervigilanz.
Das Training sollte fortgesetzt werden. Von einer nachhaltigen Habituation sei erst auszugehen, wenn es die Klägerin schaffe,
mehr zur Ruhe zu kommen und ausreichend bzw. erholsam Schlaf zu finden. Es sei sicherlich sinnvoll und notwendig, dass die
Klägerin zur Behebung ihrer Schlafstörungen stationär behandelt werde. Von einer nachhaltigen Stabilisierung des Gesundheitszustandes
sei erst nach Verbesserung der Schlaf- und der damit verbundenen Erholungsfähigkeit auszugehen.
Am 21.01.2014 wurde die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten erneut von dem Diplom-Psychologen G. untersucht. Dieser kam
in seinem Gutachten vom 14.02.2014 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine psychische Störung nicht (mehr) mit der notwendigen
Sicherheit (Vollbeweis) gesichert werden könne. Nachweisbar bestehende Aggravationstendenzen würden eine genaue Erfassung
der Diagnose und auch eine genaue Erfassung des Beschwerdeausmaßes verhindern. Es müsse sichergestellt werden, dass die Klägerin,
die im klinischen Befund durchaus gewisse Symptome präsentiere, die auch als authentisch anzunehmen seien, langsam in eine
Therapie zu Lasten der Krankenkasse übergeleitet werde. Dem Therapeuten sollten hierfür genügend Stunden zur Verfügung gestellt
werden.
Mit Bescheid vom 06.03.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.2012
gestützt auf das Gutachten des Diplom-Psychologen G. vom 14.02.2014 ab und erklärte die Kostenübernahme für bis zu weitere
zehn Therapiestunden zum Abschluss/Ausklingen der berufsgenossenschaftlichen Behandlung.
Gegen die Rentenablehnung erhob die Klägerin Widerspruch.
Unter dem 28.04.2014 berichtete der Diplom-Psychologe E., dass im Rahmen des prolongierten Expositionstrainings im Januar
und Februar 2014 sechsmal drei Stunden absolviert worden seien. Die Klägerin habe zwar engagiert mitgearbeitet, zu einer wesentlichen
Habituation sei es aber nicht gekommen. Es bestünden nach wie vor Gelenk- und Muskelschmerzen, ein Gefühl von Bedrohung, Intrusionen,
Ein- und Durchschlafprobleme, Konzentrationsprobleme, eine innere Unruhe und Anspannung, eine Schreckhaftigkeit und eine Hypervigilanz.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.03.2014 wies die Beklagte unter Hinweis auf das Gutachten vom 14.02.2014 mit Widerspruchsbescheid
vom 02.07.2014 zurück.
Mit am 31.07.2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 10.07.2014 bat die Klägerin um eine "Verlängerung des Widerspruchsbescheid",
da sie sich noch beraten lassen müsse, ob sie Klage erhebe. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin der Beklagten
mit Telefax vom 19.08.2014 mit, dass ihr Schreiben vom 10.07.2014 als Klage gewertet werden solle. Die Beklagte übersandte
den Vorgang dem Sozialgericht Mannheim (SG), wo er unter dem Az. S 13 U 2575/14 erfasst wurde. Das SG wertete das vorgelegte Schreiben der Klägerin nicht als Klage und reichte den Vorgang wieder an die Beklagte zurück, welche
die Klägerin hierüber informierte.
Mit Schreiben vom 15.09.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den Bescheid vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 02.07.2014 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und ihr Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallrente, zu gewähren. Die Beklagte gehe
von unzutreffenden Tatsachen aus. Mit den Feststellungen in dem von der Beklagten veranlassten Gutachten des Diplom-Psychologen
G. bestehe kein Einverständnis. Die psychischen Erkrankungen seien immer noch sehr gravierend und es liege eine deutliche
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vor. Die Klägerin legte die Berichte des Diplom-Psychologen E. vom 09.12.2013 und 12.05.2014
sowie das Attest von Dr. F. vom 10.06.2014 vor. In dem Bericht vom 12.05.2014 gab der Diplom-Psychologe E. nun über die von
ihm bislang diagnostizierte PTBS hinaus auch eine mittelgradige depressive Episode und eine generalisierte Angststörung an.
Dr. F. führte in ihrem Attest aus, dass die Klägerin an einer PTBS erheblichen Ausmaßes leide.
Mit Bescheid vom 09.10.2014 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 02.07.2014 gemäß § 44 SGB X ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich nach Auswertung der aktuell überlassenen Atteste keine neuen
Erkenntnisse zu den Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.2012 ergäben.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs nahm die Klägerin im Wesentlichen Bezug auf den Bericht des Diplom-Psychologen
E. vom 13.10.2014. Darin führte er u.a. aus, dass am 09.09. bzw. am 29.09.2014 eine Testung mit folgenden Tests durchgeführt
worden sei: Zahlennachsprechen (Merkfähigkeitstest), d2 (Konzentrationstest), ADS (Allgemeine Depressionsskala), FDS (Fragebogen
zu dissoziativen Symptomen), ETI (Essener Trauma-Inventar). Das Ergebnis des Zahlennachsprechen-Tests habe im durchschnittlichen
Bereich gelegen. Das Ergebnis des d2-Tests habe im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich (GZ-F-Prozentrang = 7) gelegen.
Bei einem ADS-Punktwert von 52 liege eine klinisch manifeste depressive Störung vor. Das Ergebnis des ETI weise klar auf das
Vorliegen einer PTBS hin. Die Klägerin leide nach dem Ergebnis des FDS in erheblichem Maße an traumabedingten Dissoziationen.
Hinweise auf Aggravationstendenzen, Simulation und Dissimulation lägen nicht vor. Auf psychisch-emotionaler Ebene bestünden
starke Ängste und Panik sowie Intrusionen und Unwirklichkeitserleben, anhaltende Sorgen/Befürchtungen, Niedergeschlagenheit
und Traurigkeit mit dysfunktionalem Gedankenkreisen. Auf sozial-kommunikativer Ebene bestünden ein ausgeprägtes Sicherheits-
und Vermeidungsverhalten, Gereiztheit, sozialer Rückzug und auf körperlich-funktioneller Ebene Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme,
Schlafstörungen, ein Erschöpfungsgefühl sowie Muskel- und Gelenkschmerzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.10.2014 zurück. Dass die
Klägerin aufgrund des Ereignisses vom 09.06.2012 psychisch belastet gewesen sei, werde nicht bestritten. Dementsprechend seien
von der Beklagten auch in der Vergangenheit die Behandlungskosten der psychotherapeutischen Maßnahmen übernommen worden. Die
anhaltenden Beschwerden der Klägerin seien jedoch nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern beruhten auf ihrer Persönlichkeitsstruktur.
Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus der Auswertung der Stellungnahmen des Diplom-Psychologen E., zumal sich dieser
nicht mit unfallunabhängigen Faktoren auseinandersetze.
Die Klägerin hat am 25.02.2015 Klage zum SG erhoben und sich zur Begründung zunächst im Wesentlichen auf die vorliegenden Berichte des behandelnden Diplom-Psychologen
E. und Dr. F. bezogen.
Mit Bescheid vom 11.05.2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung
ab dem 01.12.2013 bis zum 31.03.2017 gewährt.
Das SG hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft I. sowie das im Rahmen des Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstellte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. vom 01.04.2014
nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 27.03.2014 beigezogen. Dr. J. hatte eine Angststörung mit vorwiegend agoraphober
Symptomatik (ICD-10 F40.01) diagnostiziert sowie einen V. a. eine dissoziative Bewegungsstörung geäußert. Eine PTBS im engeren
Sinne sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr feststellbar.
Außerdem hat das SG die Akte über das Verfahren nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) beigezogen. In dem von dem Landratsamt K.-K.-Kreis, Versorgungsamt, in diesem Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten
vom 24.06.2015 ist die Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie L. nach einer Untersuchung der Klägerin am 23.04.2015 zu dem
Ergebnis gekommen, dass die im Sinne der Entstehung durch den Überfall anzuerkennenden Schädigungsfolgen mit PTBS, agoraphobe
Symptomatik, Dysthymia sowie Fibromyalgiesyndrom zu bezeichnen seien. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) im allgemeinen
Erwerbsleben unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit sei vom Schädigungszeitpunkt an bis auf weiteres mit 30
zu bewerten. Dr. S., Leitender Arzt des Versorgungsamts D., hat sich dem Ergebnis der Begutachtung angeschlossen.
Des Weiteren hat das SG von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M., W.,
vom 10.02.2015 beigezogen. Darin hat er u.a. ausgeführt, dass die beauftragte Begutachtung nicht möglich gewesen sei. Im Untersuchungszimmer
habe die Klägerin ein grobschlägiges Wackeln der Beine, Hyperventilation, Schluchzen und Weinen gezeigt. Eine Exploration
sei nicht möglich gewesen. Auch ohne explizit erhobenem psychopathologischem Befund habe sich ein histrionisch-konversionsneurotisches
Bild von hoher psychodynamischer Funktionaliät (massive Zuwendung durch ihren Ehemann, der sie während der versuchten Exploration
beschützend und tröstend in den Arm nahm) gezeigt. Unabhängig von der Frage des Vorliegens einer PTBS müsse festgestellt werden,
dass die Symptomatik, selbst wenn es sich dabei um eine mehr oder minder bewusstseinsnahe Aggravation handle, in höchstem
Maße psychopathologisch auffällig und behandlungsbedürftig erscheine.
Das SG hat den Diplom-Psychologen G., Dr. F. und Dr. C. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. In ihrer Auskunft vom
09.06.2015 hat die Nervenärztin Dr. F. über die Behandlungen der Klägerin vom 16.07.2012 bis 16.04.2015 berichtet. Seit sie
bei der Erstvorstellung die Diagnosen V. a. PTBS und Anpassungsstörung gestellt habe, habe sich keine wesentliche Verbesserung
der Beschwerdesymptomatik ergeben. Der Arbeitsunfall sei ohne Zweifel kausal für "die Erkrankung" der Klägerin. Für die vorliegende
PTBS betrage die MdE 30 v. H. Der Diplom-Psychologe E. erachtet gemäß seiner Auskunft vom 25.06.2015 einen klaren Zusammenhang
zwischen dem Raubüberfall und der nachfolgenden, immer noch bestehenden Trauma-Symptomatik für gegeben. Aus seiner Sicht sei
die Diagnose andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) gerechtfertigt. Die Allgemeinmedizinerin
Dr. C. hat ausgeführt (Auskunft vom 29.06.2015), dass die Klägerin nach dem Überfall eine ausgeprägte Panikstörung entwickelt
habe. Am 16.08.2013 sei außerdem ein Fibromyalgie-Syndrom diagnostiziert worden. Es sei durchaus denkbar, dass die Schmerzgeneralisierung
nach dem Überfall erfolgt sei. Die Angst- und Panikstörung seien eindeutig auf das traumatische Erlebnis des Überfalls zurückzuführen.
Die Beklagte hat die Stellungnahme des Diplom-Psychologen G. vom 21.09.2015 vorgelegt, wonach es keinen Anhalt dafür gebe,
dass die Aussagen in seinem Gutachten vom 14.02.2014 zu revidieren seien.
Mit Erstanerkennungsbescheid vom 07.03.2016 hat das Landratsamt K.-K.-Kreis festgestellt, dass die Klägerin am 09.06.2012
Opfer einer Gewalttat im Sinne des
OEG geworden ist. Als Folge ist eine "Psychoreaktive Störung" anerkannt und der dadurch bedingte GdS mit 30 ab 01.12.2013 festgestellt
worden.
Das SG hat Prof. Dr. N., Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik I des Psychiatrischen Zentrums
N., W., von Amts wegen mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Prof. Dr. N. ist in seinem Gutachten vom 25.07.2016 nach
Untersuchungen der Klägerin am 02.06.2016 und 17.06.2016 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Diplom-Psychologen G.
zu dem Ergebnis gekommen, dass eine PTBS nicht mehr nachweisbar sei. Auch andere psychische Gesundheitsstörungen seien nicht
mit der erforderlichen Sicherheit (Vollbeweis) zu diagnostizieren. Es bestünden ein V. a. Agoraphobie, ein V. a. anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und eine V. a. dysthyme Störung.
Mit Bescheid vom 07.12.2016 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente
weiter.
Auf Antrag der Klägerin nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat das SG den Facharzt für Psychosomatische Medizin, Nervenarzt Prof. Dr. O. in M. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Prof.
Dr. O. hat die Klägerin am 03.01.2017 und 05.01.2017 untersucht und gemäß seinem Gutachten vom 11.01.2017 eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, eine Angsterkrankung mit agoraphoben und sozialphobischen Anteilen, eine Nikotinabhängigkeit und
eine dissoziative Störung - Sehstörung (Konversion) diagnostiziert. Eine früher diagnostizierte PTBS sei aktuell nicht feststellbar.
Es sei notwendig, zwischen verursachenden, auslösenden und symptomaufrechterhaltenden Bedingungen zu unterscheiden. Für das
jetzige Krankheitsgeschehen sei der Überfall als notwendige, aber nicht als hinreichende Verursachungsgrundlage anzusehen.
Bei entsprechender Krankheitsdisposition mit mühsamer Aufrechterhaltung der Leistungs- und Kompensationsbereitschaft (Schmerzentwicklung,
Nikotinabhängigkeit) sei der Überfall als auslösende Bedingung für die dann auftretende Verschlechterung im Befinden der Klägerin
anzusehen. Die Chronifizierung und Aufrechterhaltung der Symptomatik sei auf die unverändert wirksame Psychodynamik und einen
damit verbundenen Krankheitsgewinn zurückzuführen. Ab dem 09.12.2013 könne eine MdE um 30 v. H. angenommen werden. Den gutachterlichen
Stellungnahmen des Diplom-Psychologen G. und des Prof. Dr. N. habe er einige psychodynamische Aspekte des Krankheitsbildes
hinzugefügt. Hinsichtlich der schlussendlichen Bewertung ergäben sich keine Unterschiede zu diesen beiden Vorbegutachtungen.
Zum Gutachten des Prof. Dr. O. hat die Beklagte unter Vorlage der Stellungnahme des Diplom-Psychologen G. vom 24.04.2017 vorgetragen,
dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil es den hierfür zu fordernden Standards nicht entspreche.
Mit Urteil vom 21.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Da die Klägerin bis einschließlich 08.12.2013 Verletztengeld bezogen habe, könne ein Anspruch auf die
Gewährung von Verletztenrente ab dem 09.12.2013 bestehen. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachaufklärung habe die
Klägerin aufgrund des Überfalls vom 09.06.2012 zwar eine akute Belastungsreaktion und eine PTBS erlitten. Für den Zeitraum
nach dem 08.12.2013 sei jedoch ein Fortbestehen psychischer Arbeitsunfallfolgen in einem für einen Anspruch auf die Gewährung
einer Verletztenrente erforderlichen Umfang nicht nachgewiesen. Aufgrund des uneinheitlichen Bildes, das sich aus den vorliegenden
Gutachten und Berichten der Behandler ergebe, sei es bereits ausgesprochen schwierig festzustellen, welche Gesundheitsstörungen
auf psychiatrischem Fachgebiet bei der Klägerin über den 08.12.2013 überhaupt vorlägen. Insbesondere lasse sich eine PTBS
nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen. Das SG hat sich hierbei auf das Gutachten von Prof. Dr. N. gestützt. Aber auch hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Erkrankungen
erweise sich die Sicherung der Diagnosen als ausgesprochen schwierig. Die drei ausdrücklich unter der Fragestellung der Feststellung
von Arbeitsunfallfolgen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführten Begutachtungen (Diplom-Psychologe G.,
Prof. Dr. N., Prof. Dr. O.) hätten letztlich nicht den Nachweis von psychischen Gesundheitsstörungen über den 08.12.2013 hinaus
mit einem den Anspruch auf Verletztenrente begründenden Schweregrad erbracht, die auf den Arbeitsunfall mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich zurückzuführen wären. Dem im
OEG-Verfahren eingeholten Gutachten der Gutachterin L. könne mangels hinreichender Differenzierung zwischen Beschwerdeangaben
der Klägerin und objektivierbarem Befund nicht gefolgt werden.
Gegen das der Bevollmächtigten der Klägerin am 12.07.2017 zugestellte Urteil ist am 08.08.2017 die vorliegende Berufung zum
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt worden. Zur Begründung hat sich die Klägerin zunächst im Wesentlichen
auf das Gutachten des Prof. Dr. O., das im
OEG-Verfahren eingeholte Gutachten von Dr. L. und die vom SG eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärztinnen und des Diplom-Psychologen E. bezogen. Auch der von
der Beklagten beauftragte Diplom-Psychologe G. habe in seinem Bericht vom 28.06.2013 die PTBS diagnostiziert. Soweit er dann
in seinem Gutachten vom 14.02.2014 das Vorliegen einer PTBS sowie jeglicher sonstiger psychiatrischer Erkrankungen verneine,
sei das durch die genannten Gutachten und Arztberichte widerlegt. Dem Gutachten von Prof. Dr. N. könne nicht gefolgt werden.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich die von ihm genannten Verdachtsdiagnosen gestellt habe, obwohl er selbst
entsprechende Erhebungen getätigt und eine mittelgradige Schmerzsymptomatik festgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er das Vorliegen einer PTBS anzweifle, während Dr. F., der Diplom-Psychologe E. und die Gutachterin L. das Vorliegen
einer PTBS eindeutig festgestellt hätten. Auch das Vorliegen der Agoraphobie, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
und der dysthymen Störung sei durch die anderen Ärzte eindeutig im Vollbeweis belegt. Es stelle einen Begründungsmangel dar,
wenn Prof. Dr. N. zur Kausalität ausführe, dass schädigungsfremde Faktoren im Sinne einer Verschiebung der Wesensgrundlage
die Bedeutung des Schädigungsereignisses verdrängt hätten. Um so argumentieren zu können, bedürfe es des Vollbeweises nachgewiesener
Vorerkrankungen oder Schadensanlagen, was hier jedoch nicht der Fall sei. Unterstellungen von Faktoren seien nicht ausreichend,
um den Ursachenzusammenhang zu verneinen. Erst recht seien sie kein Grund, Diagnosen vorhandener Gesundheitsstörungen erst
gar nicht zu stellen. Ganz eindeutig sei der Überfall die Hauptursache und zweifellos eine wesentliche Ursache der vorliegenden
Gesundheitsstörungen. Er sei sogar die alleinige Ursache, da es keine Vorerkrankungen gebe. Unabhängig davon, ob man sich
nun auf die Agoraphobie, die dissoziative Störung, die somatoforme Schmerzstörung oder die PTBS stütze, sei die Gewährung
einer Verletztenrente "über den 8.12.2013 hinaus" unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtwerte nach einer MdE um 30
v. H. begründet. PTBS, dissoziative Störungen, Angst- und Somatisierungsstörungen sowie Schmerzstörungen schlössen sich nicht
aus. Letztere entstünden infolge der Traumatisierung.
Die Klägerin beantragt (den mit Schriftsatz vom 06.09.2017 gestellten Antrag sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9.
Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 zu verurteilen, den Bescheid vom 6. März 2014 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2014 zurückzunehmen und ihr aufgrund des Arbeitsunfalls vom 9. Juni 2012
Verletztenrente ab dem 9. Dezember 2013 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf das angefochtene Urteil des SG und ihren bisherigen Vortrag. Sie bekräftigt im Wesentlichen, dass die Diagnose einer PTBS nicht mehr zu stellen sei, wie
sich auch aus dem nach §
109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. O. ergebe. Die Aggravations- und/oder Simulationstendenzen seien vor der Erstellung des
Gutachtens des Diplom-Psychologen G. vom 14.02.2014 nicht belegt oder ersichtlich gewesen. Der von ihm geäußerte Verdacht
auf einen sekundären Krankheitsgewinn werde im Gutachten vom 11.01.2017 nach §
109 SGG bestätigt. Eine gesicherte Beschwerdevalidierung scheitere an diffusen Schilderungen; auch die Anamneseangaben seien mit
den Befunden nicht in Übereinstimmung zu bringen. Prof. Dr. N. habe das Gutachten aufgrund eigener Erkenntnis und Untersuchung
unter Beachtung des anerkannten wissenschaftlichen Sachstands zu erstellen und nicht etwa anderweit gestellte Diagnosen oder
erhobene Befunde als gegeben zu akzeptieren oder gar zu übernehmen. Nicht im Vollbeweis nachgewiesene Diagnosen könnten nicht
als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden. Für Verdachtsdiagnosen entfalle die Kausalbeurteilung. Einer gesicherten
Diagnosestellung stünden hier zum Teil erhebliche Zweifel entgegen, die insbesondere aus Antwortverzerrungen, diffusen Schilderungen
und der Neigung zu Übertreibungen resultierten.
Die Klägerin hat anschließend bekräftigt, dass bei ihr eine PTBS auch von der unabhängigen Gutachterin L. im
OEG-Verfahren am 24.06.2015 fest gestellt worden sei. Die Diagnosestellung erfolge in den Rechtsgebieten des
OEG und im
Siebten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) in gleicher Weise. Die PTBS liege weiterhin in chronifizierter Form vor. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf die von
ihr vorgelegte Stellungnahme des Diplom-Psychologen E. vom 06.11.2017, in der ausführlich dargelegt werde, dass die Kriterien
A bis F für eine PTBS nach DSM-IV nach wie vor erfüllt seien, was die Diagnose einer chronischen PTBS rechtfertige. Die Klägerin
trägt außerdem vor, dass sich als Folgestörungen einer PTBS Angst-, depressive und somatoforme (Schmerz-) Störungen entwickeln
könnten. Vor diesem Hintergrund seien die von Dr. O. diagnostizierten Gesundheitsstörungen zu sehen. Als unfallbedingte Erkrankungen
seien eine PTBS, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Angsterkrankung mit agoraphoben und sozialphobischen Anteilen und dissoziative
Störungen diagnostiziert. Die Kausalität mit dem Überfall - wesentliche Bedingung - sei eindeutig zu bejahen. Auch unbenannte
schädigungsfremde Faktoren lägen nicht vor und seien schon gar nicht nachgewiesen. Die MdE sei ärztlich und gutachterlich
mit 30 v. H. angegeben worden, was den Tabellenwerten entspreche.
Die Beklagte hält abschließend an ihrer Auffassung fest. Das SG habe in den Urteilsgründen zutreffend hervorgehoben, dass drei mit den Fragestellungen der gesetzlichen Unfallversicherung
beauftragten Gutachter übereinstimmend den geltend gemachten Anspruch nicht stützen würden. Auch aus der nun noch vorgelegten
Stellungnahme des Diplom-Psychologen E. ergäben sich keine Gründe, hiervon abzuweichen. Diesbezüglich rügt die Beklagte insbesondere,
dass sich der Diplom-Psychologe E. in nicht wenigen Punkten lediglich mit den Angaben der Klägerin zufriedengebe. Gutachtlich
seien durch Testverfahren Aggravationstendenzen festgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2018 hat die Beklagte, mit solchem vom 05.06.2018 die Klägerin jeweils das Einverständnis mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte
der Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§
143 und
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und nach §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses
der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 21.06.2017, mit dem die auf die Rücknahme des Bescheids der Beklagten vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 02.07.2014 und die Gewährung einer Verletztenrente sowie die dementsprechende Aufhebung des dies ablehnenden Bescheids
der Beklagten vom 09.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2015 gerichtete kombinierte Anfechtungs-,
Verpflichtungs- und Leistungsklage im Sinne des §
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG abgewiesen worden ist.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihren Bescheid vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2014
zurückzunehmen und der Klägerin eine Verletztenrente zu gewähren.
Die begehrte Rücknahme dieses Bescheids richtet sich nach § 44 SGB X. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei der hiernach vorzunehmenden Beurteilung, ob der betreffende
Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgebend (hier: Widerspruchsbescheid
vom 02.07.2014), da der ursprüngliche Bescheid durch diesen erst seine abschließende Gestalt gefunden hat (BSG, Urteil vom 04.11.1998, B 13 RJ 27/98 R, juris), wobei es nicht auf den Stand der Erkenntnisse bei Erlass des Verwaltungsakts, sondern im Zeitpunkt seiner Überprüfung
ankommt und somit eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer eventuell geläuterten Rechtsauffassung zu der bei Erlass
des zu überprüfenden Verwaltungsakts geltenden Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist (BSG, Urteil vom 26.10.2017, B 2 U 6/16 R, juris).
Ob der Bescheid vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2015 hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung
einer Verletztenrente ab dem 09.12.2013 im Sinne von § 44 SGB X rechtswidrig war, ergibt sich aus §
56 in Verbindung mit §§
72 und
8 SGB VII.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus
um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (§
56 Abs.
1 Satz 1
SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern
(§
56 Abs.
1 Satz 3
SGB VII). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens
ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (§
56 Abs.
3 Satz 1
SGB VII). Bei einer MdE wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad
der MdE entspricht (§
56 Abs.
3 Satz 2
SGB VII).
Renten werden an Versicherte von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet oder,
wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, der Versicherungsfall eingetreten ist (§
72 Abs.
1 SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (§
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
nach und von dem Ort der Tätigkeit (§
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für einen Arbeitsunfall im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer
versicherten Tätigkeit zuzurechnen (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang) ist sowie diese Verrichtung wesentlich
ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht (Unfallkausalität) und
das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität)
hat (BSG, Urteil vom 31.01.2012, B 2 U 2/11 R, juris Rz. 16 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2011, B 2 U 10/11 R, juris; BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 9/10 R, juris; BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 27/07 R, juris). Für die Gewährung einer Verletztenrente ist erforderlich, dass aufgrund des Gesundheitserstschadens länger andauernde
und mit einer rentenberechtigenden MdE zu bewertende Unfallfolgen - Gesundheitsdauerschaden - entstanden sind (haftungsausfüllende
Kausalität). Bei der Bemessung der MdE handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht nach §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 23.04.1987, 2 RU 42/86, juris).
Ausgangsbasis für die Beurteilung der Kausalzusammenhänge ist in einer ersten Prüfungsstufe die naturwissenschaftlich-philosophische
Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für
einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen
notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden beziehungsweise denen der Erfolg zugerechnet wird, und
den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal
und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die
besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs beziehungsweise Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Für die wertende
Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende
Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch
eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg
rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache
oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n)
Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich
ursächlich ist, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung
und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet
werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften
Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar
war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen
bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei
der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der "Gelegenheitsursache" durch die
Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt
jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen
in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne Weiteres
zu unterstellen ist. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind
neben der versicherten Ursache beziehungsweise dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung,
die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber
eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten
nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann
der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein. Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der
generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass
generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen
oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten
zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine
bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, juris).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung, dass die Gesundheitsschäden im Grad des Vollbeweises, also
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu
beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und den als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen
ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich; die bloße Möglichkeit genügt insoweit nicht (BSG, Urteil vom 04.07.2013, B 2 U 11/12 R, juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2011, B 2 U 26/10 R, juris; BSG, Urteil vom 15.09.2011, B 2 U 25/10 R, juris; BSG, Urteil vom 15.09.2011, B 2 U 22/10 R, juris; BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R, juris; BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 9/08 R, juris). Es gelten die allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast. Danach trägt derjenige, der ein Recht für sich beansprucht,
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Ermittlung die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen
dieses Rechts (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 27/07 R, juris). Insbesondere bei psychischen Gesundheitsstörungen darf nicht aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und der Abwesenheit
konkurrierender Ursachen automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen
Ursache geschlossen werden. Angesichts der Komplexität psychischer Vorgänge und des Zusammenwirkens gegebenenfalls lange Zeit
zurückliegender Faktoren, die unter Umständen noch nicht einmal dem Kläger bewusst sind, würde dies zu einer Beweislastumkehr
führen, für die keine rechtliche Grundlage zu erkennen ist (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund
des Arbeitsunfalls vom 09.06.2012 ab dem 09.12.2013.
Soweit vorgetragen worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente bestünden "über den 08.12.2013
hinaus" und der Antrag im Berufungsverfahren schriftsätzlich entsprechend formuliert worden ist, weist der Senat noch darauf
hin, dass die Beklagte vor diesem Zeitpunkt eine Verletztenrente nicht gewährt hatte. Der Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente
kommt vorliegend im Hinblick auf die Vorgabe in §
72 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII und den Umstand, dass die Beklagte die Zahlung des der Klägerin ab dem 23.07.2012 gewährten Verletztengeldes mit Ablauf des
08.12.2013 einstellte (bestandskräftiger Bescheid vom 02.12.2013), erstmals ab dem 09.12.2013 in Betracht.
Der Raubüberfall am 09.06.2012 erfüllt sämtliche Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von §
8 SGB VII, was vorliegend auch nicht streitig ist. Der bereits für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche Gesundheitserstschaden
bestand hier, da die Klägerin keine körperlichen Verletzungen erlitten hat (vgl. Spurensicherungsbericht der Kriminalpolizei
I. vom 28.08.2012: "Zu einem direkten Kontakt des Täters mit Frau P. kam es nach ihren Angaben nicht."), in einem ausschließlich
psychischen Gesundheitsschaden. Psychische Störungen infolge eines Unfallereignisses stellen einen Versicherungsfall dar,
wenn sie als Gesundheitsschaden zu bewerten sind und ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang besteht. Auch der regelwidrige
geistige und seelische Schaden erfüllt diese Merkmale (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
9. Aufl. 2017, S. 158 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG, auch zum Nachfolgenden). Regelwidrigkeit liegt vor, wenn dem Zustand ein Krankheitswert zukommt. Der Unfallbegriff erfasst
damit nicht nur organische Verletzungen, sondern auch psychische Gesundheitsstörungen als unmittelbare Reaktion auf ein äußeres
Ereignis (gesundheitlicher Erstschaden). Es handelt sich nicht um die psychischen Folgen eines unfallbedingten physischen
Traumas, sondern um die unmittelbare Verursachung einer psychischen Reaktion durch ein äußeres Ereignis (haftungsbegründende
Kausalität). Vorliegend ist für die Stunden unmittelbar nach dem Raubüberfall am 09.06.2012 eine akute Belastungsreaktion
(ICD-10 F43.0) zu diagnostizieren, aus der sich in den folgenden Tagen das Vollbild einer PTBS (ICD-10 F43.1) entwickelte.
Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. N ... Die vorgenannten Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls
sind somit gegeben.
Das Begehren der Klägerin kann vorliegend jedoch nur dann Erfolg haben, wenn die Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheids
vom 02.07.2014 das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist,
und deshalb Verletztenrente ab dem 09.12.2013 zu Unrecht nicht gewährt hat.
Dies ist nicht der Fall. Der Senat vermag bereits eine Erkrankung der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet ab dem 09.12.2013
nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festzustellen.
Eine Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet ist nicht bereits deshalb im Vollbeweis nachgewiesen, weil sie von einem behandelnden
oder begutachtenden Arzt oder Therapeuten in der Diagnoseliste aufgeführt wird. Dies stellt für das Gericht zunächst nur einen
Anhaltspunkt dafür dar, dass diese Gesundheitsstörung vorliegen könnte. Bei der Prüfung, ob die jeweils in Rede stehende Erkrankung
tatsächlich mit dem erforderlichen Vollbeweis nachweisbar ist, sind folgende Grundsätze zu beachten: Zur Berücksichtigung
einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten
Diagnosesysteme (z. B. ICD-10 = 10. Revision der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter
Gesundheitsprobleme der WHO aus dem Jahr 1989; DSM V = Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen
Psychiatrischen Vereinigung, das in der aktuellen Fassung 2013 in den USA veröffentlicht wurde und seit 2014 in der deutschen
Fassung vorliegt) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar
ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, juris; Schönberger u.a., a.a.O., S. 150; Leitlinie Registernummer 051-029 der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen
Fachgesellschaften [AWMF]: "Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen", Stand 31.03.2012 [im Folgenden nur:
Leitlinie 051-029] Teil II Kap. 3.2).
In den diesen Anforderungen genügender Weise kann der Senat das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Klägerin ab dem
09.12.2013 unter Auswertung der vorliegenden Gutachten und medizinischen Unterlagen nicht im Vollbeweis feststellen.
Bereits bei der Untersuchung der Klägerin im Verwaltungsverfahren durch den Diplom-Psychologen G. am 21.01.2014 war eine exakte
Diagnose einer Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet aufgrund erheblicher Aggravationstendenzen nicht mehr möglich, wie
dieser in seinem Gutachten vom 14.02.2014 überzeugend dargelegt hat. Bei der Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung zeigten
sich Auffälligkeiten in sämtlichen Beschwerdevalidierungsverfahren, sowohl in den neuropsychologischen als auch in den rein
psychometrischen. So wurde eine so starke Reaktionsverlangsamung dargeboten, wie sie sonst nur bei einer starken Hirnstammschädigung
zu finden ist. Des Weiteren wurden zunächst massivste Gedächtnisstörungen und eine grenzwertige Intelligenzleistung präsentiert,
die weder dem prämorbiden Leistungsniveau noch einer zu erwartenden Beeinträchtigung durch eine PTBS entsprachen. Nach Thematisierung,
dass unter diesen Umständen die Fahrfähigkeit eingeschränkt sein dürfte, zeigte sich eine erhebliche Leistungssteigerung.
Mit dem Diplom-Psychologen G. geht auch der Senat davon aus, dass eine bewusste Aggravation oder Simulation beim ersten Durchgang
sicherlich der Grund dafür war, warum die Testergebnisse so defizitär waren. Nachvollziehbar ist der Diplom-Psychologe G.
dann zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar sicherlich nicht vollständig von einer Simulation sämtlicher Beschwerden auszugehen,
sondern ein authentischer Beschwerdekern anzunehmen ist, der allerdings aufgrund der Aggravationstendenzen nicht sicher herausgearbeitet
werden kann, so dass eine psychische Störung nicht mit der notwendigen Sicherheit (Vollbeweis) festgestellt werden kann.
Prof. Dr. N. hat in seinem Gutachten u.a. dargelegt, dass die Angaben der Klägerin zu einigen wesentlichen Verhaltenstatsachen
in Teilbereichen unplausibel waren. So hat Prof. Dr. N. zutreffend darauf hingewiesen, dass die angegebene Reduktion des Nachtschlafes
langjährig auf pro Nacht "zwei bis vier Stunden" bzw. "höchstens zwei Stunden" (so ja auch der Diplom-Psychologe E. in seiner
Auskunft an das SG vom 25.06.2015: "Sie berichtet über eine Schlafdauer von höchstens 2 Stunden in der Nacht.") bei gleichzeitig verneintem
kompensatorischen Tagesschlaf schlafphysiologisch nicht vorstellbar ist. Unplausibel waren die Angaben auch insoweit, als
eine nur geringe Konzentrationsfähigkeit angegeben wurde, bei den mehrstündigen Explorationssitzungen dann aber eine altersentsprechend
durchschnittlich ausgeprägte Konzentrationsleistung zur Darstellung gekommen ist. Wechselhaft waren die Angaben etwa zum Einkaufen
von Brot (Brot könne sie in Geschäften selbstständig einkaufen, wenn sie ganz früh in den Laden gehe; sie gehe nur sehr ungern
in Bäckereien wegen des Geruchs von frisch Gebackenem, dieser Geruch löse bei ihr Angst aus; sie gehe grundsätzlich nur in
Bäckereien, in denen nicht selber gebacken wird; sie meide selbst Backwarenabteilungen in normalen Lebensmittelgeschäften;
sie meide in Lebensmittelgeschäften ohne eigene Backwaren-Abteilungen selbst die Regale mit abgepackten Broten; sie kaufe
überhaupt kein Brot, "ich lasse zu 100 % andere das Brot kaufen", womit sie Backwaren allgemein meine). Ferner berichtete
die Klägerin von Flashbacks auch in der Untersuchungssituation, jedoch vermochte Prof. Dr. N. lediglich Zeichen emotionaler
Anspannung festzustellen, nicht hingegen im Sinne von halluzinationsähnlichen Zuständen, wie sie definitionsgemäß für einen
Flashback erforderlich sind. Außerdem ergaben sich erhebliche Diskrepanzen zwischen Selbstbeschreibung im psychometrischen
Selbstbeurteilungsverfahren und dem beobachtbaren klinischen Bild. In der depressionbezogenen Selbstbeschreibung erzielte
die Klägerin einen Wert, der für ein schwer ausgeprägtes depressives Erleben spricht. Dem stand jedoch sehr klar der psychopathologische
Befund entgegen, der lediglich eine leicht herabgeminderte Stimmungslage mit insgesamt dysphorisch-klagsamem, teils auch gereiztem
Affekt zeigte. Relevante Antriebsstörungen, kognitive Störungen, formal gedankliche Störungen, gar Sinnestäuschungen oder
Wahrnehmungsstörungen, wie sie bei schwerster Depression vorliegen können, konnte Prof. Dr. N. klar ausschließen. Des Weiteren
erbrachte die Persönlichkeitsdiagnostik mittels des auf Selbstangaben der Klägerin beruhenden PSSI extreme Ergebnisse, die
- würde es sich um eine Abbildung realer Gegebenheiten handeln - für eine schwer pathologische Persönlichkeitsstruktur mit
multiplen Profilgipfeln des paranoiden, schizoiden, Borderline-, selbstunsicheren, zwanghaften und depressiven Persönlichkeitsstils
sprächen. Die Ergebnisse des PSSI basieren auf Selbstangaben der Klägerin. Im parallel durchgeführten FPI-R, bei dem eine
Kontrollskala (Offenheits-Skala) existiert, erzielte die Klägerin auf dieser Skala einen extremen Wert, der auf das Vorliegen
einer Antworttendenz in Richtung auf das sozial Erwünschte oder sonst wie Opportune hinweist. Es müssen damit substanzielle
Zweifel an der Authentizität der Angaben der Klägerin in diesen Persönlichkeitsfragebögen erhoben werden, so dass die formalen
Ergebnisse nicht aussagekräftig sind. In den zwei durchgeführten psychometrischen Verfahren zur Messung typischer traumaasoziierter
Beschwerden (PTSS-10 und IES-R) erzielte die Klägerin Ergebnisse, die formal für eine extreme Ausprägung praktisch aller vorstellbaren
traumaassoziierten Beschwerden und Symptome sprechen. Prof. Dr. N. hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass diese
Werte im vorliegenden Fall ganz unplausibel und nicht in Einklang mit dem psychopathologischen Befund und den übrigen Angaben
der Klägerin zu Beschwerden und Symptomen nach dem in Rede stehenden Schädigungsereignis zu bringen sind. Auch die durchgeführten
testpsychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren waren auffällig. Das Ergebnis des SFSS weist insgesamt auf massive Verdeutlichungstendenzen
im Sinne einer ungewöhnlichen Häufung ungewöhnlicher Symptome hin. Im WMT ergaben sich hochauffällige Werte, die in Teilbereichen
auf dem Niveau der Ratewahrscheinlichkeit liegen und - wären sie authentisch - von einer Person mit einem kompletten amnestischen
Syndrom, fortgeschrittener Demenz oder schwersten kognitiven Störungen zu erhalten sind. Zusammenfassend - so Prof. Dr. N.
- ergeben sich damit nicht unerhebliche Hinweise auf Atypien im Aussage- und Kooperationsverhalten der Klägerin mit unplausiblen,
wechselhaften, widersprüchlichen Angaben sowie testpsychologisch nachgewiesener mangelnder Offenheit in Persönlichkeitsinventaren
und mangelhafter Anstrengungsbereitschaft in einem Leistungstest. Die multiplen Hinweise auf negative Antwortverzerrungen
und instruktionswidrige Anstrengungsminderleistungen lassen den dringenden Verdacht auf zumindest aggravatorische Verhaltenstendenzen
aufkommen. Zur PTBS im Besonderen hat Prof. Dr. N. dann überzeugend dargelegt, dass aus den oben aufgeführten Gründen weder
das nach ICD-10 für eine PTBS erforderliche B-Kriterium (anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche
Nachhallerinnerungen [Flashbacks], lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen,
die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen) noch das C-Kriterium (Umstände, die der Belastung ähneln oder
mit ihr im Zusammenhang stehen, werden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden
Ereignis) weiterhin mit der erforderlichen Sicherheit (Vollbeweis) nachweisbar sind; dies spätestens seit der Befundlage und
Analyse im Gutachten des Diplom-Psychologen G. vom 14.02.2014.
Die oben aufgezeigten, von dem Diplom-Psychologen G. und dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N. beschriebenen Umstände
machen es ferner unmöglich, eine exakte Diagnose gemäß den oben genannten Diagnosesystemen für die Zeit ab dem 09.12.2013
zu stellen. Angesichts bestehender Kompensationswünsche, die so gut wie immer die Basis für rechtliche Verfahren im Rahmen
psychischer Schädigungsfolgen stellen und dem Umstand, dass bei der Feststellung psychischer Schädigungsfolgen die subjektiven
Angaben eine nicht unerhebliche Rolle spielen, kommt der Abgrenzung zwischen tatsächlichen und nicht authentischen Beschwerden
große Bedeutung zu (vgl. auch Leitlinie 051-029 Teil II Kap. 3.4). Zu Recht wird daher schon seit langem in der Rechtsprechung
des BSG darauf hingewiesen, dass die "Simulationsnähe" zahlreicher Neurosen bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale
einen strengen Maßstab fordert; für ihr Vorhandensein, also für das tatsächliche Vorliegen von seelischen (seelisch bedingten)
Störungen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trifft den
Rentenbewerber die (objektive) Beweislast; es geht demnach zu seinen Lasten, wenn das Gericht trotz sorgfältiger Ermittlungen
und bei gebotener kritischer Würdigung der Verfahrensergebnisse Vortäuschung der Störungen, Überwindbarkeit der Störungen
oder Unerheblichkeit der Störungen für die Berufsfähigkeit nicht ausschließen kann (BSG, Urteil vom 01.07.1964, 11/1 RA 158/61, juris). Hinsichtlich der ja vorliegend insbesondere in Rede stehenden andauernden PTBS ist noch darauf hinzuweisen, dass
bei der Diagnose einer über mehrere Jahre anhaltenden PTBS hohe Anforderungen zu stellen sind, da insbesondere progrediente
Entwicklungen dem zu erwartenden degressiven Charakter einer PTBS widersprechen (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., S. 154).
Dies zugrunde gelegt ist es im Hinblick auf die nachgewiesenen Aggravations- bzw. Simulationstendenzen, Unplausibilitäten,
Widersprüche und Ungereimtheiten nicht möglich, im Vollbeweis eine exakte Diagnose für die Zeit ab dem 09.12.2013 zu stellen,
weder die vorliegend im Besonderen diskutierte PTBS noch eine der übrigen im Laufe des Verfahrens genannten Diagnosen. Dies
haben der Diplom-Psychologe G. und Prof. Dr. N. unter Beachtung der hierbei zu berücksichtigenden Maßstäbe zutreffend dargelegt.
Es bestehen lediglich ein V. a. Agoraphobie (ICD-10 F40.0V), ein V. a. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4V)
sowie ein V. a. dysthyme Störung (ICD-10 F34.1V).
Soweit in der Berufungsbegründung hier eine "Nichtfestlegung" kritisiert wird, ist dies nicht gerechtfertigt. Denn wenn der
Sachverständige - wie hier - das Vorliegen der jeweils in Rede stehenden Gesundheitsstörung nicht mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen kann, hat er dies kenntlich zu machen und nicht einfach irgendeine Diagnose als feststehend anzugeben. Auch aus
den Berichten bzw. Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärztinnen Dr. F. und C. sowie insbesondere des behandelnden
Diplom-Psychologen E. ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insoweit ist zunächst im Allgemeinen zu beachten, dass bei der Beweiswürdigung
der therapeutische Ansatz zu berücksichtigen ist. Von Behandlerseite muss ein Vertrauensverhältnis zum Patienten aufgebaut
werden, demzufolge dessen Angaben in der Regel nicht kritisch in Frage gestellt werden. Deswegen kommt der Einschätzung des
gerichtlichen Sachverständigen auch grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016,
L 6 VG 381/15, juris, m.w.N.). Abgesehen davon stützen sich die behandelnden Ärztinnen bzw. der behandelnde Therapeut bei den von ihnen
angegebenen Diagnosen vorliegend maßgeblich bzw. mitunter in wesentlichen Punkten ausschließlich auf die Angaben der Klägerin.
Besonders deutlich zeigt sich dies in der zuletzt noch vorgelegten Stellungnahme des Diplom-Psychologen E. vom 06.11.2017,
in welcher er aufzeigt, dass die einzelnen Kriterien einer PTBS gemäß DSM-IV erfüllt seien. Darin finden sich häufig Formulierungen
wie "Frau P. berichtet ", "Frau P. erlebt sich ", "Frau P. sieht sich nicht mehr in der Lage " usw ... Entsprechende Angaben
könnten jedoch allenfalls dann zur Stellung der Diagnose einer PTBS herangezogen werden, wenn das Unfallopfer, das immerhin
ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, überaus glaubwürdig und seine Angaben hundertprozentig glaubhaft wären (vgl.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2007, L 17 U 127/06, juris). Vorliegend bestehen aber die bereits oben aufgezeigten Ungereimtheiten und damit gerade Zweifel. Soweit der Diplom-Psychologe
E. in seinem Bericht vom 13.10.2014 auf von ihm am 09.09. und 29.09.2014 durchgeführte Testuntersuchungen (Zahlennachsprechen
[Merkfähigkeitstest], d2 [Konzentrationstest], ADS [Allgemeine Depressionsskala], FDS [Fragebogen zu dissoziativen Symptomen],
ETI [Essener Trauma-Inventar]) verweist und weiter ausführt, dass Hinweise auf Aggravationstendenzen, Simulation und Dissimulation
nicht vorlägen, bleibt unklar, wie er zu diesem Schluss kommt. Der Diplom-Psychologe G. hat in seiner Stellungnahme vom 21.09.2015
bereits darauf hingewiesen, dass die durchgeführten Testungen allein unzureichend sind, weil dem Bericht eine Konsistenz-
und Plausibilitätsprüfung oder der Einsatz von Beschwerdenvalidierungsverfahren oder Kontrollskalen nicht zu entnehmen ist.
Soweit der Diplom-Psychologe E. in seiner Auskunft an das SG vom 25.06.2015 nun die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) gestellt hat,
kann dem bereits deswegen nicht gefolgt werden, da einmalige äußere Ereignisse definitionsgemäß grundsätzlich nicht zu einer
andauernden Persönlichkeitsänderung führen können. Auch das von der Verwaltung im
OEG-Verfahren eingeholte Gutachten der Psychiaterin L. belegt nicht das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Vollbeweis.
Das Gutachten leidet bereits an methodischen Mängeln, worauf Prof. Dr. N. zutreffend hingewiesen hat. So enthält der in dem
Gutachten angegebene psychopathologische Befund eine Vermengung von Befundmitteilungen mit Beschwerdeangaben. Bereits aus
diesem Grund kann dem nicht leitliniengerechten Gutachten hinsichtlich der Diagnosestellung nicht gefolgt werden. Hinzu kommt,
dass auch die Gutachterin L. "gewisse Verdeutlichungstendenzen" beschreibt, dann aber auf eine weitere eingehende Aufklärung,
insbesondere den Einsatz von Beschwerdevalidierungstests, verzichtet. Schließlich ergibt sich das Vorliegen einer Störung
auf psychiatrischem Fachgebiet mit dem erforderlichen Vollbeweis ab dem 09.12.2013 nicht aus dem nach §
109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. O ... Die zuvor genannten methodischen Mängel finden sich auch hier. Insbesondere sind
die angegebenen Diagnosen nicht im Einzelnen begründet und mangels Durchführung einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung,
die hier jedenfalls aufgrund der bereits in den Gutachten des Diplom-Psychologen G. und des Prof. Dr. N. beschriebenen Zweifeln
erforderlich gewesen wäre, kann deren Vorliegen nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden, wie der Diplom-Psychologe
G. in seiner Stellungnahme vom 24.04.2017 zutreffend dargelegt hat.
Nach alledem kann ab dem 09.12.2013 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2014 eine Gesundheitsstörung der Klägerin
auf psychiatrischem Fachgebiet unter Anlegung der hier zu beachtenden Maßstäbe nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt
werden. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Bereits aus diesem Grund besteht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer
Verletztenrente nicht.
Kann - wie vorliegend - bereits eine Gesundheitsstörung anhand der gültigen Diagnosesysteme nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis
festgestellt werden, erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur Kausalität. Allerdings geht der Diplom-Psychologe G. von
einem "authentischen Beschwerdekern" aus und auch Prof. Dr. N. vermochte zumindest Verdachtsdiagnosen zu formulieren. Da auch
der Senat vom Vorliegen einer - wie auch immer genau zu bezeichnenden - psychiatrischen Symptomatik ausgeht, wird der Vollständigkeit
halber noch darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass diese Symptomatik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall vom 09.06.2012 zurückzuführen ist, wie Prof. Dr. N. überzeugend aufgezeigt hat.
Soweit zur Berufungsbegründung vorgetragen worden ist, dass diese Argumentation nicht zugrunde gelegt werden dürfe, weil es
hierfür des Vollbeweises nachgewiesener Vorerkrankungen bedürfe, ist dieser Einwand hier nicht zutreffend. Richtig ist, dass
Vorerkrankungen oder eine Schadensanlage als konkurrierende Ursachenfaktoren im Vollbeweis zu sichern sind (vgl. Schönberger
u.a., a.a.O., S. 172). Diskutiert und bejaht hat der Sachverständige jedoch eine sog. Verschiebung der Wesensgrundlage. Bei
länger anhaltenden psychoreaktiven Gesundheitsstörungen ist nämlich ergänzend zu prüfen, ob und inwieweit auch der weitere
Verlauf noch rechtlich wesentlich auf die ursprünglichen Reaktionen zurückzuführen ist und nicht vielmehr Begehrungsvorstellungen
oder sonstige aus der Psyche wirkende Kräfte so weit in den Vordergrund treten, dass sie für den weiteren Verlauf die rechtlich
allein wesentliche Ursache bilden (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., S. 165). Eine Verschiebung der Wesensgrundlage ist insbesondere
bei einer (vermeintlich) mehrere Jahre anhaltenden PTBS zu prüfen (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., S. 154). Prof. Dr. N. hat
nach sehr gründlicher Auswertung der Aktenlage und ausführlicher Untersuchung der Klägerin für den Senat überzeugend dargelegt,
dass vorliegend schädigungsfremde Faktoren in Form von bereits vor dem Raubüberfall bestehenden intrafamiliären Belastungen,
die sich durch die Aufrechterhaltung der psychischen Symptomatik reduziert haben (es ist Harmonie und Zusammenhalt eingekehrt),
zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage der ursprünglich schädigungsbedingten Angstsymptomatik führten. Der Senat nimmt
insoweit auf die schlüssigen Ausführungen des Prof. Dr. N. auf Seite 72 bis 75 seines Gutachtens vollumfänglich Bezug. Überzeugend
führt der Sachverständige dort auch aus, dass ein exakter Zeitpunkt, ab wann genau ein überwiegend schädigungsfremder Faktor
vorgelegen hat, nicht definiert werden kann, dass sich aber aus dem Gutachten des Diplom-Psychologen G. vom 14.02.2014 hinreichend
deutlich ergibt, dass dies zu dem Zeitpunkt der dortigen Untersuchung der Klägerin bereits der Fall war. Im Übrigen dürfte
auch das nach §
109 SGG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. O. dahingehend zu verstehen sein, dass er von einer Verschiebung der Wesensgrundlage ausgeht,
da er ausführt, dass die Chronifizierung und Aufrechterhaltung der Symptomatik auf die unverändert wirksame Psychodynamik
und einen damit verbundenen Krankheitsgewinn zurückzuführen sei, und das Gutachten damit abschließt, dass sich hinsichtlich
der schlussendlichen Bewertung keine Unterschiede zu den Gutachten des Diplom-Psychologen G. und des Prof. Dr. N. ergäben.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG gegeben ist.