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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2001 - 4 KR 1402/01
Mitwirkungspflicht des Versicherten bei Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Versicherte muss der Krankenkasse bzw einem von ihr hinzuzuziehenden Gutachter die Angaben zugänglich machen, die zur Prüfung eines geltend gemachten Anspruchs erforderlich sind. Er muss somit auch der Erteilung von Auskünften durch den behandelnden Arzt zustimmen und diesen entsprechend von der Schweigepflicht entbinden. Der Untersuchungsgrundsatz des § 20 Abs 1 SGB X kann nicht derart einschränkt werden, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs, soweit medizinische Fragestellungen zu beurteilen sind, der vom Versicherten gewünschte Gutachter immer dann heranzuziehen ist, wenn der Versicherte eine konkrete Auswahl trifft. Auch lässt sich aus der Regelung des § 76 Abs 2 SGB X nicht das allgemeine Recht des Versicherten herleiten, den im Verwaltungsverfahren zur Prüfung des geltend gemachten Leistungsanspruchs hinzuzuziehenden Gutachter selbst bestimmen zu können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 35 § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 20 Abs. 1 § 69 Abs. 1 Nr. 1 § 76 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 14.02.2001 S 5 KR 1851/00