Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf nach der Ausschreibung von Rabattverträgen
für Kontrastmittel
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über eine europaweite Ausschreibung von Rahmenverträgen
über Arzneimittelrabatte der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 durch den Antragsgegner zu 1. Die Antragstellerin begehrt eine
einstweilige Untersagung der Fortsetzung der Ausschreibung sowie des Abschlusses der ausgeschriebenen Rahmenverträge.
Die antragstellende GmbH betreibt ein pharmazeutisches Unternehmen, das auf die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb
von Kontrastmitteln für bildgebende Verfahren spezialisiert ist. Sie stellt unter anderem die Arzneimittel I® (Wirkstoff:
Im.) in den Konzentrationen 150, 250, 300, 350 und 400 mg Iod/ml, S® (Wirkstoff: Ip.) in den Konzentrationen 200, 300 und
370 mg Jod/ml, und P® (Wirkstoff: G.) her, welche Röntgenkontrastmittel sind. Sie ist das einzige Unternehmen im Konzernverbund,
das in Deutschland tätig ist.
Die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 sind gesetzliche Krankenversicherungen. Bei dem Antragsgegner zu 1 handelt es sich um den
Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen, einschließlich der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3. Der Antragsgegner zu 1
führt im Auftrag der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 die streitgegenständliche europaweite offene Ausschreibung durch. Die Antragsgegnerin
zu 2 handelt für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Schleswig-Holstein federführend für sich selbst sowie weitere
Krankenkassen bzw. deren Verbände. Die Antragsgegnerin zu 3 handelt für die KV-Bezirke Rheinland-Pfalz und Saarland federführend
für sich selbst, sowie weitere Krankenkassen bzw. deren Verbände.
Mit Ausschreibung vom 20. Oktober 2020 und EU-weiter Bekanntmachung vom 22. Oktober 2020 schrieb der Antragsgegner zu 1 im
Auftrag der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 auf dem Deutschen Vergabeportal den "Abschluss von Rahmenverträgen zur Belieferung
der radiologisch tätigen Vertragsärzte im KV-Bezirk Schleswig-Holstein und in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland mit
Kontrastmitteln" aus ("Ausschreibung"; ABl. EU 2020/S ...). Bis zum 20. November 2020 konnten sich pharmazeutische Unternehmen
mit Angeboten an der Ausschreibung beteiligen.
Für beide Gebietslose, die den beiden KV-Bezirken entsprechen, wurden die ausgeschriebenen Kontrastmittel wirkstoffübergreifend,
z.B. nach Anwendung, Anwendungsgebieten und Konzentrationen, in fünf Fachlose aufgeteilt. Das Fachlos C hat die jodhaltigen
Röntgenkontrastmittel für die intraarterielle, intravenöse und intrakavitäre Anwendung zum Gegenstand, die für die Anwendung
in der Urographie, Phelobographie, Arteriographie, Angiographie, Angiokardiographie, digitale Substraktionsangiographie, CT-Kontrastverstärkung
und für die Darstellung von Körperhöhlen zugelassen sind. In der Ausschreibung angeboten werden müssen zum einen die Konzentrationen
300 mg/ml oder 320 mg/ml ("Konzentrationen 1") und zum anderen die Konzentrationen 350 mg/ml oder 370 mg/ml oder 400 mg/ml
("Konzentrationen 2"), jeweils in bestimmten Packungsgrößen. Die Bewerber müssen jodhaltige Röntgenkontrastmittel sowohl in
den Konzentrationen 1 und 2 anbieten (jeweils mindestens eins) als auch gemeinsam alle Anwendungsgebiete abdecken.
Für jedes Los ist jeweils der Abschluss eines exklusiven Rahmenvertrages (im Folgenden RV) mit dem Ausschreibungsgewinner
vorgesehen. Die entsprechenden Rahmenverträge sind bereits in den Ausschreibungsunterlagen enthalten. Eine Verhandlung über
den Vertragsinhalt findet nicht statt. Zuschlagskriterium ist der Preis. Jeder Bieter hat für jedes Fachlos, auf das er bietet,
einen einheitlichen Preis pro ml anzubieten (Preisblatt, Anlage 8a und 8b der Vergabeunterlagen). Im Formblatt Preisangaben
(Anlage 12; z.B. Bl. 280 der SG-Akte) sind Angaben zu machen u.a. zum Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens, zum Apothekenverkaufspreis und zu den
gesetzlichen Herstellerrabatten nach §
130a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V; nach Absätzen 1, 1a, 3a, 3b). Vertragsparteien sind einerseits das pharmazeutische Unternehmen, das in der Ausschreibung
den Zuschlag erhalten hat, und andererseits je nach Gebietslos die Antragsgegnerinnen zu 2 oder 3 mit den jeweils oben aufgezählten
Sozialversicherungsträgern. Diese Verträge sollen mit Wirkung zum 1. März 2021 in Kraft treten (zunächst mit einer Laufzeit
von zwölf Monaten und einer maximalen Verlängerung für ein weiteres Jahr).
In den KV-Bezirken bestehen zwischen der jeweiligen KV und der jeweils örtlich zuständigen Antragsgegnerin zu 2 oder 3 einschließlich
der von diesen vertretenen Krankenversicherungsträger Vereinbarungen über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf
(Sprechstundenbedarfsvereinbarung; im Folgenden SSB), die u.a. folgende Regelungen enthalten:
SSB Schleswig-Holstein (SH):
§ 4 Abs. 2: Die Krankenkassen(-verbände) und die KVSH informieren die Vertragsärzte gemäß §
73 Abs.
8 SGB V über wirtschaftliche Preise/Lieferwege/Lieferkonditionen, vereinbarte Pauschalen und Rabattverträge. Nach Bekanntgabe dieser
Informationen sind grundsätzlich nur diese wirtschaftlichen Produkte zu verordnen.
Abs. 14: Die Krankenkassen(-verbände) in Schleswig-Holstein sind berechtigt, kostengünstige Bezugswege für Produktgruppen
von wirtschaftlicher Relevanz des Sprechstundenbedarfs zu erschließen. Sie vereinbaren mit der KVSH die jeweiligen Produktgruppen.
Die Vertragspartner informieren die Vertragsärzte soweit Veränderungen im Verordnungsverhalten notwendig sind.
Abs. 15: Die Krankenkassen(-verbände) können für Produkte oder Produktgruppen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, Vergabeverfahren
durchführen. Für die Laufzeit der im Vergabeverfahren zustande gekommenen Verträge sind nur die Produkte des bezuschlagten
Bieters zu verordnen. Die Vertragspartner informieren die Vertragsärzte zeitnah. Im Einzelfall kann ausnahmsweise bei Vorliegen
medizinischer Gründe davon abgewichen werden. In den Fällen des Satzes 4 ist, wenn möglich, entsprechend diesem medizinisch
begründeten Einzelbedarf zu verordnen; etwaige Restmengen sind dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Das Vorliegen eines Einzelfalles
nach Satz 4 und die Einhaltung der Bestimmungen der Sätze 4 und 5 sind zu dokumentieren.
§ 5 Abs. 2: Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf durch die Prüfungsstelle erfolgt
gemäß der zwischen Krankenkassen(-verbänden) und KVSH getroffenen Prüfvereinbarung gemäß §§
106 Abs.
1,
106a Abs.
4 und
106b Abs.
1 SGB V.
SSB Rheinland-Pfalz (RLP):
I.3. Für Sprechstundenbedarf gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. ... Ferner ist der Arzt angehalten, bei der Verordnung von
Sprechstundenbedarf einen günstigen Bezugsweg zu wählen und soweit verfügbar - Generika zu verordnen.
IV.4. Die nach den §§ 44 oder 47 des Arzneimittelgesetzes in der jeweiligen Fassung von der Apothekenpflicht oder von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommenen Mittel
(z. B. Verbandmittel, Röntgenkontrastmittel, Infusionslösungen mit mindestens 500 ml pro Einheit, injizierbare Diagnostika)
sollen direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher Direktbezug wirtschaftlicher ist. ...
VI.4. Unabhängig von der Durchführung sachlich-rechnerischer Richtigstellungen erfolgt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
der Verordnung von Sprechstundenbedarf durch die Gemeinsame Prüfungseinrichtung nach den Bestimmungen der zwischen den Verbänden
der Krankenkassen und der KV RLP getroffenen Prüfvereinbarung.
SSB Saarland (SL):
III.1. Bei der Versorgung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
IV.6. Die nach §§ 44 oder 47 des Arzneimittelgesetzes in der jeweiligen Fassung von der Apothekenpflicht oder von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommenen Arzneimittel
(z. B. Röntgenkontrastmittel, injizierbare Diagnostika, Infusionslösungen in Behältnissen von mindestens 500 m1) sowie nicht
apothekenpflichtige Mittel, wie z.B. Verbandstoffe, Nahtmaterial, Infusionszubehör, Einmal-Biopsienadeln usw., sollen direkt
vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher Direktbezug wirtschaftlicher ist.
V.2. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf erfolgt nach den Bestimmungen der zwischen
den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland getroffenen Prüfvereinbarung.
Auf die SSB wird in der Ausschreibung und den ausgeschriebenen Rahmenverträgen verwiesen und Bezug genommen.
Der ausgeschriebene Rahmenvertrag SH (RV SH) regelt u.a.:
§ 2 Abruf der Leistungen / Lieferung ...
(2) Nach § 4 der SSB-Vereinbarung SH gilt für Sprechstundenbedarf eine vereinbarte Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise.
Die Krankenkassen/-verbände können für Produkte oder Produktgruppen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, Vergabeverfahren
durchführen. Für die Laufzeit der im Vergabeverfahren zustande gekommenen Verträge sind nur die Produkte des bezuschlagten
Bieters zu verordnen. Im Einzelfall kann ausnahmsweise bei Vorliegen medizinischer Gründe davon abgewichen werden.
(3) Die radiologisch tätigen Vertragsärzte in Schleswig-Holstein werden von der Auftraggeberin über die Ausschreibungsgewinner
der einzelnen Fachlose informiert, so dass diese direkt bei dem entsprechenden Hersteller / Ausschreibungsgewinner bestellen
können.
Der ausgeschriebene Rahmenvertrag RLP und SL (RV RLP/SL) regelt u.a.:
§ 2 Abruf der Leistungen / Lieferung ...
(2) Nach Abschnitt I Nr. 3 der SSB-Vereinbarung RLP sowie Abschnitt III der SSBVereinbarung SL gilt für Sprechstundenbedarf
das Wirtschaftlichkeitsgebot. ... Der Arzt ist angehalten, bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf einen günstigen Bezugsweg
zu wählen und - soweit verfügbar - Generika zu verordnen. Gemäß Abschnitt IV Nr. 4 der SSB-Vereinbarung RLP sowie Abschnitt
IV Nr. 6 der SSB-Vereinbarung SL sollen Kontrastmittel direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher
Direktbezug wirtschaftlicher ist.
(3) Die radiologisch tätigen Vertragsärzte in Rheinland-Pfalz und im Saarland werden von der Auftraggeberin über die Ausschreibungsgewinner
der einzelnen Fachlose informiert, so dass diese direkt bei dem entsprechenden Hersteller / Ausschreibungsgewinner bestellen
können.
Am 6. November 2020 beantragte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz bei dem SG und begehrte die - jeweils ordnungsgeldbewehrte - Untersagung der Fortsetzung der Ausschreibung sowie des Vertragsschlusses
mit Bietern im Vergabeverfahren. Sie rügte die sozialrechtliche Unzulässigkeit der Ausschreibung und des Abschlusses von Exklusivverträgen
mangels Rechtsgrundlage und wegen entgegenstehender Vorschriften des SGB bzw. deren Systematik sowie eine verfassungswidrige
Gleichbehandlung ihres Produktes I®400 im Fachlos C. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei insgesamt eröffnet, da es sich
ausschließlich um Rechtsfragen sozialrechtlicher Natur handle. Diese seien dem "Ob" der Ausschreibung zuzuordnen und dem Beschaffungsbeschluss
vorgelagert. Bei Fortführung der Ausschreibung und Abschluss der Rahmenverträge drohten ihr, der Antragstellerin, erhebliche
wirtschaftliche Schäden. Sie rechne in diesem Fall mit erheblichen Umsatzeinbußen für den Zeitraum der vorgesehenen Vertragslaufzeit.
In der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 24. November 2020 gab dieser an, der entstehende
Schaden sei bei vorsichtiger Schätzung auf xxx € pro Vertragsjahr zu beziffern.
Die Antragsgegnerinnen traten dem Antrag entgegen. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 sei dieser bereits unzulässig. Ebenso
bestehe keine Antragsbefugnis zur Untersagung der Fortführung der Ausschreibung für die Fachlose A, B und K, auf die die Antragstellerin
gar nicht bieten wolle und könne. Die angebliche Verletzung des Diskriminierungsverbotes müsse die Antragstellerin nach ihrem
eigenen Vortrag vor den Vergabenachprüfungsinstanzen im Rahmen des § 97 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angreifen. Im Übrigen werde eine Rechtswegrüge ausdrücklich nicht erhoben. Der Abschluss von Rabattvereinbarungen mit Anbietern
im Rahmen eines EU-weiten offenen Verfahrens greife nicht in subjektive Rechte der Antragstellerin ein. Unabhängig davon wäre
ein entsprechender (unterstellter) Eingriff auch nicht rechtswidrig, sondern - da das Vergabeverfahren und die Rabattvereinbarung
nicht gegen geltendes Recht verstießen - gerechtfertigt und von der Antragstellerin deshalb zu dulden.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2020 lehnte das SG den Antrag ab. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet. Die Frage der Bildung des Fachloses
C betreffe zwar eine Frage des "Wie" der Ausschreibung, was in der Zuständigkeit der Vergabekammern liege. Nach §
202 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
17 Abs.
2 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) entscheide das Gericht aber über den Klageanspruch unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt. Der Antrag
sei unzulässig, soweit er auch die Fachlose A, B und K betreffe. Da die Antragstellerin für diese keine Produkte anbiete,
fehle es hier an einem Rechtschutzinteresse, weil keine schützenswerte Position vorstellbar sei. Im Übrigen sei der Antrag
zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Anordnungsanspruches bestünden bereits Bedenken, ob ein Eingriff in eine geschützte
Rechtsposition der Antragstellerin vorliege. In Bezug auf die Vornahme von Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber habe
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an einen Mitbewerber
und die der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen
Bewerbers berührten. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe die Ausschreibung der Rahmenverträge
nicht. Verträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen bedürften keiner gesetzlichen Zulassung (Verweis auf
BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03). Rabattverträge nach §
130a Abs.
8 SGB V seien als öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Durchsetzung des in §
12 Abs.
1 SGB V normierten und das gesamte krankenversicherungsrechtliche Leistungs- und Leistungserbringungsrecht durchziehenden Wirtschaftlichkeitsgebots
zulässig. Um den Krankenkassen neben den rechtlichen auch die tatsächliche Möglichkeit einzuräumen, im Verhandlungsweg Abschläge
auf die ansonsten geltenden Preise zu erzielen, müsse die Krankenkasse deshalb in der Lage sein, die Abnahme einer bestimmten
Menge verlässlich zuzusagen. Eine zumindest prinzipielle Exklusivität der Lieferbeziehungen gehöre daher zu den Essentialia
eines entsprechenden Vertrags. Im Umfang eines solchen Exklusivliefervertrags würden alle anderen Anbieter von der Versorgungsberechtigung
zulasten der vertragsschließenden Krankenkasse ausgeschlossen (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25 November
2015 - B 3 KR 16/15 R). In diesem Rahmen sei es auch im Hinblick auf die durch Art.
12 Grundgesetz (
GG) garantierte Berufsfreiheit ausreichend, wenn den Leistungserbringern im Wege einer Ausschreibung der Leistung gleicher Zugang
zur Leistungserbringung gewährt werde. Die Krankenkassen seien bei der Vergabe von Leistungen an Leistungserbringer europarechtlich
zur Ausschreibung der Verträge verpflichtet, gerade um den Leistungserbringern gleichen Zugang zu den Verträgen zu gewähren,
soweit den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt sei, Versorgungsverträge mit einzelnen Leistungserbringern, d.h. selektivvertraglich,
zu schließen. Einfachgesetzliche Regelungen des
SGB V schlössen die ausgeschriebenen Rahmenverträge weder nach ihrem Regelungsgehalt noch nach der Gesetzessystematik aus. Ein
Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern bestehe nicht. Darüber hinaus sei die
Fachlosbildung eine Frage des "Wie" des Vergabeverfahrens und damit gerade nicht Gegenstand der sozialgerichtlichen Prüfung.
Diese Entscheidung obliege jedenfalls der Handlungsfreiheit der Antragsgegnerinnen. Bedenken aus sozialrechtlicher Hinsicht
bestünden im Rahmen einer summarischen Prüfung hinsichtlich dieser Aufteilung nicht. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes bestünden
Bedenken. Gemessen am eigenen Vortrag der Antragstellerin gehe es um einen Verlust von ca. 6 % des Umsatzes bei Fortführung
des Vergabeverfahrens und Abschluss der Verträge mit einem anderen Anbieter. Vor diesem Hintergrund seien gravierende wirtschaftliche
Folgen für die Antragstellerin fernliegend. Zusätzlich würde sich bei unterstellter Unzulässigkeit der exklusiven Ausschreibung
und des hierdurch verursachten Schadens zumindest die Frage eines Schadensersatzanspruchs stellen.
In dem parallel geführten Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes (VK 2 - 103/20) wegen der unterbliebenen
Bildung eines eigenen Fachloses für die Jod-Konzentration 400 mg/ml bzw. deren Einbeziehung in das Fachlos C sowie der Berechnung
von Korrekturfaktoren wurde der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 zurückgewiesen.
Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 14. Dezember 2020 zugestellten (elektronisches Empfangsbekenntnis) Beschluss des
SG hat die Antragstellerin am 14. Januar 2021 beim SG Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt sie - wie überwiegend bereits
erstinstanzlich - aus, der Antrag sei insgesamt zulässig. Exklusivausschreibungen seien (insgesamt) nicht mit dem Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung vereinbar. D.h. nicht nur einzelne Fachlose und etwa deren Bildung, sondern die Ausschreibung
sei damit insgesamt rechtswidrig. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Der Ausschreibung und den damit zusammenhängenden Verträgen
komme eine exklusive, andere Leistungserbringer ausschließende Wirkung zu. Da die Produkte des Ausschreibungsgewinners nach
der Auffassung der Antragsgegnerinnen allein als wirtschaftlich gelten, werde der Absatz der Produkte der Nicht-Ausschreibungsgewinner
wesentlich verhindert oder erschwert. Dies sei auch gerade intendiert und nicht bloßer Reflex einer behördlichen Maßnahme.
Tatsächlich würden die nicht bezuschlagten Kontrastmittel von der Regelversorgung letztlich aller gesetzlich Versicherten
in dem gesamtem jeweiligen KV-Bezirk ausgeschlossen. Es handle sich damit um einen Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz
im Sinne des Art.
12 Abs.
1 GG, der nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfe. Auch wegen der erheblichen Einschränkung der Verordnungsfreiheit
der Vertragsärzte sei für den Abschluss von Exklusivverträgen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
Dies ergebe sich des Weiteren aus der gesetzlichen Reglungssystematik im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Wo nach
dem Willen des Gesetzgebers der Abschluss von Exklusivverträgen möglich sein solle, habe er explizite Regelungen mit zum Teil
ausdifferenzierten Vorgaben getroffen (Verweis auf Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2018 - S 8 KR 219/18), so bei der Hilfsmittelversorgung mit einer ausdifferenzierten Regelung in §
127 SGB V, bei der Arzneimittelversorgung in §§ 130b, 130 c
SGB V, wo eine Exklusivität lediglich für die besonderen Vereinbarungen nach §
130c Abs.
3 SGB V erreicht werden könne, und bei Impfstoffen nach §
132e Abs.
2 SGB V, der in seiner Fassung bis 12. Mai 2017 eine Exklusivregelung explizit vorgesehen habe, die aber durch ausdrücklichen gesetzgeberischen
Willen abgeschafft worden sei.
Eine danach erforderliche und ausreichende Rechtsgrundlage für wirkstoffübergreifende Exklusivverträge bestehe nicht. Das
Wirtschaftlichkeitsgebot i.V.m. § 53 SGB X biete keine ausreichende Rechtsgrundlage. Entgegen der Auffassung des SG bedürfe es nicht des Anreizes eines exklusiven Vertrages, um Preisabschläge ohnehin konkurrierender pharmazeutischer Unternehmer
zu erreichen. Das vom SG angeführte Urteil des BSG vom 25. November 2015 (B 3 KR 16/15 R) sei auf §
129 Abs.
5 Satz 3
SGB V a.F. gestützt, den der Gesetzgeber in Reaktion auf dieses Urteil unmittelbar aufgehoben habe. Gerade diese gesetzgeberische
Korrektur erlaube Rückschlüsse auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung für Exklusivverträge. §
130a Abs.
8 SGB V biete eine solche nicht. Dieser knüpfe an die Vertragsautonomie der Krankenkassen und der pharmazeutischen Unternehmen an.
Im Fall eines exklusiven Rabattvertrages treffe jedoch allein die Krankenkasse die Entscheidung über das "Ob" des Vertrages,
den Vertragsgegenstand und das "Wie" des Vertrages. Zudem werde durch eine Exklusivausschreibung ein Über-/Unterordnungsverhältnis
zwischen Krankenkassen und Unternehmen geschaffen, das der Vertragsautonomie zuwiderlaufe. Exklusivverträge seien durch die
in §
130a Abs.
8 Satz 9 Alt. 1
SGB V vorgeschriebene Berücksichtigung der Vielfalt der Anbieter ausdrücklich ausgeschlossen und verstießen des Weiteren gegen
das Gebot der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten (Satz 9 Alt. 2). Insbesondere zeige die amtliche
Begründung der Regelung, dass die Vorgaben über die Vielfalt der Anbieter in vergaberechtlich zulässiger Weise nicht nur bei
der Ausschreibung, sondern auch der Vergabe entsprechender Verträge beachtet werden müssten. Mit der Bezugnahme auf den Beschluss
des BVerfG vom 13. September 2005 (2 BvF 2/03) verkenne das SG, dass dieser die Notwendigkeit einer expliziten Rechtsgrundlage für (wirkstoffübergreifende) Exklusivausschreibungen unterstütze.
Das BVerfG stelle zunächst nur fest, dass §
130a Abs.
8 SGB V den Krankenkassen keine neue Handlungsform zur Verfügung stelle. Zu öffentlich-rechtlichen Verträgen über freiwillig gewährte
Preisnachlässe seien diese bereits aufgrund der §§ 53 ff. SGB X berechtigt. An einer solchen Freiwilligkeit fehle es aber im Fall der Exklusivausschreibung, da sich die Vertragsparteien
nicht auf Augenhöhe begegneten, sondern tatsächlich in einem klaren Über-/Unterordnungsverhältnis stünden. Einem pharmazeutischen
Unternehmen, das die einseitig gesetzten Bedingungen der ausschreibenden Krankenkasse nicht erfüllen möchte oder nicht könne,
bleibe keine Möglichkeit zur Verhandlung über den Vertragsgegenstand oder -bedingungen mit der Krankenkasse. Bei den SSB-Vereinbarungen
handle es sich um Verträge auf Landesebene zwischen den Krankenkassen und den jeweiligen kassenärztlichen Vereinigungen zur
Regelung von Abrechnungsmodalitäten. Normativ könnten Dritte wie pharmazeutische Unternehmen durch die Regelungen in den SSB-Vereinbarungen
nicht gebunden werden, da sie keine Vertragspartei und auch nicht in den Abschluss einbezogen seien.
Mit der nur auf wirtschaftlichen Erwägungen basierenden Einbeziehung des Produktes I®400 in das Fachlos C trotz seiner therapeutischen
Singularität verstoße die Ausschreibung gegen Art.
3 Abs.
1 GG. Das Produkt ermögliche im Vergleich zu anderen Kontrastmitteln entweder eine langsamere, schonendere Injektion oder eine
erhöhte Bildqualität. Des Weiteren könne es dazu beitragen, die Strahlendosis für den Patienten substantiell zu reduzieren.
Diese Sonderstellung sei bislang von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland durch Zuordnung zu einem eigenen Fachlos
oder durch eine Vergabe in einem Open-House-Vertrag auch anerkannt worden.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung nach §
86 Abs.
2 Satz 1
SGG sei erforderlich, denn bei Fortsetzung der rechtswidrigen wirkstoffübergreifenden Ausschreibung würden die Exklusivverträge
geschlossen mit der Folge, dass andere Kontrastmittel als die des Ausschreibungsgewinners nur noch im Ausnahmefall mit besonderer
Begründung und unter der Befürchtung von Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren verordnet würden. Die vom SG angeführte Frage eines Schadenersatzanspruches sei irrelevant. Da ihr, der Antragstellerin, Kerngeschäft in der Herstellung
und im Vertrieb von Kontrastmittel liege, sei sie von der Ausschreibung mit drei Produkten in verschiedenen Konzentrationen
betroffen. Anders als große Konkurrenzunternehmen könne sie Verluste, die sie im Bereich der Kontrastmittel erleide, durch
Gewinne in anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens nicht ausgleichen. Ihr wirtschaftlicher Erfolg stehe und falle mit
dem Absatz von Kontrastmitteln. Die finanziellen Auswirkungen bei Abschluss der Exklusivverträge mit anderen Anbietern im
Vergleich zu einem vertragslosen Zustand seien mit einem zu erwartenden Schaden von xxx € erheblich. Es bestehe zudem die
Gefahr, dass durch den Antragsgegner zu 1 vermittelt werde, dass in anderen KV-Bezirken/deutschlandweit wirkstoffübergreifende/exklusive
Ausschreibungen für Kontrastmittel erfolgen könnten, die zu zusätzlichen Schäden bei ihr, der Antragstellerin, führen würden.
In der Summe addiere sich dies auf. Dieser erheblichen finanziellen Belastung stehe gegenüber, dass die Antragsgegnerinnen
durch die Fortführung der Ausschreibung und den Abschluss der im Regelfall für zwei Jahre bindenden Exklusivverträge Fakten
schafften, die in der Zukunft nicht, auch nicht durch ein sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren, zu korrigieren seien. Die
Antragsgegnerinnen seien aber rechtlich weder dazu ermächtigt, geschweige denn verpflichtet, die Belieferung mit Kontrastmitteln
wirkstoffübergreifend und exklusiv auszuschreiben und Exklusivverträge abzuschließen, noch dazu verpflichtet, überhaupt Rabattverträge
abzuschließen.
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Dezember 2020 aufzuheben und
I.
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern zu 1 bis 3 zu untersagen, die Ausschreibung vom 20. Oktober 2020 über
den "Abschluss von Rahmenverträgen zur Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte im KV-Bezirk Schleswig-Holstein
und in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland mit Kontrastmitteln" (Vergabe-ID: ...) fortzusetzen, insbesondere einen Bieter
in dem vorgenannten Vergabeverfahren zu bezuschlagen;
II.
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern zu 2 bis 3 zu untersagen, mit Bietern im Vergabeverfahren mit der Vergabe-ID
... in öffentlich-rechtlichen Verträgen Preisnachlässe über die Belieferung mit Kontrastmitteln von radiologisch tätigen Vertragsärzten
im KV-Bezirk Schleswig-Holstein und in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland zu den in dem Vergabeverfahren dargelegten
Bedingungen zu vereinbaren;
III.
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu I. und
zu II. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € anzudrohen.
Die Antragsgegner beantragen (sachdienlich gefasst),
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise keine Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherigen Termin zur mündlichen
Verhandlung oder zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erlassen.
Sie haben mitgeteilt, das Vergabeverfahren sei nach Bestandskraft des - vorgelegten - Beschlusses der Vergabekammer und Entfallen
des Zuschlagsverbots gemäß § 169 Abs. 1 GWB weitergeführt worden. Die europaweite Auftragsbekanntmachung sei noch nicht erfolgt. Die von den Antragsgegnerinnen zu 2
und 3 gegengezeichneten Vertragsausfertigungen seien bisher noch nicht an die Zuschlagsempfänger übersandt worden.
Die angefochtene Entscheidung sei zutreffend. Der gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, dem
Antrag Ziff. II komme im Hinblick auf Antrag Ziff. I kein eigener Bedeutungsgehalt zu. Die gerügte Ungleichbehandlung des
Produkts I®400 sei nur und ausschließlich vor den Vergabenachprüfungsinstanzen geltend zu machen (§ 156 Abs. 2 GWB). Insoweit liege nunmehr der bestandskräftige und bindende Beschluss der Vergabekammer vom 14. Dezember 2020 vor. Im Ergebnis
habe das SG aber zutreffend sowohl den Anordnungsanspruch als auch den -grund verneint.
Dem geltenden gemachten Unterlassungsanspruch fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Der Schutzbereich des allein in
Frage kommenden Art.
12 Abs.
1 GG sei durch eine vergaberechtskonforme Ausschreibung bereits nicht betroffen. Die Berufsfreiheit umfasse keinen Anspruch auf
Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb bestehe nur nach
Maßgabe der Funktionsbedingungen des jeweiligen Wettbewerbs, zu denen die das gesamte
SGB V prägende Beschränkung der Leistungspflicht auf wirtschaftliche Leistungen und die hiermit korrespondierende Verpflichtung
der Vertragsärzte zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise gehörten. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge in einem Vergabeverfahren
habe das BVerfG entschieden, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber grundsätzlich nicht den Schutzbereich
der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers berühre. Der Abschluss der ausgeschriebenen Rahmenverträge stelle weder einen
unmittelbaren noch einen mittelbar faktischen Eingriff in das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb dar, sondern betreffe ausschließlich
die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Betätigung der Antragstellerin. Eventuelle zukünftige wettbewerbliche Nachteile
durch verstärkte Verordnung rabattierter Produkte anderer Hersteller aus Gründen der Wirtschaftlichkeit beruhten nicht auf
dem Verhalten der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3, sondern auf dem Erfolg von Mitbewerbern in einem wettbewerblichen EU-weiten
Vergabeverfahren. Wenn nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits Arzneimittelfestbeträge mangels objektiver berufsregelnder
Tendenz keinen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten, gelte dies erst recht für nicht durch staatlichen Hoheitsakt vorgenommene
Rabattverträge.
Jedenfalls wäre ein unterstellter Eingriff durch eine hinreichende sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrundlage gedeckt,
nämlich die Vertragsfreiheit nach § 53 SGB X sowie das Wirtschaftlichkeitsgebot, das u.a. in §
12 SGB V und §
73 Abs.
8 SGB V zum Ausdruck komme, und §
130a Abs.
8 SGB V, was das BVerfG im Beschluss vom 13. September 2005 (2 BvF 2/03) bestätigt habe. Ein dort zugrunde gelegter freiwilliger Vertragsschluss werde entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht
durch eine einseitige Vorgabe der Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Hierdurch entstehe kein Über-/Unterordnungsverhältnis
oder (Kontrahierungs-)Zwang. Die einseitige Vorgabe der Bewerbungs- und Vertragsunterlagen sei zwingendes Gebot des Vergaberechts
bei offenen Ausschreibungsverfahren, das dem (Rechts-)Schutz, insbesondere den Gleichheitsrechten der Anbieter diene. Dass
Krankenkassen zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen keiner speziellen Ermächtigung bedürften, hätten das LSG
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27. Mai 2010 - L 21 KR 11/09 SFB) und das Sozialgericht Mannheim (Beschluss vom 1. Dezember 2016 - S 11 KR 3428/16 ER) bereits entschieden. Für die SSB-Vereinbarungen und diese selbst als Grundlage für den Abschluss der ausgeschriebenen
Verträge bestünden hinreichend spezifische Grundlagen im
SGB V (Verweis auf Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2015 - VII-Verg 12/15 und VII-Verg 13/15 - sowie BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 41/03 R). Das BSG habe im Urteil vom 25. November 2015 (B 3 KR 16/15 R) bestätigt, dass exklusive Lieferrechte überhaupt erst rechtskonforme Ausschreibungen ermöglichten. Durch eine punktuelle
Gesetzesänderung der dem zugrundeliegenden Norm oder des §
132e Abs.
2 SGB V für Impfstoffe habe der Gesetzgeber nicht den grundlegenden Prinzipien öffentlich-rechtlicher Verträge und deren Zulässigkeit
die Grundlage entzogen. Auch §
130a Abs.
8 SGB V stelle eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die intendierten Rahmenvereinbarungen im Kontrastmittelbereich dar. Die
Anbietervielfalt werde durch die Bildung von Gebiets- und Fachlosen berücksichtigt. Die bedarfsgerechte Versorgung sei sichergestellt.
Frühere entsprechende Ausschreibungen hätten in keinem Fall zu einer nicht bedarfsgerechten Versorgung der radiologisch tätigen
Vertragsärzte geführt.
An einem Anordnungsgrund fehle es, da bereits offensichtlich keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Jedenfalls
wäre letztlich aufgrund der eindeutig zugunsten der Antragsgegnerinnen ausfallenden Interessensabwägung die begehrte einstweilige
Anordnung zu versagen. Die Antragstellerin könne nicht glaubhaft machen, dass ihr schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende
Nachteile drohten, falls die Durchführung der Ausschreibung nicht umgehend untersagt würde. Dass ihr durch die behaupteten
Umsatzeinbußen ein existenzgefährdender oder auch nur ein relevanter Schaden drohe, sei nicht dargetan und wäre angesichts
der Größe und Wirtschaftskraft der Antragstellerin, deren Konzernergebnis im Jahr 2019 einen Umsatz von xxx Mrd. € umfasst
habe und die selbst (isoliert betrachtet) in den letzten Geschäftsjahren jeweils einen Jahresumsatz zwischen xxx Mio. und
xx Mio. € ausgewiesen habe, ersichtlich abwegig. Selbst bei Zugrundelegung eines - völlig unsubstantiiert und ohne jeden Beleg
und Anhaltspunkt angegebenen - Umsatzrückgangs von ca. xxx Mio. € jährlich würde dies weniger als 5 % des Jahresumsatzes der
Antragstellerin und einen verschwindenden Promille-Anteil des Jahresumsatzes im Konzernverbund ausmachen, der keine schwerwiegenden
Folgen für die Antragstellerin nach sich ziehen würde. Ohnehin sei der wesentlich größere Umsatzfaktor für die Kontrastmittelhersteller
der im Rahmen der stationären Versorgung eingesetzten Kontrastmitteln von der angegriffenen Ausschreibung gar nicht umfasst.
Angaben zu den - eigentlich relevanten - Gewinneinbußen habe die Antragstellerin nicht gemacht. Eine Ablehnung der einstweiligen
Anordnung schaffe keine unumkehrbaren Fakten. Die Antragstellerin wäre im Fall eines Falles durch Schadensersatzansprüche
abgesichert. Im Übrigen habe die Allgemeinheit, namentlich die Beitragszahler, ein überwiegendes Interesse an dem Abschluss
und der Durchführung nur solcher Verträge, welche eine wirtschaftliche Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Kontrastmitteln
sicherstellten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte
des Senats und des SG sowie die vorgelegte Vergabeakte Bezug genommen.
II.
1. Die nach §
173 i.V.m. §
65a Abs.
1 und
3 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§
172 SGG).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen.
2.1 Die Anträge der Antragstellerin sind in dem vom SG angenommenen Umfange zulässig.
2.1.1. Der Senat hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten nicht mehr zu prüfen (§
17a Abs.
5 GVG). Denn das SG hat im angefochtenen Beschluss diesen Rechtsweg bejaht. Zwar greift diese Bindungswirkung nicht ein, wenn das Sozialgericht
über den Rechtsweg entgegen §
17a Abs.
3 Satz 2
GVG trotz Rüge des fehlerhaften Rechtswegs nicht vorab, sondern ausdrücklich oder stillschweigend erst in der abschließenden
Entscheidung entschieden hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
51 Rn. 65a m.w.N.). Eine solche Rüge hatten die Antragsgegnerinnen jedoch nur hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend
gemachten Ungleichbehandlung des I®400-Produkts erhoben (Bl. 491 der SG-Akten). Hierbei hatten sie geltend gemacht, bei der Verletzung des Diskriminierungsverbotes handle es sich nicht lediglich
um eine der Vergabe bzw. dem Vergabeverfahren vorgelagerte Frage, sondern um eine vergaberechtliche Rüge, die sich auf eine
konkrete Ausschreibungsgestaltung und damit auf einen Anspruch aus § 97 Abs. 6 GWB beziehe. Diese Beanstandung sei nur und ausschließlich vor den Vergabenachprüfungsinstanzen geltend zu machen (§ 156 Abs. 2 GWB). Insoweit liegt jedoch mittlerweile der nicht mit Rechtsmitteln angefochtene und damit für die Beteiligten bindende Beschluss
der Vergabekammer vom 14. Dezember 2020 vor. Eine Überprüfung der dort bejahten vergaberechtlichen Rechtmäßigkeit der Zusammenstellung
des Fachloses C unter Einbeziehung auch der Wirkstoffkonzentration 400 mg/ml (und damit des I®400-Produkts) ist dem Senat
somit - unabhängig von der Frage des Rechtswegs - nicht mehr möglich. Im Übrigen hatten die Antragsgegnerinnen die Zulässigkeit
des Rechtswegs ausdrücklich nicht gerügt (Bl. 492 der SG-Akte).
2.1.2. Der auf die Unterlassung der Fortführung des Vergabeverfahrens (Antrag Ziff. I) gerichtete Antrag ist zulässig. Zwar
haben die Antragsgegnerinnen nach ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren nach Bestandskraft des Beschlusses der Vergabekammer
und Entfallen des Zuschlagsverbots gemäß § 169 Abs. 1 GWB das Vergabeverfahren weitergeführt. Zumindest die entsprechende europaweite Auftragsbekanntmachung ist danach aber noch nicht
erfolgt. Hierauf kann sich das Unterlassungsbegehren noch zulässig beziehen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag insoweit auch gegen die Antragsgegnerin zu 1 zulässig. Denn diese führt das Ausschreibungsverfahren
für die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 durch. Auch der Zulässigkeit des auf die Unterlassung des Abschlusses von Rabattverträgen
gerichtete Antrag Ziff. II steht das mittlerweile weiterbetriebene Vergabeverfahren nicht entgegen. Zumindest wurden die von
den Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 gegengezeichneten Vertragsausfertigungen bisher noch nicht an die Zuschlagsempfänger übersandt.
Der Antrag richtet sich zulässig nur gegen die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3. Die Antragsgegnerin zu 1 schließt hingegen selbst
keine der ausgeschriebenen Rahmenverträge ab.
2.1.3. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG statthaft, aber hinsichtlich der Fachlose A, B und K, für die die Antragstellerin keine Produkte anbietet, mangels schützenswerter
Rechtsposition unzulässig ist. Der Senat schließt sich dem aufgrund einer Prüfung an und nimmt insoweit auf die Gründe des
angefochtenen Beschlusses (dort Ziff. 2) Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Das Vorbringen der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn nach ihrer Auffassung
"Exklusivausschreibungen" (insgesamt) nicht mit dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbar sind, ergibt sich
hieraus noch keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Antragstellerin durch ausgeschriebene Rabattverträge
für Marktsegmente, auf denen sie selbst keine Produkte anbietet (vgl. allg. zur Vermeidung einer "Popularklage" BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 17/18 R - juris, Rn. 25).
2.2. Die Anträge der Antragstellerin sind nicht begründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich
die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen
Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten
einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen
Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG, Kammerbeschlüsse
vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 23 ff. und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - juris, Rn. 11). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden auf Grund
ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung
des begehrten Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung
der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (Senatsbeschluss vom 27. März 2014 - L 4 KR 3593/13 ER-B - juris, Rn. 30). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung.
2.3. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin.
Materiell-rechtlich beruht der Unterlassungsanspruch auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem der Inhaber eines Rechts,
sofern ein Eingriff in ein absolutes Recht oder ein ansonsten geschütztes Rechtsgut droht, die Unterlassung des Eingriffs
verlangen kann, wenn er nicht zu dessen Duldung verpflichtet ist. Im Verhältnis Bürger-Staat wird der öffentlich-rechtliche
Unterlassungsanspruch regelmäßig auf die dem Einzelnen zustehenden Freiheitsgrundrechte gestützt. Darüber hinaus kann aber
die Bedrohung nicht nur grundrechtlich gesicherter Güter, sondern auch durch öffentlich-rechtliche Normen geschützter Rechtspositionen
(subjektiv öffentliches Recht) einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen (BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 6 RKa 17/95 - juris, Rn. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 - L 4 KR 4446/15 ER-B - juris, Rn. 38).
2.3.1. Die Ausschreibung der Rahmenverträge stellt keinen Eingriff in die nach Art.
19 Abs.
3 GG i.V.m. Art.
12 Abs.
1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin dar (zur Berufsfreiheit "juristischer Personen" des Privatrechts Scholz, in:
Maunz/Dürig/Scholz,
GG-Kommentar, 92. EL August 2020, Art.
12 Rn. 106 f., Stand Juni 2006).
2.3.1.1. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden
wird oder sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschluss
vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - juris, Rn. 62). Eine solche Folge ist mit der Ausschreibung der Rahmenverträge nicht unmittelbar verbunden. Die Antragstellerin
ist durch diese nicht gehindert, Arzneimittel - hier konkret Kontrastmittel - herzustellen, in den Verkehr zu bringen und
auf dem Markt anzubieten. Die Ausschreibung der Antragsgegnerinnen bietet ihr vielmehr eine Möglichkeit, ihre Produkte auch
im Rahmen der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verkaufen.
2.3.1.2. Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht des Art.
12 Abs.
1 GG sichern will, kann jedoch auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit
zu beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich
(BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - juris, Rn. 63). Daran fehlt es aber vorliegend. Denn die ausgeschriebenen Rahmenverträge enthalten keine planerischen Elemente.
Eine Subventionierung erfolgt nicht. Vielmehr treten die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 lediglich auf Nachfrageseite auf dem
Arzneimittelmarkt auf, auf dem die Antragstellerin mit anderen Anbietern im Wettbewerb steht.
2.3.1.3. Das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen
oder mit den Interessenten auszuhandeln. Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs,
wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und
begrenzen. Art.
12 Abs.
1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Dagegen umfasst das Grundrecht
keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags
an einen Mitbewerber und die der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien berühren grundsätzlich nicht den Schutzbereich
der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 61 f.; Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 11 m.w.N.). Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags beeinflusst die handelnde staatliche Stelle den Wettbewerb
nicht von außen, sondern wird selbst auf der Nachfrageseite wettbewerblich tätig und eröffnet so einen Vergabewettbewerb zwischen
den potentiellen Anbietern. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Nachfragers, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren
er das günstigste Angebot auswählt. Dementsprechend trägt ein Wettbewerber auf der Angebotsseite stets das Risiko, dass seinem
Angebot ein anderes, für den Nachfrager günstigeres vorgezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 61 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 11 m.w.N.).
So liegt es auch hier. Die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 werden bei der Ausschreibung von Rabattverträgen als Nachfrager auf
dem Arzneimittelmarkt wettbewerblich tätig. Es sind keine besonderen Umstände zu erkennen, aufgrund derer die ausgeschriebenen
Rahmenverträge ausnahmsweise dennoch an Art.
12 Abs.
1 GG zu messen sein könnten. Dies wäre der Fall, wenn die angewandten Kriterien nach ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen einen
Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellen würden, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. An einer eingriffsgleichen
Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen lediglich ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend
ausgerichteten Regelung sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 12 m.w.N.).
Das Vergabeverfahren dient dem Abschluss von Rahmenverträgen zur Belieferung der Vertragsarztpraxen in den genannten Gebieten
mit Kontrastmitteln. Die Leistung ist in zwei Gebietslose aufgeteilt. Es werden mehrere Wirkstoffe indikationsübergreifend
in fünf Fachlosen zusammengefasst. Ein Rahmenvertrag wird jeweils für ein Fachlos je Gebietslos geschlossen (Auftragsbekanntmachung
II.1.4). Zuschlagskriterium ist der Preis (Auftragsbekanntmachung II.2.5.). Hierzu gibt der Anbieter im Preisblatt (Anlage
8a; z.B. Bl. 212 der SG-Akte) den Angebotspreis in €/ml (inkl. MwSt.) im entsprechenden Fachlos an. Im Formblatt Preisangaben (Anlage 12; z.B. Bl.
280 der SG-Akte) sind Angaben zu machen u.a. zum Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens, zum Apothekenverkaufspreis und zu den
gesetzlichen Herstellerrabatten nach §
130a SGB V (nach Absätzen 1, 1a, 3a, 3b). Ermittelt wird auf diese Weise der günstigste zusätzliche (freiwillige) Rabatt über die in
§
130a Abs.
1,
1a,
3a,
3b SGB V gesetzlich vorgeschriebenen hinaus. Die Rahmenvereinbarung wird - je Gebiets- und Fachlos - mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
geschlossen (Auftragsbekanntmachung IV.1.3).
Nach § 1 Abs. 2 des jeweils vorgesehenen Rahmenvertrags regelt dieser die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte
im Land Schleswig-Holstein bzw. Rheinland-Pfalz und im Saarland mit den in der Anlage 11 der Vergabeunterlagen aufgeführten
Kontrastmitteln. Der vorgesehene Rahmenvertrag sieht dabei nicht vor, dass der Zuschlagsgewinner und Vertragspartner zum allein
zugelassenen Leistungserbringer für das jeweilige Fach- und Gebietslos wird, also alle anderen Anbieter als nicht zugelassene
Leistungserbringer per se und gänzlich von der Versorgung/Lieferung in diesem Bereich ausgeschlossen wären. Eine solche Regelung
findet sich an keiner Stelle der jeweils vorgesehenen Rahmenverträge. Auch wird keine bestimmte Absatzmenge garantiert, die
in diesem Umfang zu einem Ausschluss anderer Anbieter führte. Der Vertragstext sieht eine solche nicht vor. Aus den Besonderen
Bewerbungsbedingungen (1.3), die nach § 1 Abs. 3 RV Vertragsbestandteil sind, ergibt sich ausdrücklich, dass auch die in Anlage
4a und 4b aufgeführten Abrufe keine Mengengarantie in Bezug auf die abzuschließenden Rahmenverträge darstellen.
Eine exklusive Stellung wird dem Zuschlaggewinner und Vertragspartner nur im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eingeräumt.
§ 2 Abs. 2 RV RLP/SL verweist lediglich auf die Regelungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot in den jeweiligen SSB-Vereinbarungen:
"Nach Abschnitt I Nr. 3 der SSB-Vereinbarung RLP sowie Abschnitt III der SSB-Vereinbarung SL gilt für Sprechstundenbedarf
das Wirtschaftlichkeitsgebot. ... Der Arzt ist angehalten, bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf einen günstigen Bezugsweg
zu wählen und - soweit verfügbar - Generika zu verordnen. Gemäß Abschnitt IV Nr. 4 der SSB-Vereinbarung RLP sowie Abschnitt
IV Nr. 6 der SSB-Vereinbarung SL sollen Kontrastmittel direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher
Direktbezug wirtschaftlicher ist." Nach Abs. 3 werden die radiologisch tätigen Vertragsärzte in Rheinland-Pfalz und im Saarland
von der Auftraggeberin über die Ausschreibungsgewinner der einzelnen Fachlose informiert, so dass diese direkt bei dem entsprechenden
Hersteller/Ausschreibungsgewinner bestellen können. Demnach wird der Bezug des Kontrastmittels durch die niedergelassenen
Vertragsärzte beim Ausschreibungsgewinner grundsätzlich als dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend angesehen. Ein gänzlicher
Ausschluss des Bezugs bei einem anderen Anbieter wie bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer liegt hierin nicht. Jedenfalls
wenn der Bezug anderer Mittel in gleicherweise wirtschaftlich oder aus medizinischen Gründen notwendig ist, ergibt sich aufgrund
des Rahmenvertrags insoweit kein Ausschluss.
Dies gilt ebenso für die im Wortlaut strenger gefasste Regelung in § 2 Abs. 2 RV SH: "Nach § 4 der SSB-Vereinbarung SH gilt
für Sprechstundenbedarf eine vereinbarte Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise. Die Krankenkassen/-verbände können für Produkte
oder Produktgruppen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, Vergabeverfahren durchführen. Für die Laufzeit der im Vergabeverfahren
zustande gekommenen Verträge sind nur die Produkte des bezuschlagten Bieters zu verordnen. Im Einzelfall kann ausnahmsweise
bei Vorliegen medizinischer Gründe davon abgewichen werden." Abs. 3 sieht ebenfalls die Information der Vertragsärzte über
den Ausschreibungsgewinner vor. Die - nur grundsätzliche - Exklusivität der Versorgung durch den Ausschreibungsgewinner ergibt
sich auch hier lediglich aus den Regelungen zur Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Medizinische Gründe des Einzelfalls
gehen aber nach der Ausnahmeregelung ausdrücklich vor. Auch hier werden im Vergabeverfahren unterlegene Anbieter nicht wie
ein nicht zugelassener Leistungserbringer per se von der Versorgung ausgeschlossen. Ausdrücklich wird auch in den Besonderen
Bewerbungsbedingungen (1.3 Ausschreibungsgegenstand; Bl. 111 der SG-Akten) darauf hingewiesen, dass eine Verordnung/Bestellung eines bestimmten, nicht bezuschlagten Kontrastmittels/einer nicht
bezuschlagten Packungsgröße und/oder Darreichungsform und eine vom Zuschlagsprodukt abweichende Verordnung/Bestellung durch
den Arzt im Rahmen seiner Therapiehoheit medizinisch zu begründen und zu dokumentieren sei. Ausgeschlossen ist sie demnach
aber gerade nicht.
Aus den genannten vertraglichen Regelungen und den darin in Bezug genommenen Regelungen zur Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots
folgt allerdings eine den Bezug von Kontrastmitteln steuernde Wirkung hin zu dem bezuschlagten Produkt. Diese wird von den
Antragsgegnerinnen mit der Ausschreibung der Rahmenverträge auch erwartet. So wird in der Auftragsbekanntmachung in der kurzen
Beschreibung des Gegenstandes (II.4; Bl. 73 der SG-Akten) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertragsärzte aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet seien,
den Bedarf an Kontrastmitteln nur mit dem Bezuschlagten zu befriedigen. In den Bewerbungsbedingungen wird für beide Gebietslose
auf die jeweils geltenden, in § 2 Abs. 2 des RV genannten Regelungen der SSB-Vereinbarung und die vorgesehene Information
über den Ausschreibungsgewinner (wie § 2 Abs. 3 RV) hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis ist auch in die Besonderen Bewerbungsbedingungen
(1.2; Bl. 110 der SG-Akte) aufgenommen. In der dortigen Ziff. 1.3 ist ausgeführt: "Der Arzt muss das in dem betreffenden Fachlos bezuschlagte
Kontrastmittel verordnen und bestellen. Die Verordnung bzw. Bestellung eines anderen Produktes der gleichen Indikation/einer
anderen Packungsgröße/einer anderen Darreichungsform würde in Schleswig-Holstein der SSB-Vereinbarung mit Wirkung ab 01.01.2020
und zugleich dem Wirtschaftlichkeitsgebot und in Rheinland-Pfalz und dem Saarland dem in den SSB-Vereinbarungen festgelegten
Wirtschaftlichkeitsgebot nicht genügen." Wenn der Arzt im Rahmen seiner Therapiehoheit auf die Verordnung/Bestellung eines
bestimmten, nicht bezuschlagten Kontrastmittels/einer nicht bezuschlagten Packungsgröße und/oder Darreichungsform bestehe
und eine vom Zuschlagsprodukt abweichende Verordnung/Bestellung vornehme, sei dies medizinisch zu begründen und zu dokumentieren
und bei einer etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzulegen. Bei Nichteinhaltung des nach Bezuschlagung verbindlichen Bestell-
und Bezugsweges sei grundsätzlich von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen (Bl. 111 der SG-Akte). Die ausgeschriebenen Rahmenverträge dienen somit einer wirtschaftlichen Arzneimittelbeschaffung. Sich hieraus ergebende
Einschränkungen der Absatzchancen der Antragstellerin auf dem Markt oder die allgemeine Preisgestaltung der am Vergabeverfahren
teilnehmenden pharmazeutischen Unternehmen stellen sich lediglich als Reflex des Nachfrageverhaltens und damit nicht als eine
staatliche Maßnahme mit eingriffsgleicher Wirkung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 12) dar.
Bei der Preisbildung werden über die in §
130a Abs.
1,
1a,
3a,
3b SGB V gesetzlich geregelten Rabatte keine weiteren staatlich vorgegeben oder vorgeschrieben. Weitergehende Preisnachlässe nach
§
130a Abs.
8 SGB V sind freiwillige Handlungen der pharmazeutischen Unternehmer (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 167). Die besondere Marktmacht der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 ändert an dieser Beurteilung entgegen der Ansicht
der Antragstellerin nichts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 12). Gegen diese schützen die allgemein geltenden Regelungen, die Wettbewerb ermöglichen und begrenzen, insbesondere
solche, die dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht entgegenwirken (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 63). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es somit vorliegend, da die mittelbaren Folgen für die Antragstellerin
lediglich ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Maßnahme zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
sind.
2.3.2. Zu messen ist das Vorgehen der Antragsgegnerinnen allerdings aus dem nach Art.
19 Abs.
3, Art.
12 Abs.
1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG erwachsenden Recht eines Unternehmers auf fairen Wettbewerb. Einer staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt,
ist es aufgrund des Gleichheitssatzes verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen (BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 13 m.w.N; Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 64 ff.). Die Krankenkassen sind nach dem deutschen Krankenversicherungssystem Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.
Das Recht der Unternehmen aus Art
12. Abs.
1 GG auf Teilhabe am Wettbewerb nach seinen jeweiligen Funktionsbedingungen schützt diese zwar nicht vor Veränderung der Wettbewerbsbedingungen
oder vor Konkurrenz, wohl aber im Zusammenhang mit Art.
3 Abs.
1 GG vor ungerechtfertigter staatlicher Begünstigung von Konkurrenten (BSG, Urteile vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R - juris, Rn. 23, vom 3. Mai 2018 - B 3 KR 9/16 R - juris, Rn. 18 und vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris, Rn.51, jeweils m.w.N.). Dieses Recht ist verletzt, wenn eine Krankenkasse die Voraussetzungen für die Teilhabe an
der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in einer vom Gesetzgeber nicht vorgezeichneten Weise zu Lasten
einzelner Marktteilnehmer ändert und andere hierdurch begünstigt. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gilt insoweit nicht.
Denn grundsätzlich kann sich eine Krankenkasse zur Durchsetzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots aller rechtlich
zulässigen Mittel des Verwaltungshandelns bedienen und demnach auf der Grundlage der §§ 53 ff. SGB X auch Verwaltungsverträge mit Leistungserbringern schließen, ohne dass es dazu einer besonderen Ermächtigungsnorm bedarf (BVerfG,
Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 165; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R - juris, Rn. 34). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedarf es daher für die ausgeschriebenen Rahmenverträge keiner
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Zu beachten ist insoweit aber der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Er setzt der Vertragskompetenz der Krankenkassen Grenzen,
nämlich durch die Existenz entgegenstehender Rechtsvorschriften und/oder Rechte Dritter sowie durch die Bindung an - abschließend
ausgestaltete - Vorgaben des Leistungserbringerrechts nach Maßgabe des §
69 SGB V (BSG, Urteil vom 10. März 2010 - B 3 KR 26/08 R - juris, Rn. 24). Trifft eine Krankenkasse vorbereitende oder endgültige Auswahlentscheidungen unter konkurrierenden Leistungserbringern,
ist dies demgemäß nur rechtmäßig, soweit sie erstens dem Grunde nach nicht ausgeschlossen sind und zweitens im Einklang mit
den jeweils maßgebenden Vorschriften des Leistungserbringungsrechts stehen (BSG, Urteil vom 10. März 2010 - B 3 KR 26/08 R - juris, Rn. 29). Im Übrigen findet allerdings bei Regelungen zu Preisabschlägen eine über die Willkürkontrolle hinausgehende
Prüfung nur bei obligatorischen, also gesetzlich vorgeschriebenen Abschlägen statt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris, Rn. 51), die hier nicht vorliegen.
2.3.3. Die ausgeschriebenen Rahmenverträge sind nicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.
2.3.3.1. Mit der Ausschreibung der Rahmenverträge handeln die Antragsgegnerinnen nicht hoheitlich in einem Ober- oder Unterordnungsverhältnis,
sondern auf der Ebene der Gleichordnung. Die Zulässigkeit eines Verwaltungsvertrages ist deshalb nach § 53 Abs. 1 SGB X zu beurteilen, denn die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmen sind öffentlich-rechtlicher
Natur (vgl. §§
69,
130a ff.
SGB V). Zur Durchsetzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots können sich die Krankenkassen aller Mittel des Verwaltungshandelns
bedienen. Dazu zählt auch der Abschluss eines Verwaltungsvertrages, der einer besonderen Ermächtigungsnorm - wie bereits dargelegt
(s.o. 2.3.2) - nicht bedarf (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 166). Arzneimittelrabattverträge werden als sog. koordinationsrechtliche Verträge zwischen den Vertragspartnern
geschlossen, da diese nach dem zu regelnden Gegenstand zueinander in einem Gleichordnungsverhältnis stehen (BVerfG, Beschluss
vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 172; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R - juris, Rn. 34).
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden
(öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Entgegenstehende Rechtsvorschriften können
formelle Gesetze oder Rechtsverordnungen, aber auch allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts sein. Zu den entgegenstehenden
Rechtsvorschriften sind weiter die verfassungsrechtlichen Normen und Prinzipien zu zählen wie das Rechtsstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeitsprinzip,
Gleichheitsgebot (Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 53 Rn. 42 m.w.N.). Insoweit ist hier der Vorrang des Gesetzes (s.o. 2.3.2.) auch einfachgesetzlich normiert. Rechtsvorschriften
stehen in diesem Sinne entgegen, wenn entweder eine gesetzliche Regelung die Rechtsform des Vertrages ausschließt oder den
vereinbarten Inhalten andere Rechtsvorschriften im genannten Sinne entgegenstehen.
2.3.3.2. Der Abschluss von Verträgen zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern ist gesetzlich nicht ausgeschlossen,
sondern ausdrücklich vorgesehen. Nach §
130a Abs.
8 Satz 1
SGB V können die Krankenkassen oder ihre Verbände mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen
Arzneimittel vereinbaren. Das Gesetz erlaubt den Krankenkassen hier also ausdrücklich den Abschluss von Einzelverträgen mit
pharmazeutischen Unternehmern über Rabatte für Arzneimittel, die der Arzneimittelversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
dienen. Der Vertragsschluss erfolgt nicht mit Verbänden der pharmazeutischen Unternehmer, sondern jeweils mit dem pharmazeutischen
Unternehmer direkt. Allein im Verhältnis mit dem abschließenden pharmazeutischen Unternehmer hätte es dieser speziellen gesetzlichen
Regelung nicht bedurft. Denn vom vertragsschließenden pharmazeutischen Unternehmer freiwillig gewährten Preisnachlässen ist
im Sozialversicherungsrecht keine gesetzliche Grenze gesetzt, jedenfalls solange nichts vom Gesetz Abweichendes vereinbart
wird (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 167).
Bei den ausgeschriebenen Rahmenverträgen handelt es sich um Rabattverträge i.S.d. §
130a Abs.
8 Satz 1
SGB V. Denn wie oben dargestellt (2.3.1.3), wird durch die Angabe des Angebotspreises des jeweiligen Anbieters und die weiteren
Angaben u.a. zum Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens, zum Apothekenverkaufspreis und zu den gesetzlichen Herstellerrabatten
nach §
130a SGB V (nach Absätzen 1, 1a, 3a, 3b) der günstigste zusätzliche (freiwillige) Rabatt über die in §
130a Abs.
1,
1a,
3a,
3b SGB V gesetzlich vorgeschriebenen hinaus ermittelt. Auch die Antragstellerin stellt letztlich nicht in Abrede, dass es sich vorliegend
um Rabattverträge in diesem Sinne handelt. Sie ist lediglich der Ansicht, "exklusive" Rabattverträge benötigten eine gesonderte
Ermächtigungsgrundlage, die §
130a Abs.
8 SGB V nicht biete.
2.3.3.3. §
130a Abs.
8 SGB V steht dem Abschluss von "exklusiven" Rabattverträgen nicht entgegen, die den Vertragspartner der Krankenkassen im Rahmen
der Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots privilegieren und andere Anbieter im Umfange dieser Privilegierung tangieren.
Ein Ausschluss oder ein gesetzliches Verbot einer solchen Vertragsgestaltung ist in Abs. 8 nach seinem Wortlaut nicht geregelt
- auch nicht in Satz 9 (hierzu unten) - und ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung. Der Gesetzgeber geht davon aus,
dass auf Rabattverträge nach §
130a Abs.
8 SGB V das Vergaberecht nach dem Vierten Kapitel des GWB Anwendung findet. Das zeigt sich zunächst daran, dass Abs. 8 vom 26. Oktober 2012 bis 18. April 2016 einen Satz 8 enthielt,
wonach Verträge nach Abs. 8 Satz 1 mit Ablauf des 30. April 2013 unwirksam wurden, wenn sie nicht nach Maßgabe der Vorschriften
des Vierten Teils des GWB geschlossen worden waren (Schneider, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 4. Aufl., Stand Dezember 2020, §
130a Rn. 66). In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG (BT-Drs.
18/10208, S. 37) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausschreibungen von Rabattverträgen grundsätzlich dem Vergaberecht
unterfallen. Gerade auf dieser Erwägung beruht die dortige Einführung der Fristen der Sätze 3 und 4. Die gesetzlich vorgesehene
Laufzeit von Rabattverträgen von zwei Jahren soll u.a. den berechtigten Interessen derjenigen Anbieter Rechnung tragen, die
"bei einem Rabattvertrag nicht zum Zuge gekommen sind" (BT-Drs. 18/10208, S. 37 unter Verweis auf BT-Drs. 17/2413, S. 30 [amtliche
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung - Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz
- AMNOG]). Während das allgemeine Vergaberecht davon ausgeht, dass der Ausschluss vom Vertrag mit dem Auftraggeber für diejenigen
Bieter, die den Zuschlag nicht bekommen, für die Dauer von vier Jahren vertretbar ist, soll mit der kürzeren Laufzeit für
Rabattverträge von zwei Jahren der besonderen Situation im Arzneimittelmarkt der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung
getragen werden (BT-Drs. 17/2413, S. 30). Schon letzteres macht deutlich, dass ein andere Anbieter ausschließender Rabattvertrag
nach gesetzgeberischer Vorstellung von §
130a Abs.
8 SGB V ausdrücklich gedeckt ist. Des Weiteren ist ein Beschaffungsvertrag dann ein vergaberechtlich relevanter Auftrag, wenn sein
Abschluss dazu führt, dass andere Bewerber die Leistungen nicht erbringen können (Schneider, a.a.O., § 130a Rn. 66 m.w.N.),
also von der Leistungserbringung ausgeschlossen sind. Nach überwiegender Ansicht im Krankenversicherungsrecht verlangt das
Tatbestandsmerkmal der "Beschaffung" (§ 103 Abs. 1 GWB) als ungeschriebene Voraussetzung eine Auswahlentscheidung der staatlichen Stelle unter verschiedenen Wettbewerbern, die
dem erfolgreichen Bewerber eine Exklusivitätsstellung im Sinne eines Vorteils im Wettbewerb einräumt (Axer, in: Becker/Kingreen,
SGB V, 7. Aufl. 2020, §
130a Rn. 28 m.w.N.). Der grundlegenden Vorstellung des Gesetzgebers von der Anwendung des Vergaberechts auf Rabattverträge nach
§
130a Abs.
8 SGB V ist mithin eine andere Anbieter ausschließende Vereinbarung jedenfalls im Sinne der Einräumung eines Vorteils im Wettbewerb
gerade immanent. Die Aufzählung von möglichen Vertragsinhalten in Abs. 8 Satz 2 ist nicht abschließend ("insbesondere"), steht
dem also nicht entgegen.
Gleiches gilt für §
130a Abs.
8 Satz 9
SGB V. Danach sind in den Vereinbarungen nach Satz 1 die Vielfalt der Anbieter und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung
der Versicherten zu berücksichtigen. Die Regelung zur Vielfalt der Anbieter diente lediglich der Klarstellung. Im Weiteren
verweist die amtliche Begründung zur Neuregelung durch das AMNOG (BT-Drs. 17/2413, S. 30) lediglich darauf, dass bereits nach
§ 97 Abs. 3 GWB (jetzt Abs. 4) bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen und Leistungen in
der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind (ebenso Luthe, in: Hauck/Noftz,
SGB V, Stand April 2020, §
130a SGB V Rn. 46c). Eine darüberhinausgehende Bedeutung kann dieser Regelung mithin nicht entnommen werden, jedenfalls nicht im Sinne
eines - der immanenten Grundentscheidung widersprechenden - Verbotes einer andere Anbieter ausschließenden Vereinbarung. Das
Gebot der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung (in Satz 9 eingefügt durch Art. 12 Nr. 9 Buchst. c des Gesetzes
für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019, BGBl. I, S. 1202) soll Versorgungsengpässen bei Rabattarzneimitteln vorbeugen. Zu berücksichtigen ist bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung
auch der Gesichtspunkt der Gewährleistung einer unterbrechungsfreien und bedarfsgerechten Lieferfähigkeit. Diese Vorgaben
müssen in vergaberechtlich zulässiger Weise bei der Ausschreibung und Vergabe entsprechender Verträge beachtet werden (Begr.
des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 19/8753, S. 64). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin schließt dies den Abschluss einer
Vereinbarung mit nur einem Anbieter nicht aus. Denn die Anwendung von Vergaberecht, das eben die Möglichkeit einer Exklusivstellung
eines Anbieters gerade beinhaltet, wird nicht in Frage gestellt. Die Sicherstellung der Versorgung hat in diesem Rahmen zu
erfolgen, z.B. durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen (Axer, a.a.O., § 130a Rn. 26).
Eine Exklusivität des Rabattvertrages im beschriebenen Sinne entspricht auch dem Zweck des §
130a Abs.
8 SGB V zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Sie bietet dem pharmazeutischen Unternehmer überhaupt erst einen Anreiz,
einen über die bereits gesetzlich vorgegebenen Preisnachlässe des §
130a Abs.1, 1a, 3b, 3c
SGB V hinausgehenden - freiwilligen - Rabatt zu vereinbaren (allg. zur Anreizfunktion bei Einzelverträgen zur Durchsetzung des
Wirtschaftlichkeitsgebots: BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 16/15 R - juris, Rn. 23; Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 4. Aufl., Stand Juni 2020, §
130c Rn. 60). Dies gilt insbesondere im Rahmen des vorliegend betroffenen Sprechstundenbedarfs. Dessen Beschaffung erfolgt grundsätzlich
unmittelbar zwischen Vertragsarzt und pharmazeutischem Unternehmer. Daher kann insoweit eine Privilegierung rabattierter Arzneimittel
über die die Abgabe durch Apotheken an Versicherte geltende Vorschrift des §
129 Abs.
1 SGB V nicht erfolgen. Die Ausschreibung als Exklusivvertrag mit den oben beschriebenen Wirkungen stellt somit ein geeignetes und
im Rahmen des Rechts auf Teilhabe am Wettbewerb sachlich gerechtfertigtes Mittel zur Durchsetzung des in §
12 Abs.
1 SGB V normierten und das gesamte krankenversicherungsrechtliche Leistungs- und Leistungserbringerrecht durchziehenden Wirtschaftlichkeitsgebotes
dar. Der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG,
Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 231 m.w.N.).
2.3.3.4. Die vorgesehenen Rahmenverträge werden diesen Anforderungen gerecht. Die Vielfalt der Anbieter und die mittelständischen
Interessen werden durch die Aufteilung der Leistung in zwei Gebiets- mit jeweils fünf Fachlosen gewährleistet. Ein Rahmenvertrag
wird jeweils für ein Fachlos je Gebietslos geschlossen. Zur Sicherstellung der Versorgung sehen die Rahmenverträge jeweils
in § 5 RV eine bestimmte Lieferfrist sowie eine Verpflichtung zur Gewährleistung einer verbindlichen Lieferfähigkeit der Produkte
über den gesamten Ausschreibungszeitraum vor. Beide Verpflichtungen werden durch Schadenersatzregelungen und Vertragsstrafen
nach § 6 RV sowie die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Abs. 3 RV) abgesichert.
2.3.4. Es liegt kein Verstoß gegen abschließende Rechtsnormen des maßgeblichen Leistungserbringerrechts vor (s. 2.3.4.1 ff.).
Weder deren Wortlaut noch deren Zusammenwirken oder Änderungshistorie (hierzu weiter unten) lassen den Rückschluss zu, dass
Rabattverträge nach §
130a Abs.
8 SGB V mit der beschriebenen Exklusivität gegenüber anderen Anbietern im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes ausgeschlossen sind.
Dabei kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf das Regelungssystem der Hilfsmittelversorgung zurückgegriffen
werden. Dieses hat der Gesetzgeber gegenüber der Arzneimittelversorgung in den §§
126 bis
128 SGB V einer gesonderten und eigenständigen Regelung zugeführt (Sechster Abschnitt des Vierten Kapitels des
SGB V). Die Arzneimittelversorgung wird hingegen im Siebten Abschnitt geregelt. Regelungen, die der Gesetzgeber in besonderen Teilen
von einander abgrenzt, erlauben keine negativen Rückschlüsse auf den in einem anderen Abschnitt bereits eröffneten Anwendungsumfang
einer Norm.
2.3.4.1. Dass das
SGB V zwischenzeitlich punktuelle Regelungen für bestimmte "Exklusivlieferverträge" enthielt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass
die vorgesehenen Rahmenverträge ebenso einer solchen punktuellen Ermächtigungsgrundlage bedürften bzw. ohne deren Fehlen unzulässig
wären.
2.3.4.1.1. Nach §
129 Abs.
5 Satz 3
SGB V in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung konnte die Krankenkasse die Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen
Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten durch Verträge
mit Apotheken sicherstellen; dabei konnten Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und die Preise
und Preisspannen der Apotheken vereinbart werden.
Zunächst diente diese Regelung als lex specialis, das abweichende Regelungen von Bestimmungen des Rahmenvertrags nach §
129 Abs.
2 SGB V (durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker) und der ergänzenden Verträge nach §
129 Abs.
5 Satz 1
SGB V (durch die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen
Organisation der Apotheker auf Landesebene) über die Versorgung mit Rabattarzneimitteln durch Apotheken durch Verträge zwischen
der Krankenkasse und Apotheken unmittelbar erlaubte (BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 16/15 R - juris, Rn. 20). Eine solch gestufte Vertragshierarchie und Regelungsbefugnis besteht im hier maßgeblichen Bereich des Bezugs
von Kontrastmitteln unmittelbar vom pharmazeutischen Unternehmer nicht. Des Weiteren erlaubte diese Regelung nicht nur - wie
vorliegend - eine gewisse Steuerung der Arzneimittelversorgung aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots, sondern den Abschluss
eines Versorgungsvertrages, der bereits nach seinem unmittelbaren Vertragsinhalt andere Anbieter/Leistungserbringer gänzlich
vom vertraglich geregelten Marktsegment ausschloss, so dass diese keine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht erfüllten (BSG, a.a.O., 18, 21 f.). Die Abschaffung dieser Rechtsgrundlage zum 13. Mai 2017 durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. aa AMVSG
vom 4. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1050) erfolgte zur Berücksichtigung der Besonderheiten des speziellen Bereichs. In der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfes
(BR-Drs. 601/16, S. 27) wird auf das besonders enge Vertrauensverhältnis krebskranker Patienten zum behandelnden Arzt, ein
geschütztes Vertrauen auf gutes Zusammenwirken der an ihrer Versorgung beteiligten Heilberufe und die hohe Bedeutung einer
friktionsfreien Versorgung mit den in einer Apotheke hergestellten parenteralen Zubereitungen verwiesen. Die Möglichkeit des
Patienten, die versorgende Apotheke frei zu wählen, solle daher nicht beschränkt werden. Eine verallgemeinerungsfähige Aussage
des Gesetzgebers zu nicht in Apotheken hergestellten und vertriebenen Arzneimitteln lässt sich dem nicht entnehmen.
2.3.4.1.2. Nach §
132e Abs.
2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung konnten die Krankenkassen oder ihre Verbände zur Versorgung ihrer Versicherten
mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach §
20d Absatz
1 und
2 SGB V Verträge mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmern schließen; §
130a Absatz
8 SGB V galt entsprechend. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgte die Versorgung der Versicherten ausschließlich mit dem vereinbarten
Impfstoff (Satz 2). In den Verträgen nach Satz 1 waren Vereinbarungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und bedarfsgerechten
Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen zur Schutzimpfung vorzusehen (Satz 3).
Es kann offenbleiben, ob Satz 2 eine gesetzliche Gestattung eines "Exklusivliefervertrages" oder lediglich eine Regelvorgabe
für eine bereits vorausgesetzte Vereinbarungsbefugnis darstellte. Jedenfalls handelte es sich auch hier um einen Versorgungsvertrag,
der unmittelbar andere Anbieter gänzlich vom vertraglich geregelten Marktsegment ausschloss und nicht nur über die Regelungen
des Wirtschaftlichkeitsgebots Steuerungswirkungen entfaltete. Diese Grundlage für die exklusive Versorgung mit Impfstoffen
wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2015 zunächst eingeschränkt durch die Verpflichtung, Verträge mit mindestens zwei pharmazeutischen
Unternehmern innerhalb eines Versorgungsgebietes zu schließen (§
132e Abs.
2 Satz 4
SGB V in der Fassung vom 21. Juli 2014), und mit Wirkung vom 13. Mai 2017 gänzlich abgeschafft (Aufhebung des Abs. 2 durch Art.
1 Nr. 12 AMVSG). Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 18/11449, S. 38) beruhte die Aufhebung auf den
Besonderheiten des Impfstoffmarktes. Dieser sei aufgrund der Komplexität der Herstellung generell durch eine begrenzte Zahl
von Herstellern gekennzeichnet. Die Anbieterstruktur spiegele sich auch bei den Ausschreibungen wider. Die Herstellung von
Impfstoffen sei komplex und gehe daher mit Unwägbarkeiten einher, die auch Auswirkungen auf die Sicherheit und Sicherstellung
der Versorgung haben könnten und im Falle von exklusiven Rabattverträgen zu Unsicherheiten bei der Versorgung und zu zeitweiligen
Lieferproblemen führen könnten. Um dies zu vermeiden, sollten künftig die Impfstoffe aller Hersteller für die Versorgung zur
Verfügung stehen. Dem entspricht auch der ausdrückliche Ausschluss von Rabattverträgen nach §
130a Abs.
8 Satz 1
SGB V für Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i
SGB V durch den zum 11. Mai 2019 eingeführten Satz 10 (Art. 1 Nr. 70 Buchst. b des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung, Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG
- vom 6. Mai 2019, BGBl. I, S. 646). Dieser dient der Klarstellung, dass nach der Abschaffung der Verträge nach §
132e Abs.
2 SGB V auch Rabattverträge nach §
130a Abs.
8 SGB V für Impfstoffe ausgeschlossen sind (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 19/8531 S. 204).
Aus der Regelung des §
132e Abs.
2 SGB V a.F. sowie deren mit den Besonderheiten des Impfstoffmarktes begründeten Abschaffung lassen sich mithin keine Einschränkungen
auf den generellen Anwendungsbereich des §
130a Abs.
8 SGB V ziehen. Vielmehr stellt das Gesetz in §
130a Abs.
8 Satz 10
SGB V nunmehr ausdrücklich klar, dass Impfstoffe gerade nicht dem Regelungsregime der "normalen" Arzneimittel nach §
130a Abs.
8 SGB V unterfallen.
2.3.4.2. Das Regelungssystem der §§ 130b und c
SGB V lässt ebenfalls keine (negativen) Rückschlüsse auf die mittelbar bedingte Exklusivität von Rabattverträgen nach §
130a Abs.
8 SGB V zu.
§
130b SGB V bezweckt die Vereinbarung eines bundeseinheitlichen für alle Krankenkassen maßgeblichen Erstattungsbetrages für nicht festbetragsfähige
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer auf der Grundlage
einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach §
35a Abs.
3 oder §
35b Abs.
3 SGB V erfolgten Nutzenbewertung bzw. Kosten-Nutzen-Bewertung. Ziel ist die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen, die für den festgestellten
Zusatznutzen angemessen sind und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft und denen der pharmazeutischen
Unternehmer ermöglichen (Hess, in: Kasseler Kommentar,
SGB V, Stand September 2020, §
130b Rn. 2). Sie dient also der Preisbegrenzung für neu auf den Markt gelangende Arzneimittel, falls diese noch keiner Festbetragsgruppe
(insbesondere für therapeutisch vergleichbare Arzneimittel, vgl. §
35a Abs.
4 SGB V) zugeordnet werden können. In erster Linie hat die Regelung dabei die Zeit vor Entstehung eines generischen Wettbewerbs im
Blick, solange sich nur ein Arzneimittel eines Wirkstoffs ("Solist") auf dem Markt befindet. Als neu sind in § 2 Abs. 1 Satz
1 Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AMNutzenV) Arzneimittel mit noch bestehendem Unterlagenschutz (vgl. § 24b Arzneimittelgesetz [AMG]) definiert, der den Markteintritt für Konkurrenzunternehmer unattraktiv macht (Weiß, in: Krauskopf,
SGB V, Stand September 2020, §
130b Rn. 2). Diesen Teil des Arzneimittelmarktes hat der Gesetzgeber in den §§ 130b und c
SGB V einem hierarchischen Regelungskonzept unterworfen, das in Zusammenhang auch mit den §§
35 a und b
SGB V steht. Die grundlegende Regelung erfolgt dabei bundeseinheitlich auf der Ebene des GKV-Spitzenverbandes mit dem pharmazeutischen
Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung (§
130b Abs.
1 Satz 1, Abs.
3 Satz 1
SGB V). Diese - zwingend zu treffende - Vereinbarung wird, wenn sie nicht rechtzeitig zustande kommt, durch eine Entscheidung der
Schiedsstelle nach §
130b Abs.
5 SGB V ersetzt.
Allein hierauf bezogen regelt §
130c Abs.
1 Satz 1
SGB V, dass Krankenkassen oder ihre Verbände abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach §
130b SGB V mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten
mit Arzneimitteln treffen können. Diese ausdrückliche Regelung war also notwendig, um eine (teilweise) Lösung von den verbindlichen
Vorgaben aufgrund des §
130b SGB V für Vereinbarungen auf der Ebene einer einzelnen Krankenkasse überhaupt zu legitimieren. Bereits insofern unterscheiden sich
Verträge nach §
130c SGB V von solchen nach §
130a Abs.
8 SGB V, die demnach nach Abschluss eines Vertrages nach §
130b SGB V nicht mehr möglich sind (Axer, a.a.O., §
130c Rn. 5 m.w.N.). Nach §
130c Abs.
3 SGB V können die Krankenkassen oder ihre Verbände mit Ärzten, kassenärztlichen Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen
zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Abs.
1 Satz 1 entsprechend §
84 Abs.
1 Satz 5
SGB V treffen. Abs.
4 erlaubt in diesen Verträgen eine Vereinbarung, wonach Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Abs. 3 Satz
1 von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§
106 bis
106c SGB V zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind. Diese Regelungen zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln
sollen die pharmazeutischen Unternehmer dazu bewegen, mit den Krankenkassen Verträge nach Abs. 1 abzuschließen (Weiß, a.a.O.,
§ 130c Rn. 8). Der hier gesetzte Anreiz unterscheidet sich aber wesentlich von dem, der durch die hier streitige Ausschreibung
eines Rabattvertrages nach §
130a Abs.
8 SGB V gesetzt wird. Zunächst verspräche eine Ausschreibung in dem von den §§ 130b und c
SGB V erfassten Arzneimittelbereich aufgrund der oben genannten eingeschränkten Konkurrenzsituation auf Anbieterseite keinen Anreiz
für den pharmazeutischen Unternehmer, einen weitergehenden Rabatt einzuräumen. Des Weiteren trifft §
130c Abs.
3 SGB V eine Sonderregelung über Vereinbarungen nicht mit dem pharmazeutischen Unternehmer, sondern mit ärztlichen Leistungserbringern
bzw. deren Vereinigungen. Schließlich setzt §
130c Abs.
3 und
4 SGB V bereits im Vorfeld einer Wirtschaftlichkeitsprüfung an, indem die Krankenkassen und ihre Verbände ermächtigt werden, in den
Vereinbarungen nach Abs. 3 vorab verbindlich für die Prüfungsstellen Praxisbesonderheiten festzulegen (Beschlussempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum AMNOG, BT-Drs. 17/3698, S. 79). Die entsprechenden Arzneimittel können unter
den vereinbarten Voraussetzungen vollständig von der Richtgrößenprüfung freigestellt und damit vollständig von der Wirtschaftlichkeitsprüfung
ausgenommen werden (vgl. BT-Drs. 17/2413, S. 33; Weiß, in: Krauskopf,
SGB V, Stand September 2020, §
130c Rn. 9; Baierl, a.a.O., §
130c SGB V Rn. 62). Die Wirkungen der vorliegenden Ausschreibung bzw. der ausgeschriebenen Verträge setzen hingegen erst im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsprüfung ein, indem allein der wirtschaftliche Bezugsweg konkretisiert wird.
2.3.4.3. Die in §
131 Abs.
1 SGB V vorgesehenen Rahmenverträge über die Arzneimittelversorgung, die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer
auf Bundesebene geschlossen werden, umfassen nach den in Abs. 2 vorgesehenen Vertragsinhalten gerade keine Arzneimittel-Rabattverträge,
sondern die Bestimmung therapiegerechter und wirtschaftlicher Packungsgrößen und die Ausstattung der Packungen sowie Maßnahmen
zur Erleichterung der Erfassung und Auswertung von Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelverbrauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten
einschließlich des Datenaustausches, insbesondere für die Ermittlung der Preisvergleichsliste und die Festsetzung von Festbeträgen.
Eine Sperrwirkung gegenüber §
130a Abs.
8 SGB V kommt daher nicht in Betracht.
2.3.4.4. §
129 Abs.
1 SGB V steht den ausgeschriebenen Rahmenverträgen nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages
nach Abs. 2 verpflichtet zur (1.) Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt (a)
ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder (b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches
Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, sowie (2.) Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln unter näher geregelten
Voraussetzungen. Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nr. 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das
mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die
gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen
nach der in §
31 Abs.
4 SGB V genannten Rechtsverordnung (Satz 2). Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das
eine Vereinbarung nach §
130a Abs.
8 SGB V mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Abs. 5 nichts anderes vereinbart ist (Satz 3).
Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach §
130a Abs.
8 SGB V, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen (Satz
5). Abweichend von den Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind (Satz 6). Nach §
129 Abs.
1a Satz 2
SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach §
92 Abs.
1 Satz 2 Nr.
6 SGB V die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von §
129 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Buchst. b
SGB V ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Die
nachfolgenden Absätze treffen nähere Regelungen zu dem nach Abs. 2 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker zu schließenden
gemeinsamen Rahmenvertrag sowie in Abs. 5 zur Möglichkeit ergänzender Verträge durch die Krankenkassen oder ihre Verbände
mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene.
Auch hier lässt die gestufte Vertragshierarchie und die hiermit verbundene Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für Regelungen
auf einer unteren Ebene keine Rückschlüsse auf einen eingeschränkten Anwendungsbereich des §
130a Abs.
8 SGB V zu, in dessen Bereich eine solche Hierarchie gerade nicht besteht.
Aus §
129 Abs.
1 SGB V ergibt sich auch nicht, dass die ausgeschriebenen Rahmenverträge insoweit unzulässig sind, als sie auf einer wirkstoffübergreifenden
Zusammenstellung der Fachlose beruhen. Zu Recht verweist die Antragstellerin zunächst darauf, dass in §
129 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 3
SGB V nur eine Ersetzung mit wirkstoffgleichen Arzneimitteln vorgesehen ist und Abs. 1a eine nähere Bestimmung durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss vorsieht, wann eine solche Ersetzung ausgeschlossen ist. Die Konstellation des §
129 Abs.
1 SGB V ist aber nicht mit dem von den vorliegend ausgeschriebenen Rahmenverträgen erfassten Bezug von Kontrastmitteln vergleichbar.
Die Verordnung eines Arzneimittels durch den Vertragsarzt erfolgt in der Konstellation des §
129 Abs.
1 SGB V patientenindividuell, der Bezug des Arzneimittels durch den Versicherten in einer Apotheke. Es liegt also eine individuelle
Therapieentscheidung des Vertragsarztes bezogen auf den - wiederum individuellen - Gesundheitszustand des Versicherten vor.
Des Weiteren nimmt im Rahmen des §
129 Abs.
1 SGB V der Apotheker den Austausch des vertragsärztlich verordneten Arzneimittels vor. Allein diesen zwar ärztlich erlaubten, aber
nicht ärztlich durchgeführten Austausch des Arzneimittels hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung auf wirkstoffgleiche
Arzneimittel und eine nähere Regelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss weiter abgesichert. Hingegen muss ein Vertragsarzt
bestimmte Arznei- und Verbandmittel zur direkten Behandlung durch ihn in seiner Praxis vorrätig halten oder bei Bedarf bestellen.
Dazu gehört auch der hier relevante Sprechstundenbedarf wie Röntgenkontrastmittel. Diesbezüglich liegt die Wahl der Bezugsquelle
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nicht beim Versicherten, sondern allein beim Arzt (BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 16/15 R - juris, Rn. 32). Der Bezug von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf erfolgt mithin allein durch den Vertragsarzt und
gerade nicht patienten-, sondern praxisbezogen zur Bevorratung, also für eine unbekannte und unbestimmte Patientengruppe.
Für den nicht patientenbezogenen Bezug von Arzneimitteln unmittelbar im Verhältnis zwischen Vertragsarzt und pharmazeutischem
Unternehmer hat der Gesetzgeber bislang keine entsprechende Regelung für notwendig erachtet. Im Übrigen verbleibt es auch
in Umsetzung der ausgeschriebenen Rahmenverträge bei der Entscheidung des Vertragsarztes über den von ihm eingesetzten Wirkstoff;
ein "Austausch" findet nicht statt. Erachtet der Vertragsarzt einen anderen Wirkstoff als den des Kontrastmittels des Ausschreibungsgewinners
aus medizinischen Gründen für erforderlich, ist er weder durch den Inhalt der ausgeschriebenen Rahmenverträge noch die diesen
und der Ausschreibung zugrunde gelegten Vorschriften zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehindert, das Kontrastmittel
mit diesem Wirkstoff zu verordnen und bei einem anderen Anbieter als dem Zuschlagsgewinner/Rahmenvertragspartner zu beziehen.
Wie oben unter 2.3.1.3. dargelegt, enthalten die Rahmenverträge an keiner Stelle eine dies ausschließende Regelung; vielmehr
ist dies jeweils in § 2 Abs. 2 RV RLP/SL bzw. SH gerade vorgesehen. Diese verweisen auf die Regelungen in Abschnitt I Nr.
3, IV Nr. 4 SSB-Vereinbarung RLP sowie Abschnitt III, IV Nr. 6 SSB-Vereinbarung SL bzw. § 4 SSB-Vereinbarung SH. Die genannten
Regelungen der SSB-Vereinbarungen RLP und SL bestimmen lediglich, dass für Sprechstundenbedarf das Wirtschaftlichkeitsgebot
gilt und von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommenen Mittel (z. B. Verbandmittel, Röntgenkontrastmittel, Infusionslösungen
mit mindestens 500 ml pro Einheit, injizierbare Diagnostika) direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden sollen,
wenn ein solcher Direktbezug wirtschaftlicher ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SSB-Vereinbarung SH sind nach Bekanntgabe u.a. vereinbarter
Rabattverträge "grundsätzlich" nur diese wirtschaftlichen Produkte zu verordnen. Nach Abs. 15 sind für die Laufzeit der im
Vergabeverfahren zustande gekommenen Verträge nur die Produkte des bezuschlagten Bieters zu verordnen (Satz 2). Nach Satz
3 kann aber im Einzelfall ausnahmsweise bei Vorliegen medizinischer Gründe davon abgewichen werden. Dies wurde auch in den
Ausschreibungsbedingungen zugrunde gelegt. Andere Anbieter sind gerade nicht per se als Leistungserbringer ausgeschlossen.
2.3.4.5. Die Therapiefreiheit des Vertragsarztes wird durch die ausgeschriebenen Rahmenverträge nicht verletzt.
Eine Therapiefreiheit in dem Sinne, dass Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen beliebig eingesetzt werden könnten, kennt
weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht. Wie jeder Arzt hat auch der Vertragsarzt bei der Wahl der ihm geeignet
erscheinenden Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden einen Ermessensspielraum. Seine Entscheidungsfreiheit erfährt jedoch
Einschränkungen, die sich aus den Erfordernissen einer beitragsfinanzierten, solidarischen Krankenversicherung und in Sonderheit
aus dem sie beherrschenden Wirtschaftlichkeitsgebot ergeben. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn es handelt
sich um zulässige Regelungen der Berufsausübung zur Sicherung der finanziellen Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung
(BSG, Urteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 24/99 R - juris, Rn. 17 m.w.N.). Diese Bindung zeigt sich auch gerade in der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Wirtschaftlichkeit
der Verordnung von Arzneimitteln nach §
106 Abs.
2 Satz 1, §
106b SGB V (BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 15/18 R - juris, Rn. 15). Die für die Verordnungsweise geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind auch bei der Verordnung,
Anforderung und Verwendung von Sprechstundenbedarf zu beachten. Auch die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist eine ärztliche
Verordnung i.S.d. §
73 Abs.
2 Satz 1 Nr.
7 SGB V. Der Unterschied besteht allein darin, dass die über den Sprechstundenbedarf verordneten Arzneimittel und Medizinprodukte
wegen der Art ihrer Verwendung nicht für den einzelnen Versicherten, sondern pauschal zu Lasten bestimmter Kostenträger und
Versichertengruppen verordnet werden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 6 KA 23/18 R - juris, Rn. 22). Damit gilt auch unmittelbar die in §
73 Abs.
8 Satz 1
SGB V geregelte Informationspflicht der dort vorgesehenen Stellen - u.a. der Krankenkassen - zur wirtschaftlichen Verordnungsweise
unter Einschluss der Benennung von Bezugsquellen. Die durch eine Prüfvereinbarung geregelte Wirtschaftlichkeitsprüfung nach
§§
106,
106b SGB V betrifft u.a. die Nichtwahrnehmung wirtschaftlicher Bezugswege. Bei einer solchen handelt es sich um eine unwirtschaftliche
Verordnung im engeren Sinne (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 6 KA 23/18 R - juris, Rn. 23.).
Die Regelungen der SSB-Vereinbarungen konkretisieren das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Informationspflicht nach §
73 Abs.
8 SGB V für den Bereich des Sprechstundenbedarfs (Abschnitt I Nr.
3, IV Nr. 4 SSB-Vereinbarung RLP sowie Abschnitt III, IV Nr. 6 SSB-Vereinbarung SL bzw. § 4 SSB-Vereinbarung SH) und bestimmen
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfvereinbarung
(Abschnitt IV Nr. 4 SSV-Vereinbarung RLP, Abschnitt V Nr. 2 SSB-Vereinbarung SL bzw. § 5 Abs. 2 SSB-Vereinbarung SH). Die ausgeschriebenen Rahmenverträge konkretisieren den danach maßgeblichen wirtschaftlichen
Bezugsweg. Andere Anbieter und deren Kontrastmittel sind hierdurch aber nicht per se und gänzlich von der Verordnungsfähigkeit
ausgeschlossen. Der Vertragsarzt ist mithin nicht gehindert, Kontrastmittel mit anderem Wirkstoff, in anderer Konzentration
oder bei einem anderen Anbieter zu beziehen als das nach Gebiets- und Fachlos bezuschlagte. Dabei ist er, wie aber gesetzlich
ausdrücklich vorgesehen, einer wirtschaftlichen Verordnungsverweise verpflichtet. Dies gilt auch für die zwar engeren Vorgaben
nach § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 15 SSB-Vereinbarung SH, die aber eine Abweichung vom bezuschlagten Kontrastmittel bei Vorliegen
medizinischer Gründe ausdrücklich vorsehen.
2.3.5. Verstöße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz i.S.d. Willkürverbots (vgl. oben 2.3.2.) liegen nicht vor.
2.3.5.1. Die Entscheidung der Antragsgegnerinnen, die Ausschreibung in wirkstoffübergreifenden Fachlosen vorzunehmen, betrifft
zunächst das im Rahmen eines vergaberechtlichen Verfahren zu prüfenden "Wie" der Ausschreibung. Die Vergabekammer hat dies
in ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2020 im Rahmen der Frage der Einbeziehung der Wirkstoffkonzentration 400mg/ml in das Fachlos
C inzident geprüft und eine indikations-, nicht wirkstoffbezogene Ausschreibung für rechtmäßig erachtet (S. 13/14 des Beschlusses
vom 14. Dezember 2020). Auch sozialrechtlich sind aufgrund einer solchen Ausschreibung zustande gekommene Rahmenverträge nicht
zu beanstanden. Die Antragsgegnerinnen haben vorliegend entschieden, die im Markt stehenden Kontrastmittel indikations-, nicht
wirkstoffbezogen zu erfassen. Dies ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere aus der Anlage 11 - "Fachloseinteilung
wirkstoffübergreifend-exklusiv" (vgl. z.B. Bl. 279 der SG-Akte für das Gebietslos 2). Danach werden z.B. im Fachlos C nicht ionische, jodhaltige, monomere, niederosmolare, wasserlösliche,
nephrotrope Röntgenkontrastmittel mit nicht abschließend aufgezählten Wirkstoffen/-kombinationen nach Anwendung (intraarteriell
und intravenös und intrakavitär. Weitere möglich) und Anwendungsgebieten (Urographie; Phlebographie, Arteriographie, Angiographie;
Angiokardiographie; digitale Substraktionsangiographie; CT-Kontrastverstärkung; Darstellung von Körperhöhlen) sowie zwei kumulativ
anzubietenden Wirkstoffkonzentrationen (300 mg/ml oder 320 mg/ml sowie 350 mg/ml oder 370 mg/ml oder 400 mg/ml) zusammengefasst.
Wie oben bereits dargelegt, verbieten sozialrechtliche Regelungen Rabattverträge aufgrund einer wirkstoffübergreifenden Ausschreibung
nicht. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich nicht. Sachfremde Erwägungen i.S.e. Willkürkontrolle liegen nicht
vor. Mit der indikationsbezogenen Zusammenstellung erfassen die Antragstellerinnen die Kontrastmittel mit den hierfür jeweils
geltenden Zulassungen. Auch bei Abschluss der auf dieser Grundlage ausgeschriebenen Rahmenverträge bleibt die Verordnung von
Kontrastmitteln mit anderen Wirkstoffen durch den Vertragsarzt, wie oben dargelegt, möglich. Dies gilt insbesondere bei medizinischer
Erforderlichkeit eines bestimmten Wirkstoffes im Einzelfall. Die Entscheidung hierüber verbleibt im Verantwortungsbereich
des Vertragsarztes. Eine patientengerechte Versorgung der Versicherten wird durch die nach wirkstoffübergreifender Ausschreibung
geschlossenen Rahmenverträge somit nicht ausgeschlossen.
2.3.5.2. Die Entscheidung der Antragsgegnerinnen, die Wirkstoffkonzentration 400mg/ml in das Fachlos C der Ausschreibung einzubeziehen,
war Gegenstand des vor der Vergabekammer geführten Verfahrens, die die Ausschreibung diesbezüglich nicht beanstandet hat.
Mangels Anfechtung deren Beschlusses vom 14. Dezember 2020 steht die Zulässigkeit der Ausschreibung mit diesem Inhalt zwischen
den auch an diesem Verfahren Beteiligten fest. Sozialrechtlich ergibt sich auch hier keine Rechtsverletzung der Antragstellerin.
Hinsichtlich der zugrundeliegenden sachlichen Erwägungen ergeben sich keine Unterschiede zur vergaberechtlichen Entscheidung.
Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen der Vergabekammer auf Seite 14 bis 16 des den Beteiligten im vorliegenden
Verfahren bekannten Beschlusses vom 14. Dezember 2020. Ergänzend ist wiederum zu beachten, dass die Entscheidung über die
medizinische Erforderlichkeit eines bestimmten Kontrastmittels im Einzelfall, auch einer bestimmten Wirkstoffkonzentration,
im Verantwortungsbereich des verordnenden Vertragsarztes verbleibt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten therapeutischen
Vorzüge von I®400 gegenüber den anderen Produkten im Fachlos C können im Rahmen dieser ärztlichen Beurteilung Berücksichtigung
finden.
2.4. Ein Anordnungsgrund, der trotz der danach fehlenden Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache die begehrte einstweilige
Anordnung erforderlich macht, liegt nicht vor.
Zugunsten der Antragstellerin ist dabei grundlegend zu berücksichtigen, dass ohne Untersagung des Abschlusses der Rahmenverträge
diese mit den jeweiligen bezuschlagten Anbietern zustande kommen und die vertragliche Bindung der Antragsgegnerinnen zum 1.
März 2021 in Kraft treten werden. Wie bereits oben dargestellt, führt dies nicht zu einem gänzlichen Ausschluss der nicht
bezuschlagten Anbieter. Die Antragstellerin wird ohne den Zuschlag nicht zu einem nicht zugelassenen Leistungserbringer in
der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings wird der Abschluss der Rahmenverträge voraussichtlich die oben beschriebene
Lenkung der Verordnungen und des Bezugs von Kontrastmitteln durch die Vertragsärzte hin zum bezuschlagten Anbieter nachsichziehen.
Erhält die Antragstellerin den Zuschlag nicht, ist somit von einem Rückgang der Nachfrage der von ihr angebotenen Kontrastmittel
und damit von wirtschaftlichen Einbußen auszugehen. Diese Konsequenzen sind jedoch durch die Laufzeit der ausgeschriebenen
Rahmenverträge zeitlich beschränkt zunächst auf zwölf Monate (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RV). Bei Inanspruchnahme der allein den Antragsgegnerinnen
zustehenden Verlängerungsoption ergibt sich eine maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und
3 RV; vgl. auch §
130a Abs.
8 Satz 8
SGB V). Die Wirkungen der Rahmenverträge betrifft nicht den gesamten deutschen Markt. Vielmehr sind sie örtlich begrenzt auf die
beiden Gebietslose (Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein). Inhaltlich sind sie auf den Bezug von Kontrastmitteln
als Sprechstundenbedarf der Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Nicht erfasst wird insbesondere
der Kontrastmittelbezug stationärer Einrichtungen.
Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass auch bei solch (insbesondere örtlich) begrenzten Wirkungen eine
unzumutbare Belastung entstehen kann, wenn auch für weitere Gebiete entsprechende Verträge geschlossen werden. Weder hat die
Antragstellerin aber selbst konkret dargelegt, dass dies bereits der Fall sei, noch ist sonst ersichtlich, dass durch Hinzutritt
der hier allein zu prüfenden Rahmenverträge eine solche Summierung eintritt. Folgewirkungen durch entsprechende, aber derzeit
hypothetische Ausschreibungen können hier nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin trägt vor, auf der Grundlage eines
Referenzjahres, in dem noch keine Lenkungswirkung durch die Antragsgegnerinnen zu 2 und zu 3 stattgefunden habe, ergebe sich
unter Zugrundelegung des damaligen Marktanteiles mit den von der Ausschreibung betroffenen Produkten ein Gesamtumsatz in den
beiden Gebietslosen von xxx € (Skontoabzüge berücksichtigt). In diesem Betrag nicht berücksichtigt seien ein über die letzten
Jahre hinweg gestiegener Bedarf an Kontrastmitteln sowie mögliche Zuwächse im Marktanteil. Bei Berücksichtigung der maximal
möglichen Laufzeit der Rahmenverträge sei der zu erwartende Schaden auf xxx € anzusetzen. In der dies wiederholenden eidesstattlichen
Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 24. November 2020 (Bl. 596 der SG-Akte) erläuterte dieser, hierbei von einem vertragslosen Zustand ausgegangen zu sein und die letzten Absatzzahlen aus einem
der letzten Jahre herangezogen zu haben, in denen nach seiner Kenntnis keine Ausschreibung stattgefunden habe bzw. keine Rabattverträge
mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen worden seien. Zum Umsatz hat die Antragstellerin darauf verwiesen, das LSG
Baden-Württemberg (Beschluss vom 13. August 2020 - L 11 KR 2139/20 ER B) sei im dortigen von ihr geführten Verfahren für das Jahr 2019 zuletzt von einem - von ihr angegebenen - Gesamtumsatz
von xxx Mio. € ausgegangen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen (einschließlich anderweitiger Ausschreibungsverfahren) gehe
sie davon aus, dass sie im Jahr 2020 sogar einen deutlich verringerten Gesamtumsatz erwirtschaften werde. Derzeit rechne sie
mit einem Umsatz von xxx Mio. € Euro für das Jahr 2020. Weitere und nähere Angaben erfolgten nicht. Die Antragstellerin gibt
mithin - unter Berücksichtigung auch anderweitiger Ausschreibungen - eine erwartete Umsatzeinbuße von ca. 7 % pro Jahr an.
Daraus ergibt sich vorliegend keine Unzumutbarkeit für die Antragstellerin, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung
erforderlich machte (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - L 10 B 21/06 KA ER - juris, Rn. 36: Umsatzverlust von 5 % nicht ausreichend). Dabei war zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Anordnungsanspruch
der Antragstellerin, insbesondere auch unter Einbeziehung grundrechtlicher Positionen, bereits einer hohen Prüfungsdichte
unterzogen wurde. Daher können diese grundrechtlichen Positionen im Rahmen des Anordnungsgrundes kein gesteigertes Gewicht
mehr erlangen. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin macht diese selbst nicht geltend. Eine solche ist angesichts der
beschriebenen zu erwartenden Wirkungen auch nicht ersichtlich. Der Senat räumt daher dem Interesse der Antragsgegnerinnen
am Erreichen der Wirtschaftlichkeitsziele (hierzu §§
2 Abs.1, 12 Abs.
1,
70 Abs.
1 und
72 Abs.
2 SGB V) den Vorrang ein. Der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist besonderes Gewicht beigemessen
(BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 231 m.w.N.).
4. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
63 Abs.
2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 und 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Vertragslaufzeit der streitbefangenen ausgeschriebenen Rahmenverträge beträgt zunächst ein Jahr. Die von der Antragstellerin
angegebene Umsatzeinbuße für diesen Zeitraum beträgt xxx €. Der Senat legt dies mangels anderer Anhaltspunkte und fehlender
Angaben zum entgangenen Gewinn zugrunde. Dieser Betrag ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, wegen des nur vorläufigen
Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch nur zu einem Viertel (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - L 4 KR 172/18 ER-B und 19. November 2014 - L 4 R 3936/14 ER-B - beide nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2020 - L 11 KR 2139/20 ER-B - juris, Rn. 47) und damit vorliegend xxx €.
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).