LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2005 - 4 KR 2166/03
Versicherungspflicht einer selbständigen Religionslehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beruf eines Lehrers kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden
kann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sie als selbstständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte angesehen
werden (hier bei der Frage der Versicherungspflicht einer selbständigen Religionslehrerin). [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 08.04.2003 S 6 RA 2798/02
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. September 1998 der Versicherungspflicht als Selbstständige in
der Rentenversicherung (RV) unterliegt.
Die am 1968 geborene Klägerin ist seit 2002 verheiratet. Nach der Ablegung des Abiturs im Jahre 1988 war sie seit 1989 an
der Hochschule für jüdische Studien an der Universität H. immatrikuliert; sie studierte im Nebenfach Erziehungswissenschaften.
Im Jahre 1994 legte sie eine Zwischenprüfung ab. Das Studium unterbrach die Klägerin, weil sie am 1997 bzw. am 2000 Kinder
zur Welt brachte.
Aufgrund des mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden (IRG) am 20. Oktober 1998 geschlossenen "Freien Mitarbeitervertrags", der für die Zeit vom 01. September 1998 bis 31. August 1999
gelten sollte, war ihr Aufgabengebiet die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts für alle jüdischen Schülerinnen und Schüler
der Gymnasial-, Realschul- und Hauptschulklassen in K. und P. (Nr. 1.1 des Vertrags). Nach Nr. 1.2 des Vertrags war die Klägerin
mit Ausnahme der Vorgaben durch die IRG grundsätzlich in der Bestimmung ihres Arbeitsortes sowie ihrer Arbeitszeit frei und unterlag insoweit keinen Weisungen. Die
IRG stellte der Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Nr. 1.4 des Vertrags alle erforderlichen Informationen und Unterlagen
zur Verfügung, soweit vorhanden. Für diese Tätigkeit war - neben Fahrkostenersatz als Vergütung ein Honorar von DM 3.400,00
pauschal pro Monat vereinbart; Steuern und Versicherungsbeiträge sollte die Klägerin selbst abführen (Nr. 2.1 Sätze 1 und
3). Dieser Vertrag wurde zunächst bis zum 31. August 2000 und weiter bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Auf die Abhaltung
jüdischen Religionsunterrichts für alle jüdischen Schülerinnen und Schüler der Grundschulen in K. bezog sich der weitere am
09. Juli 1999 für die Zeit ab 01. April 1999 geschlossene "Freie Mitarbeitervertrag" mit der Jüdischen Kultusgemeinde K..
Für diese Tätigkeit war als Vergütung ein Honorar von DM 700,00 pauschal monatlich vereinbart, wobei auch nach diesem Vertrag
die Klägerin Steuern und Versicherungsbeiträge selbst abführen sollte (Nr. 2.1 Satz 1 und 3). Dieses Vertragsverhältnis bestand
bis zum Sommer 2001. Auf die Abhaltung jüdischen Religionsunterrichts für alle jüdischen Schülerinnen und Schüler der Grundschulen
in Mannheim war dann der weitere, ab 01. September 2000 geltende "Arbeitsvertrag" und "Freie Mitarbeitervertrag" zwischen
der Klägerin und der Jüdischen Gemeinde Mannheim gerichtet. Auch danach erhielt die Klägerin für ihre Tätigkeit zuzüglich
Fahrkostenersatz als Vergütung ein Honorar von DM 700,00 pauschal monatlich, wobei sie auch danach Steuern und Versicherungsbeiträge
selbst abführen sollte (Nr. 2.1). Dieses Vertragsverhältnis wurde nach Angaben der Klägerin ab 01. Januar 2004 in einen "Mini-Job"
umgewandelt und bestand bis Juli 2005.
Die Abhaltung des jüdischen Religionsunterrichts durch die Klägerin nach den genannten Verträgen erfolgte nachmittags während
der Schulzeit der staatlichen Schulen, nicht jedoch während der allgemeinen Schulferien. Die Räume für die Durchführung des
Unterrichts wurden der Klägerin von den staatlichen Schulen zur Verfügung gestellt. Die Klägerin fasste jeweils Schüler verschiedener
Klassenstufen zusammen. Die Zahl der Unterrichtsstunden richtete sich nach den allgemeinen Vorgaben des Kultusministeriums
Baden-Württemberg für den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen. Für die Durchführung
des jüdischen Religionsunterrichts war der von der IRG ausgearbeitete "Lehrplan für das Fach "Jüdische Religionslehre", bezogen auf Grund-, Haupt- und Realschule sowie Gymnasium,
maßgebend. Als Lehrmittel wurden der Klägerin von der IRG "Die Bibel für Kinder erzählt", "Hebräisches Leselernheft" und "Das jüdische Jahr" in vier Bänden zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin erteilte Noten für das Fach "Jüdische Religionslehre"; diese Noten vermerkte sie in Listen, die auch nach Meldung
der IRG an die Schulen in den entsprechenden Halbjahres- bzw. Schuljahresabschlusszeugnissen der Schüler eingetragen wurden. An Schulveranstaltungen
oder Schulkonferenzen der einzelnen staatlichen Schule nahm die Klägerin nicht teil. Im Falle von Krankheit bestand eine Vertretungsmöglichkeit.
Die Klägerin erhielt das monatliche Honorar jeweils auch während der Zeit der Schulferien. Sie unterrichtete im Schuljahr
1998/1999 13 Wochenstunden, im Schuljahr 1999/2000 14 Wochenstunden, im Schuljahr 2000/2001 16 Wochenstunden, im Schuljahr
2001/2002 elf Wochenstunden und im Schuljahr 2002/2003 17 Wochenstunden. Ihre aufgrund dieser Unterrichtstätigkeit erzielten
Einnahmen, nämlich 1998 DM 13.904,00, 1999 DM 41.906,00, 2000 DM 46.120,00 und 2001 DM 43.383,00 DM, versteuerte sie ausweislich
der vorgelegten Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts Mannheim-Stadt als Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit.
Am 30. Dezember 2003 schloss die Klägerin mit der IRG einen "Dienstvertrag" über das am 01. Januar 2004 beginnende Dienstverhältnis als Religionslehrerin. Dieser Dienstvertrag
bezieht sich auf die Tätigkeit als Lehrkraft, die den jüdischen Religionsunterricht für jüdische Schülerinnen und Schüler
der Gymnasial-, Realschul- und Hauptschulklassen umfasst (Nr. 2.1 des Vertrags), und zwar derzeit an den Dienstorten K. und
P. (Nr. 2.2 des Vertrags). Der Vorsitzende des Oberrats, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, ist weisungsbefugt (Nr.
2.2 Abs. 1 des Vertrags). Die Klägerin steht als Lehrkraft unter Aufsicht eines Mentors (Nr. 2.7 des Vertrags). Sie erhält
danach ein monatliches "Arbeitnehmerbrutto" von EUR 2.706,26. Ferner ist eine Entschädigung für dienstliche Fahrten vereinbart
(vgl. Nr. 4. des Vertrags). Der Dienstvertrag enthält auch Bestimmungen über Arbeitszeit, Arbeitsverhinderung, Gehaltsfortzahlung
im Krankheitsfalle sowie Urlaub, Feiertagsregelung (Nrn. 3., 5.-7. des Vertrags). Ferner schloss die Klägerin am 30. Dezember
2003 mit der IRG noch den weiteren Dienstvertrag ab, der sich auf ein Dienstverhältnis als Jugendreferentin bezieht, das für die Zeit vom
01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 besteht. Danach besteht das Tätigkeitsfeld der Klägerin in der Planung, Vorbereitung
und Durchführung von der IRG vorgesehenen und zur Durchführung anstehenden Aktivitäten. Für die Tätigkeit als Jugendreferentin ist ein monatliches "Arbeitnehmerbrutto"
von EUR 1.200,00 vereinbart.
Mit am 28. September 2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben wies die Klägerin da-rauf hin, sie gehe seit 1998 einer
freiberuflichen Tätigkeit als selbstständige Dozentin zur Finanzierung ihres Studiums nach. Aus den Medien habe sie erfahren,
dass sie eigentlich seit Beginn ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sei. Am Anfang ihrer Tätigkeit habe sie nicht
genügend Geld gehabt, um eine Altersversorgung abzuschließen. Sie bat um Befreiung von der RV. Die Beklagte wies die Klägerin
darauf hin, dass der Gesetzgeber für selbstständige Lehrer und Erzieher die Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs ( SGB VI) vorgesehen habe und nannte auch den Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige. Ferner übersandte sie der Klägerin
den Vordruck für einen Formantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für Selbstständige, die aufgrund ihrer
selbstständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1998 der Versicherungspflicht unterlägen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2002 stellte
die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass sie aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als Dozentin ab 01. Januar 1998
nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei; für die Zeit der Versicherungspflicht seien Beiträge zu zahlen, wobei Grundlage der Beitragszahlung
für selbstständig Tätige das Arbeitseinkommen (Gewinn) aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit sei. Mit
weiterem Bescheid vom 24. Januar 2002 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV nach § 231 Abs. 6 SGB VI ab, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge betrieben habe. Gegen
beide Bescheide legte die Klägerin am 22. Februar 2002 Widerspruch ein; sie machte geltend, ihr Gewinn aus freiberuflicher
Tätigkeit im Jahr 1998 habe sich auf DM 13.904,93 belaufen. Gleichzeitig reichte sie den Formantrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht in der RV ein. Darin gab sie ihre selbstständige Tätigkeit als Lehrerin für jüdischen Religionsunterricht
an Grund-, Haupt- sowie Realschulen sowie an Gymnasien seit September 1998 an. Sie wies darauf hin, da es kaum noch jüdische
Kinder in der Bundesrepublik gebe, würden diese wenigen Kinder nicht an ihren Schulen, sondern nachmittags außerhalb des eigentlichen
Stundenplans schulübergreifend unterrichtet. Bei dem Unterricht müsse sie sich an den Lehrplan halten; die Arbeits- und Anwesenheitszeiten
(Unterrichtszeiten) würden von ihr festgelegt; sie halte diese Zeiten aber wegen der Schüler durch. Als unternehmerisches
Handeln gab sie die Wahl und Beschaffung von Lehrmitteln, die Planung und Bestimmung der Unterrichtszeit, die Einteilung der
Gruppen aus den unterschiedlichen Schulen sowie die Organisation der Räumlichkeiten an. Ferner trug sie vor, dass sie vor
dem 10. Dezember 1998 als allein erziehende Mutter nicht die finanzielle Möglichkeit zur anderweitigen Vorsorge gehabt habe.
Sie reichte auch den Bescheid für 1998 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts (FA) Mannheim-Stadt vom
05. August 1999 ein. Mit Bescheid vom 08. Juni 2002 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass sie ab 01. September
1998 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei. In der Anlage zu dem Bescheid setzte die Beklagte auch die von der Klägerin ab 01. September
1998 zu zahlenden Beiträge fest. Auch dagegen legte die Klägerin am 02. Juli 2002 Widerspruch ein, mit dem sie sich dagegen
wandte, dass von ihr schon für die Zeit vor dem 01. September 1998 die Durchführung einer privaten Altersvorsorge verlangt
werde, obwohl sie damals als allein erziehende Studentin mit einem Kind lediglich ein Monatseinkommen von durchschnittlich
DM 1.158,67 erzielt habe. Es müsse anerkannt werden, dass sie nach dem 01. September 1998 private Altersvorsorge betrieben
habe, indem sie sich inzwischen eine Eigentumswohnung angeschafft habe. Die Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid
der von der Vertreterversammlung der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 04. Oktober 2002).
Deswegen erhob die Klägerin am 29. November 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim. Sie reichte verschiedene Unterlagen ein und machte geltend, sie übe seit 01. September 1998 keine selbstständige
Tätigkeit als Dozentin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus. Es handle sich lediglich um einen Nebenjob, den sie neben dem Studium verrichte. Im Übrigen sei sie keine freie Mitarbeiterin,
sondern Arbeitnehmerin. Sie konzipiere den Unterricht zwar und vergebe ihre Noten selbstständig. Auf der anderen Seite müsse
sie sich jedoch an vorgegebene Lehrinhalte und vom Schulträger vorgegebene Unterrichtszeiten halten, wobei der Unterricht
in öffentlichen Schulräumen stattfinde. Ferner machte sie geltend, sie habe jetzt eigene Altersvorsorge begonnen; auf eine
private Renten- bzw. Lebensversicherung zahle sie monatlich EUR 300,00. Zusätzlich habe sie im Mai 2002 eine Eigentumswohnung
erworben.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Das SG wies mit Gerichtsbescheid vom 08. September 2003, der an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis
am 15. April 2003 zugestellt wurde, die Klage ab. In den Gründen führte es aus, die Klägerin sei selbstständige Lehrerin im
Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Ausweislich der vorgelegten Verträge sei sie selbstständig tätig. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor, da sie hinsichtlich
Zeit und Ort ihrer Arbeit unabhängig sei und insoweit keinen Weisungen der Vertragspartner unterliege. Ihre Tätigkeit, die
die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts umfasse, übe sie für verschiedene Bildungszentren (Schulen und Gemeinden) aus,
mit denen sie Verträge über Lehrverpflichtungen abgeschlossen habe. Ausweislich aller Verträge sei sie verpflichtet, Steuern
und gesetzliche Versicherungsbeiträge selbst abzuführen. Sie trage damit das Unternehmerrisiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft
bei gleichzeitiger Ungewissheit über den künftigen Ertrag. Im Übrigen sei sie hinsichtlich der Art und Weise des Unterrichts
völlig weisungsfrei. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV lägen nicht vor. Die Klägerin
habe vor dem 10. Dezember 1998 schon keine anderweitige private Altersvorsorge betrieben.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 08. Mai 2003 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Sie hat verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter auch die Dienstverträge vom 30. Dezember 2003, einen von ihr verfassten
Artikel "Der jüdische Religionsunterricht in Baden" für das Mitteilungsblatt des Oberrats Nr. 21, Herbst 2001, den Lehrplan
für das Fach Jüdische Religionslehre, die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 sowie Unterlagen über private
Vorsorge aufgrund von ab 01. August 2000 bzw. ab 01. September 2002 abgeschlossenen Verträgen. Sie hat auch Angaben zu ihrer
Tätigkeit seit 01. September 1998 als Religionslehrerin gemacht. Sie trägt vor, es habe sich bei der Erteilung des Unterrichts
nicht um eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V gehandelt. Sie habe die Tätigkeit nämlich nur deswegen aufgenommen, um ihr Studium finanzieren zu können. Es sei zu beachten,
dass es für den gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts Sondervorschriften für Studenten gebe, da deren Status mit
Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personen oder freien Mitarbeitern nicht vergleichbar sei. Sie wolle ihr Studium nach
wie vor abschließen. Als Altersvorsorge habe sie eine Sparanlage bei der Sparda-Bank getätigt sowie 2000 und 2001 private
Versicherungsverträge abgeschlossen. Dass sie sonst keine anderweitige Vorsorge bereits vor dem 10. Dezember 1998 getroffen
habe, liege darin begründet, dass sie die Tätigkeit ab 01. September 1998 nur neben ihrem Studium verrichtet habe und eine
wie vom Gesetz geforderte Altersvorsorge von einer Studentin nicht zu erwarten sei. Als Religionslehrerin sei sie von der
IRG persönlich abhängig gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem vorgelegten Dienstvertrag vom 30. Dezember 2003, der im Hinblick
auf die in den Jahren zuvor tatsächlich geleistete Tätigkeit als Religionslehrerin als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
ausgestaltet worden sei. In diesem Vertrag über die Tätigkeit als Religionslehrerin sei festgelegt, dass sie weisungsgebunden
sei, dass ihr alle nötigen Grundlehrmittel zur Verfügung gestellt würden und dass sie darüber hinaus unter der Aufsicht eines
Mentors stehe. Es lägen somit geradezu idealtypische Voraussetzungen für die Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
vor, das auch vor dem 01. Januar 2004 bestanden habe. Die Beklagte weise selbst darauf hin, dass bei ihr kein unternehmerisches
Risiko bestanden habe. Das Vorliegen eines derartigen Risikos wäre jedoch Grundvoraussetzung für die Annahme einer selbstständigen
Tätigkeit. Da das Fach Religion ein Pflichtfach an den allgemeinbildenden Schulen in Baden-Württemberg sei, habe für sie nicht
das Risiko bestanden, dass die Unterrichtsstunden wegen mangelnder Beteiligung abgesagt werden würden. Es sei stets ein monatliches
Pauschalhonorar gezahlt worden, und zwar auch in den Ferien. Auch dies sei ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 08. April 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2002 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.
Oktober 2002 zu verurteilen, sie ab 01. September 1998 von der Versicherungspflicht als selbstständige Lehrerin in der Rentenversicherung
zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Klägerin ab 01. September 1998 eine selbstständige Tätigkeit
ausgeübt habe. Sie habe nicht überzeugend dargelegt, dass sie von ihren verschiedenen Auftraggebern persönlich abhängig gewesen
sei. Nach den vorgelegten Unterlagen und Angaben hätten die Auftraggeber die Unterrichtstätigkeit der Klägerin nicht einseitig
durch methodische oder didaktische Weisungen bestimmt und hätten auch nicht außerhalb der einvernehmlich vereinbarten Unterrichtszeit
über ihre Arbeitszeit verfügt, indem Verwaltungsaufgaben und Nebenpflichten auszuüben gewesen wären. Es überwögen die Merkmale
für eine selbstständige Tätigkeit. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen hätten neben ihren Unterrichtsverpflichtungen auch
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die sie in die Organisation der Schule einbinden würden. Dies liege bei der Klägerin jedoch
nicht vor. Sie habe den Unterricht nicht im Rahmen einer von ihren Auftraggebern bestimmten Arbeitsorganisation erbracht.
Es fehlten über die Unterrichtstätigkeit hinausgehende Pflichten. Fachliche Weisungsgebundenheit für Dienste höherer Art sei
nicht immer typisch. Die Unterrichtstätigkeit zähle dazu, sodass die Art und Weise der Unterrichtserteilung als entscheidendes
Abgrenzungsmerkmal ungeeignet sei. Die persönliche Abhängigkeit der Klägerin könne nicht damit begründet werden, dass durch
eine vom Auftraggeber erstellte Vorschlagsliste die Auswahl der Lehrmittel eingeengt gewesen sei. Als Indiz für eine abhängige
Beschäftigung könnte lediglich das Fehlen eines Unternehmerrisikos angeführt werden. Die Versicherungsfreiheit von Studierenden
sei bereits durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WGF) vom 25. September 1996 ab 01. Oktober 1996 abgeschafft
worden. Mithin ergebe sich eine Versicherungsfreiheit nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihr Studium weiterhin fortgeführt
habe. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Obwohl nicht die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber streitig sei, werde
angeregt, die früheren Auftraggeber der Klägerin sowie die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) zum Verfahren beizuladen.
Der Berichterstatter des Senats hat Auskünfte des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (Kultusministerium)
vom 18. Februar und 19. Juli 2005 eingeholt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß
§ 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hätte die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin als Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids vom 08. Juni 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2002 begehrt, nicht abweisen dürfen. Denn die mit den genannten Bescheiden von der
Beklagten getroffene Feststellung, dass die Klägerin ab 01. September 1998 als selbstständige Lehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der RV unterliegt, ist ebenso rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten wie die
Festsetzung der von ihr als Selbstständige ab 01. September 1998 zu zahlenden Beiträge. Da bei der Klägerin eine selbstständige
Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI durchgehend bis heute nicht vorgelegen hat, sie also mit dem Hauptantrag durchdringt, war der Hilfsantrag, mit dem sie Befreiung
von der Versicherungspflicht als Selbstständige in der RV begehrt, nicht zu prüfen.
Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, über die hier gestritten wird, sind lediglich selbstständig tätige Lehrer erfasst. Voraussetzung ist also eine selbstständige
Tätigkeit. Nicht dagegen gilt die Versicherungspflicht in der RV nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Lehrer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), d.h. dann, wenn beim Lehrer eine Beschäftigung in unselbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis vorliegt
(vgl. § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB IV]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat schon bisher angeschlossen hat, setzt
eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem
fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei in einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestalte Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist also das Gesamtbild der
Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag (vgl. BSG
SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Über die rechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ist also nicht allein nach dem Willen
der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden. Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung
hat selbst anerkannt, wie sich aus § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt
werden kann, weshalb Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte
angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 27/02 R). Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Lehrer Selbstständige
oder Arbeitnehmer sind. Es stellt entscheidend darauf ab, wie intensiv die Lehrer in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind
und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und sonstige Umstände
der Dienstleistung mitgestalten können. Danach sind Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen, die an allgemeinbildenden
Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Denn der stärkeren
Einbindung von Schülern in ein Schul- und Ausbildungssystem entspricht auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte
vom Unterrichtsträger. Das zeigt sich in verschiedenen Punkten. Für Unterricht an allgemeinbildenden Schulen gibt es ein dichtes
Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen nicht nur die Unterrichtsziele,
die sehr genau beschrieben werden, sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer
und Stufen muss nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Ferner kommt hinzu:
Wegen der großen allgemeinen Bedeutung unterliegen diese Lehrkräfte verstärkt der Aufsicht und Kontrolle, abgesehen davon,
dass die ständig stattfindenden Leistungskontrollen der Schüler unmittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeuten.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig mehr Nebenarbeiten anfallen
als bei der Abhaltung sonstiger Kurse bzw. sonstigem Unterricht, wie beispielsweise bei der Abhaltung von Volkshochschulkursen
oder von Musikschulunterricht. Neben der Unterrichtsvorbereitung stehen die Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, die Beteiligung
an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, die Abhaltung von Schulsprechstunden, unter Umständen auch Pausenaufsichten
und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen. Die Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bedingt die
Eingliederung der Lehrkräfte in die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Unterricht an allgemeinbildenden Schulen
kann danach grundsätzlich nicht an freie Mitarbeiter übertragen werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 = EzA § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 46; BAGE 84, 124; BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 161/01 = EzA aaO. Nr. 88; dazu auch BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, aaO.).
Bei einer Würdigung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung überwiegen hier deutlich die Umstände, die dafür sprechen, dass die
Abhaltung des jüdischen Religionsunterrichts an allgemeinbildenden Schulen ab 01. September 1998 durchgehend keine selbstständige
Tätigkeit als Lehrerin ist. Dies gilt sowohl für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 als auch für die Zeit ab 01. Januar 2004,
und zwar unabhängig davon, dass beispielsweise die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der IRG einerseits als "Freier Mitarbeitervertrag", andererseits jedoch als "Dienstvertrag" bezeichnet worden. Entscheidend ist,
dass der Klägerin jeweils die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts für jüdische Schüler und Schülerinnen an allgemeinbildenden
Schulen oblegen hat bzw. noch obliegt.
Die Klägerin hat ab 01. September 1998 im Auftrag der IRG für alle jüdischen Schüler und Schülerinnen an den allgemeinbildenden Schulen in K. und P., nämlich in den Gymnasial-, Realschul-
und Hauptschulklassen, den jüdischen Religionsunterricht erteilt, zusätzlich ab 01. April 1999 im Auftrag der Jüdischen Kultusgemeinde
K. auch den jüdischen Religionsunterricht an den Grundschulen in K. und schließlich ab 01. September 2000 noch den jüdischen
Religionsunterricht im Auftrag der Jüdischen Gemeinde M. an den Grundschulen in M.. Sie unterrichtete im Schuljahr 1998/1999
13 Wochenstunden, im Schuljahr 1999/2000 14 Wochenstunden, im Schuljahr 2000/2001 16 Wochenstunden, im Schuljahr 2001/2002
elf Wochenstunden und im Schuljahr 2002/2003 17 Wochenstunden. Ab 01. Januar 2004 umfasst ihr Tätigkeitsfeld im Auftrag der
IRG ebenfalls den jüdischen Religionsunterricht für jüdische Schülerinnen und Schüler der Gymnasial-, Realschul- und Hauptschulklassen
mit den Dienstorten K. und P., wobei sich die IRG vorbehält, die Klägerin bei Bedarf auch in einer anderen Stadt im Landesteil Baden zu beschäftigen.
Der Religionsunterricht ist in Baden-Württemberg nach § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) ordentliches
Lehrfach an allen öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 SchG. Dabei gehören die Grund-, Haupt- und Realschule
sowie das Gymnasium zu den allgemeinbildenden Schulen. Die Teilnahme an dem ordentlichen Lehrfach Religionsunterricht ist,
bezogen auf die Schüler der allgemeinbildenden Schulen, in § 100 SchG geregelt. Nach § 96 Abs. 2 SchG wird der Religionsunterricht,
nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von
deren Beauftragten (vgl. zu den Religionslehrern § 97 SchG) erteilt und beaufsichtigt. Insoweit besteht hinsichtlich des von
der jeweiligen Religionsgemeinschaft beauftragten Religionslehrers eine Vertragsbeziehung lediglich zwischen der Religionsgemeinschaft
als Unterrichtsträger und der Lehrkraft, jedoch keine Vertragsbeziehung zwischen der Lehrkraft und dem Schulträger. Lediglich
der Religionsunterricht im Auftrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs wird durch eine Lehrkraft sichergestellt,
für die das Land Baden-Württemberg einen Gestellungsvertrag abschließt. Aus der Auskunft des Kultusministeriums vom 18. Februar
2005 ergibt sich, dass das Land Baden-Württemberg den Israelitischen Religionsgemeinschaften Badens und Württembergs Ersatzleistungen
für den von den Lehrkräften der Religionsgemeinschaften erteilten Religionsunterricht gewährt. Aus § 99 Abs. 1 SchG ergibt
sich, dass im Grundsatz auch die Aufsicht über den Religionsunterricht bei den Religionsgemeinschaften liegt. Diese wird durch
religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften (Schuldekane) wahrgenommen. Die allgemeine Aufsicht
des Staates erstreckt sich insoweit nur darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet,
die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird (§ 99 Abs. 2 SchG). Nach § 98 Satz 1 SchG stellt die Religionsgemeinschaft
selbst den Lehrplan auf. Den Lehrplan für das Fach "Jüdische Religionslehre", der für die Klägerin insoweit seit 01. September
1998 maßgebend war und noch ist, hat sie vorgelegt. Dieser umfassende Lehrplan enthält den Lehrplan für die Grundschule, die
Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium sowie den Leistungskurs "Jüdische Religionslehre" am Gymnasium; dieser Lehrplan
beinhaltet insoweit für die verschiedenen Schulen, bezogen auf jede Jahrgangsstufe, Vorgaben für Lernziele, Lerninhalte und
Unterrichtsverfahren. An sich besorgt nach § 98 Satz 1 SchG das Kultusministerium die Bekanntgabe des Lehrplans. Nach der
Auskunft des Kultusministeriums vom 19. Juli 2005 ist die Bekanntgabe des Lehrplans "Jüdische Religionslehre" durch das Kultusministerium
deswegen unterblieben, weil die nach dem SchG geforderte Mindestteilnehmerzahl von acht Schülern je Schule nicht erreicht
war. Es wurde war eine Sonderregelung in Form eines Schulversuchs getroffen. Nach § 98 Satz 1 SchG bestimmt die Religionsgemeinschaft
auch die Religionsbücher für die Schüler. Dazu hat die Klägerin angegeben, dass ihr von der jeweiligen Religionsgemeinschaft
als Lehrmittel "Die Bibel für Kinder erzählt", "Hebräisches Leselernheft" sowie "Das jüdische Jahr" in vier Bänden zur Verfügung
gestellt wurden. Schließlich bestimmt § 96 Abs. 3 SchG, dass für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an
einer Schule Religionsunterricht einzurichten ist. Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse
Unterweisung erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 96 Abs. 4 SchG). Diese
gesetzlichen Vorgaben auch für den jüdischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden Schulen belegen das dichte Regelwerk
für die Erteilung des Unterrichts im Rahmen des Schulsystems, das für eine starke persönliche Abhängigkeit der Klägerin von
der Religionsgemeinschaft als Unterrichtsträger spricht, so dass dieser jüdische Religionsunterricht an den allgemeinbildenden
Schulen schon deswegen nicht durch eine freie Mitarbeiterin bzw. eine Selbstständige ausgeübt werden konnte.
Angesichts des Umstands, dass es in K., P. und Mannheim keine einzelne Schule mit mindestens acht jüdischen Schülern bzw.
Schülerinnen gab (vgl. dazu § 96 Abs. 3 SchG), sondern, wie der Senat dem von der Klägerin verfassten Artikel über den jüdischen
Religionsunterricht in Baden entnimmt, im Jahre 2002 in K. 42, in P. 14 und in M. 40 jüdische Schüler und Schülerinnen, verteilt
auf 13 Klassenstufen und mehrere Schulen und Schularten, erteilte die Klägerin seit 01. September 1998 den jüdischen Religionsunterricht
jeweils nachmittags in den Schulgebäuden. Sie hatte schon seit 01. September 1998 in jedem Schuljahr die jüdischen Schüler
und Schülerinnen aus den jeweiligen Klassenstufen zusammenzuziehen, die wöchentliche Unterrichtszeit bei jeweils 45 Minuten
pro Unterrichtsstunde festzulegen und die Unterrichtsräume in den öffentlichen Schulen zu organisieren. Diese Organisationsaufgabe,
aus der sich dann auch die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden pro Schuljahr ergab, folgt aus der Natur der Sache. Insoweit
ist in Übereinstimmung mit dieser tatsächlichen Übung auch im ab 01. Januar 2004 geltenden Dienstvertrag über eine abhängige
Beschäftigung festgelegt, dass der wöchentliche Unterricht in von der Lehrkraft zusammengestellten Gruppen (Klassen) erfolgt
(Nr. 2.3 und 4 des Vertrags), wobei sich die wöchentliche Arbeitszeit nach dem erforderlichen Umfang des Unterrichts und des
zu vermittelnden Wissensstoffes richtet (Nr. 3. Satz 1). Diese Organisationsaufgabe der Klägerin bedeutet jedoch nicht, dass
sie im Sinne von Selbstständigkeit keinem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterliegenden Weisungsrecht der
IRG bzw. der Kultus- oder Religionsgemeinde unterlegen hat. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die Vorgaben des Dienstvertrags
vom 30. Dezember 2003 auch schon so ab 01. September 1998 praktiziert wurden, unabhängig davon, dass in Nr. 1.2 des Freien
Mitarbeitervertrags mit der IRG vom 20. Oktober 1998 bestimmt war, dass die Klägerin mit Ausnahme der Vorgaben durch die IRG grundsätzlich in der Bestimmung ihres Arbeitsorts sowie ihrer Arbeitszeit frei war und insoweit keinen Weisungen unterlag.
Für die Art der Tätigkeit, d.h. die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts, war der von der Klägerin vorgelegte differenzierte
Lehrplan maßgebend. Dieser Lehrplan stellte bereits ab 01. September 1998 das dar, was als "Vorgaben durch die IRG" im Freien Mitarbeitervertrag erwähnt war. Für die Verneinung von Selbstständigkeit spricht auch das Fehlen einer eigenen
Betriebsstätte der Klägerin. Vor allem jedoch fehlte bei der Klägerin jegliches Unternehmerrisiko. Die pauschalen monatlichen
Vergütungen, die seit 01. September 1998 vereinbart waren, wurden während des ganzen Schuljahres einschließlich der Ferien
bezahlt, unabhängig von der Zahl der zu unterrichtenden jüdischen Schüler und Schülerinnen und unabhängig von der sich daraus
ergebenden Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden. Die Klägerin wurde auch während der Schulferien, d.h. des Urlaubs, und
auch während der Verhinderung im Krankheitsfall weiter bezahlt. Für die Zeit ab 01. Januar 2004 wurde das mit der IRG bis dahin vereinbarte, netto gezahlte "Honorar von DM 3.400,-- pauschal monatlich" durch das höhere "monatliche Arbeitnehmerbrutto
von EUR 2.706,26" ersetzt. Im Übrigen geht der Senat jedoch davon aus, dass die im Dienstvertrag vom 30. Dezember 2003 vereinbarten
Regelungen über Arbeitszeit (Nr. 3), Arbeitsverhinderung (Nr. 5), Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle (Nr. 6) und Urlaub,
Feiertagsregelung (Nr. 7), die für eine abhängige Beschäftigung typisch sind, auch bereits ab 01. September 1998 so tatsächlich
praktiziert worden sind.
Im Gegensatz zu den danach überwiegend für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umständen gibt den Ausschlag für die Annahme
von Selbstständigkeit nicht, dass die bis 31. Dezember 2003 geltenden Verträge als "Freie Mitarbeiterverträge" bezeichnet
worden sind, während der ab 01. Januar 2004 geltende Vertrag als "Dienstvertrag" betitelt ist. Für die Qualifizierung als
selbstständige Tätigkeit kann auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass in den vom 01. September 1998 bis 31.
Dezember 2003 geltenden Verträgen jeweils vereinbart war, dass die Klägerin Steuern und Versicherungsbeiträge selbst abführen
sollte, weshalb sie bis Ende 2003 ihre Einkünfte aus der Tätigkeit als Religionslehrerin als "Einkünfte aus selbständiger
Arbeit" versteuert hat. Der Umstellung der Vergütung ab 01. Januar 2004 auf ein "Arbeitnehmerbrutto" misst der Senat, wie
bereits dargelegt, keine entscheidende Bedeutung dafür bei, dass bis 31. Dezember 2003 eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen
haben könnte. Insgesamt schließt sich der Senat daher hinsichtlich der Verneinung der Selbstständigkeit hier der bereits oben
dargelegten typisierenden Betrachtung in der Rechtsprechung des BAG an. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten
keine Rolle, dass die Klägerin im Hinblick auf die äußeren Umstände der Erteilung des Unterrichts nachmittags sowie in von
ihr zusammengefassten Klassen nicht in das Lehrerkollegium einer einzelnen öffentlichen Schule in K., P. und M. eingebunden
war und ist, weshalb bei ihr die Teilnahme an Konferenzen, Schulsprechstunden und Pausenaufsichten nicht erforderlich gewesen
sein könnte sowie die Notwendigkeit der Durchführung von Wandertagen und Schulreisen nicht gegeben war. Ihre Eingliederung
in das Schulsystem, das der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit entgegen steht, ergibt sich vielmehr auch daraus, dass
die Klägerin, wie jeder Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, Noten vergeben hat, die für ihr Fach jüdischer Religionsunterricht
dann in den Halbjahres- bzw. Schuljahresabschlusszeugnissen der jeweiligen Schüler aufgeführt wurden. Die so von ihr vergebenen
Noten trug die Klägerin in ein Formular ein, das dann über die IRG an die allgemeinbildenden Schulen gemeldet wurde. Gerade dies verdeutlicht ihre Eingliederung in eine bestimmte Arbeitsorganisation,
unabhängig davon, dass hier beim Religionsunterricht die Arbeitsorganisation außerhalb der allgemeinen Aufsicht im Sinne des
§ 99 Abs. 2 SchG nicht nur vom Schulträger, sondern auch von der Religionsgemeinschaft als Unterrichtsträger bestimmt wurde.
Da danach die Klägerin ab 01. September 1998 nicht selbstständige Lehrerin war, bestand keine Versicherungspflicht der RV
als Selbstständige. Mithin entfiel auch die Pflicht der Klägerin, als Selbstständige nach den §§ 165, 169 Nr. 1, 173 SGB VI die von der Beklagten festgesetzten Beiträge zur RV zu zahlen. Da hier der Streit nur um die Zahlung von Pflichtbeiträgen
zur RV für eine selbstständige Tätigkeit ging, nicht jedoch über die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von Beschäftigten
zu befinden war, waren die Sozialversicherungsträger bzw. die Einzugsstelle und auch der Unterrichtsträger als Arbeitgeber
nicht notwendig beizuladen.
Mangels einer Versicherungspflicht als Selbstständige in der RV erübrigte sich die Prüfung des Hilfsantrags, mit dem die Klägerin
ihre Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständige in der RV ab 01. September 1998 begehrte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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