LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014 - 4 KR 2189/13
Kein Anspruch eines Krankenfahrdienstes auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die Durchführung von Krankenfahrten
einschließlich der Vergütung einer Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern
Zum (hier verneinten) Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem kranken Fahrdienst und einer Krankenkasse
über eine Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern.
1. Zum (hier verneinten) Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem Krankenfahrdienst und einer Krankenkasse
über eine Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern.
2. Ein Krankenfahrdienst hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit einer Krankenkasse über eine Treppenpauschale
für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern, auch wenn die Krankenkasse die Treppenpauschale im Vorfeld der schriftlichen
Vergütungsvereinbarung durch Zahlung derselben anerkannt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2015, 265
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 22.04.2013 S 5 KR 4252/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 15.000,00 festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung für die Durchführung von Krankenfahrten, namentlich eine sogenannte Treppenpauschale,
für die Zeit ab März 2012 streitig.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt im Landkreis K. ein Unternehmen, das unter anderem Arztfahrten anbietet. Schon mehrere Jahre
erbringt die Klägerin Transportleistungen auch für Versicherte der Beklagten, darunter Liegendfahrten und Fahrten für Versicherte,
die im Rollstuhl nicht umsetzbar sind. Die Höhe des Marktanteils der Beklagten für solche Fahrten beträgt nach ihrer Schätzung
ca. 16 %. In den Fällen, in denen Treppen überwunden werden müssen, setzt die Klägerin zur Durchführung dieser Fahrten ein
Scalamobil, eine Treppenraupe oder einen zweiten Helfer ein. Die Anschaffungskosten für ein Scalamobil belaufen sich nach
den Angaben der Klägerin auf € 4.500,00, für eine universell einsetzbare Treppenraupe auf mindestens ca. € 9.000,00 (http:://www.x.de/).
Für die technischen Hilfsmittel fallen auch Reparaturen und Wartungen an.
Am 27. Juli 2010 schloss die Klägerin mit der A. O. Baden-Württemberg Regionaldirektion R. eine Vereinbarung für die Leistungserbringung
gemäß § 60 und § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten mit Patienten, die einen feststehenden Rollstuhl benützen, und Patienten,
die liegend transportiert werden, im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes. Gemäß § 2 der ab 1. Juli 2010 geltenden Preisvereinbarung kann bei erforderlichem Einsatz eines Scalamobils, Treppenraupe, zweiter
Mann oder ähnliches pauschal ein Betrag i. H. v. € 15,00 berechnet werden. Mit der B. G. galt ausweislich deren Schreibens
vom 27. März 2012 bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2012 eine gleichlautende Absprache. Mit der Knappschaft,
Regionaldirektion M., schloss die Klägerin am 27. Juni 2011 einen Vertrag gemäß § 133 SGB V. Gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 1 zum Vertrag wurde ab 1. Januar 2010 eine Pauschale über die Überwindung von Treppen i. H. v. € 10,00 festgesetzt.
Ab Ende des Jahres 2011 verhandelte die Klägerin mit der Beklagten über eine Vergütungsvereinbarung. Umstritten war hierbei
auch die Vergütung einer Treppenpauschale. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 bot die Klägerin der Beklagten eine Preisvereinbarung
an, die u. a. eine Gebühr für eine Treppenpauschale von € 15,00 vorsah. Dieses Angebot lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
6. März 2012 ab und unterbreitete stattdessen einen Alternativvorschlag, der keine Treppenpauschale, jedoch anstelle einer
Grundgebühr die Gebühr für einen Tragestuhl vorsah. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin,
dass sie in den letzten Jahren auf Grund fehlender vertraglicher Regelungen stillschweigend die berechneten Gebühren akzeptiert
habe. Telefonisch sei jedoch bereits die Unverhältnismäßigkeit der Abrechnung für die Anfahrt zum Patienten und die zum großen
Teil kurze Beförderungsstrecke beanstandet worden. Sie werde diese Form der Abrechnung ab 1. Juni 2012 nicht mehr akzeptieren.
Sie werde alle Rechnungen mit Transportdatum ab dem 1. Juni 2012 für Anfahrt zum Kunden und für die Rückfahrt vom jeweiligen
Leistungserbringer auf je fünf Kilometer begrenzen. An einer einvernehmlichen Regelung sei sie nach wie vor interessiert.
Am 27. April 2012/25. Mai 2012 schloss die Klägerin mit dem Verband der Ersatzkassen (v.) - Landesvertretung B. - mit Wirkung
vom 1. April 2012 einen Rahmenvertrag nach § 133 Abs. 1 SGB V über die Leistungserbringung und Abrechnung von Rollstuhl-Krankenfahrten (nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer) für die Versicherten
der Ersatzkassen nach § 60 SGB V (§ 1 des Vertrags), der nach Anlage 1 des Vertrages unter anderem für die Beklagte Anwendung findet. Nach § 5 des Vertrags erfolgt
die Vergütung der vertraglichen Leistungen abhängig von dem verordneten und genehmigten Transportmittel gemäß den vereinbarten
Preisen zu diesem Vertrag (Anlage 2). Die als Anlage 2 geschlossene Preisvereinbarung sieht ab 1. April 2012 als Vergütung
von Krankenfahrten für nichtumsetzbare Rollstuhlfahrer/innen Gebühren für eine Grundpauschale, Einzelfahrten und Wartezeit,
jedoch nicht für eine Treppenpauschale vor. Preisvereinbarungen für Krankenfahrten für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer/innen
ohne Berücksichtigung einer Treppenpauschale schloss der v. - Landesvertretung B. - u. a. auch für die Beklagte mit fünf weiteren
Taxiunternehmen in K. bzw. R. im September 2011, Juni, Juli und November 2012 sowie Oktober 2013, wobei hierbei in den Preisvereinbarungen
vom Juli 2012 und Oktober 2013 anstelle einer Grundpauschale ein Betrag i. H. v. € 7,00 für den Einsatz eines Tragestuhls
vorgesehen ist. Mit dem Rehabilitationszentrum Südwest gGmbH hatte die Beklagte bereits im März 2009 für Krankentransportfahrten
ebenfalls eine Preisvereinbarung ohne Treppenpauschale geschlossen.
Einschließlich des Monats Februar 2012 erstattete die Beklagte der Klägerin die von dieser beim Transport von nicht umsetzbaren
Rollstuhlfahrern und bei Liegendtransporten pro Transport abgerechnete Treppenpauschale für die Überwindung von Hindernissen
ab vier Stufen i. H. v. € 15,00. Bei Bezahlung der Rechnungen wies die Beklagte die Klägerin nicht darauf hin, dass die Pauschale
von € 15,00 künftig nicht mehr gezahlt werde.
Fachärzte für Urologie, Andrologie und medikamentöse Tumortherapie Drs. W. und S., K., verordneten unter dem 26. März 2012
für den bei der Beklagten Versicherten K. W. (im Folgenden W.), dem die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2012 alle medizinisch
notwendigen Krankenfahrten für den Zeitraum vom 14. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 mit dem Sondermietwagen "Transport einschließlich
Rollstuhl" genehmigt hatte, eine Krankenbeförderung von der Wohnung zur Arztpraxis und zurück. Auf der Verordnung benannten
sie als Beförderungsmittel "Rollicar", da W. nicht umsetzbar sei. Die Klägerin fuhr W. am 26. März 2012 von seiner Wohnung
in die Arztpraxis und zurück. Hierbei waren jeweils Treppen zu überwinden. Facharzt für Chirurgie Dr. H., K., verordnete der
bei der Beklagten Versicherten E. T. (im Folgenden T.), der die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2012 alle medizinisch
notwendigen Krankenfahrten zur Dialysebehandlung mit dem Sondermietwagen "Transport einschließlich Rollstuhl" für die Zeiträume
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 und mit Bescheid vom 23. Februar 2012 auch sonstige medizinisch notwendige Krankenfahrten
vom 13. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 bewilligt hatte, unter dem 29. März 2012 eine Krankenbeförderung von der Wohnung
zur Arztpraxis und zurück in einem nicht umsetzbaren Rollstuhl. Unter dem 2. April 2012 stellte das Nierenzentrum a. Z., K.,
die Verordnung einer Krankenbeförderung für T. aus. Die Klägerin fuhr T. am 7., 9., 12., 14., 16., 19., 21., 23., 26., 28.,
und 30. März 2012 von der Wohnung zur Dialyse und zurück (insgesamt 22 Fahrten) und am 29. März 2012 zu Dr. H. und zurück.
Hierbei waren jeweils Treppen zu überwinden. Das D. K. verordnete unter dem 31. März 2012 für die bei der Beklagten Versicherte
I. S. (im Folgenden S.) eine Krankenbeförderung vom Krankenhaus zur Wohnung in einem nicht umsetzbaren Rollstuhl. Diese Fahrt
führte die Klägerin am 21. März 2012 durch, wobei auch bei dieser Fahrt Treppen zu überwinden waren.
Die Klägerin rechnete mit Rechnung: 6. vom 12. April 2012 gegenüber der Beklagten für diese Fahrten und für Fahrten weiterer
Versicherter insgesamt einen Betrag von € 2.759,65 ab. Dabei berechnete sie u. a. für die 27 für die genannten drei Versicherten
durchgeführten Fahrten jeweils eine "Pauschale Scalamobil, Treppenraupe, zweiter Mann o. ä. i.H.v. € 15,00, insgesamt € 405,00.
Die Beklagte überwies auf diese Rechnung am 9. Mai 2012 einen Betrag i. H. v. € 2.354,65. Den auf die Treppenpauschale entfallenden
Betrag i. H. v. € 405,00 anerkannte sie nicht.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 mahnte die Klägerin u. a. diesen noch offenen Rechnungsbetrag an. Bei den erstatteten Beträgen
handele es sich um keine angemessene Vergütung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14. August 2012 eine Nachzahlung für
vor dem 1. April 2012 durchgeführte Fahrten ab. Vor dem 1. April 2012 habe ein vertragsloser Zustand bestanden. Sie habe stillschweigend
0,90 € je gefahrenem Kilometer sowie € 5,00 Grundpauschale anerkannt. Auf dieser Basis habe sie die Berechnungen beglichen.
Hierbei habe es sich um eine angemessene Leistungsbezahlung gehandelt, die in ähnlicher oder gleicher Weise auch von anderen
Leistungserbringern in der Vergangenheit akzeptiert worden sei und noch werde.
Am 26. November 2012 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und begehrte die Zahlung von € 405,00, die Feststellung, dass die Beklagte ab 1. April 2012 verpflichtet sei, bei der Beförderung
von Rollstuhlfahrern ihre, der Klägerin, Leistungen für die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen zusätzlich mit € 15,00
Treppenpauschale pro Überwindung zu vergüten und hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, mit ihr,
der Klägerin, ergänzende Vergütungsvereinbarungen dahingehend zu schließen, dass ab dem 1. April 2012 bei der Beförderung
von Rollstuhlfahrern ihre Leistungen für die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen zusätzlich mit € 15,00 Treppenpauschale
pro Überwindung vergütet werde. Zur Begründung führte sie aus, die Krankenkassen unterlägen im Bereich der Versorgung mit
Krankentransportleistungen einem bedingten Kontrahierungszwang, der sich aus § 133 SGB V ergebe, wenn der zugelassene Leistungserbringer die Leistung zu Preisen anbiete, die nicht über den Sätzen anderer Vereinbarungen
oder Satzungen lägen. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V habe der Leistungserbringer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Man müsse sich an der üblichen bzw. durchschnittlichen
Vergütung orientieren. Die von ihr abgerechnete Treppenpauschale entspreche einer angemessenen und ortsüblichen Vergütung.
Bei Rollstuhlfahrten würden zusätzliche Hilfsmobile wie Scalamobil, Treppenraupe oder ein zweiter Helfer benötigt. Die Anschaffungskosten,
Reparaturen und Wartungen inklusive bestehender Versicherung für den Haftungsfall sowie Lohnkosten für einen zweiten Helfer
rechtfertigten die von ihr berechnete und von vielen Kassen gezahlte Treppenpauschale. Als größtem Anbieter im Raum K. komme
ihr, der Klägerin, eine sehr große Indizwirkung hinsichtlich der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Preise zu. Weigere
sich die Krankenkasse, angemessene Vergütungsvereinbarungen überhaupt zu vereinbaren, lege sie einseitig für sie günstige,
aber für die Vertragspartei unwirtschaftliche Preise fest oder unterhalte sie mit verschiedenen Anbietern ein unterschiedliches
Preisregime, so handele sie ermessensfehlerhaft. Sie missachte Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz ( GG) und Artikel 3 Abs. 1 GG. Artikel 12 Abs. 1 GG umfasse auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln
(vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96 u.a., in [...]). Das bedeute, dass die Krankenkassen in die Freiheit der Berufsausübung eingriffen, wenn sie Einnahmen, welche
durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden könnten und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss
seien, per Diktat zu niedrig ansetzten. Sie würden damit das dem Vertragsmodell immanente Prinzip der Verhandlungsparität
verkennen. Selbst wenn ihr Handeln dabei alleine von der Sicherung ihrer eigenen Haushaltslage geleitet werde, sei dieses
Handeln trotzdem nicht im Rahmen des Artikel 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Eingriffszweck und Intensität stünden in keinem angemessenen Verhältnis zueinander. Die Vereinbarung mit
der Beklagten ohne eine entsprechende Vergütungsvereinbarung habe so geschlossen werden müssen, da ihr die Beklagte mit Schreiben
vom 24. Mai 2012 mit ihrem Ausschluss zum 30. Juni 2012 (so Schriftsatz vom 15. November 2012) bzw. zum 31. Mai 2012 (so Schriftsatz
vom 31. Januar 2013) gedroht habe. Mit Abschluss der Preisvereinbarung habe sie keines Falls ihren Willen zum Ausdruck gebracht,
dass sie die gültige Preisvereinbarung, die keine Treppenpauschale vorsehe, akzeptiere. Sei eine angemessene Vergütung nicht
vereinbart worden, hätten die Sozialgerichte die Befugnis, eine angemessene Vergütung festzusetzen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie sei weder zur Zahlung einer Treppenpauschale noch zum Abschluss einer entsprechenden
Vergütungsvereinbarung mit der Klägerin verpflichtet. Es bestehe weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Pflicht ihrerseits
zur Zahlung dieser Pauschale. Die Preisvereinbarung auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem v. vom 27. April 2012/25. Mai
2012, gültig ab 1. April 2012, sehe eine Vergütung einer Treppenpauschale nicht vor. Mit dem Ausschluss der Klägerin zum 30.
Juni 2012 habe sie, für den Fall, dass keine Vereinbarung im Sinne der "Klägerin" (richtig wohl: Beklagten) geschlossen werde,
nicht gedroht. Auch für die Zeit bis zum 31. März 2012 fehle es an einer vertraglichen Grundlage. Ebenso wenig resultiere
eine Zahlungspflicht oder eine Kontrahierungspflicht aus der Verletzung der Grundrechte der Klägerin aus Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Sozialgerichte nicht zur vollständigen Prüfung und einseitigen Festsetzung
einer angemessenen Vergütung berechtigt. Die Sozialgerichte prüften nur eingeschränkt, ob die Krankenkassen die Grenzen des
ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen würden und den Leistungserbringern Konditionen aufzwängen, die mit
ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar seien (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 20. November
2008 - B 3 KR 25/07 R - , in [...]). Es sei auch nicht substantiiert dargelegt und nicht ersichtlich, dass sie die insoweit von ihr zu beachtenden
Grenzen in Gestalt der §§ 19 bis 21 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Grundrechte aus Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt habe. Mit dem Abschluss der Preisvereinbarung vom 27. April 2012 habe die Klägerin ihrem Willen Ausdruck verliehen,
dass sie die gültige Preisvereinbarung, die keine Treppenpauschale vorsehe, akzeptiere. Wenn sie nun dennoch künftig die Zahlung
der Treppenpauschale begehre, handele sie treuwidrig.
Mit Urteil vom 22. April 2013 wies das SG die Klage ab. Der Klägerin stehe keine höhere Vergütung für die im März 2012 und ab April 2012 erbrachten Krankentransportleistungen
zu. Für die geltend gemachte Vergütung für die im März 2012 erbrachten Leistungen i. H. weiterer € 405,00 bestehe keine Rechtsgrundlage.
Eine schriftliche Vereinbarung habe zu diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten nicht bestanden. Es bestünden auch keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bis zum 31. März 2012 zwischen den Beteiligten eine mündliche Vergütungsvereinbarung
bestanden habe, die die von der Klägerin begehrte Treppenpauschale umfasst habe. Dagegen spreche, dass die Beklagte diesen
Posten bei der Abrechnung gerade nicht anerkannt habe. Zudem habe die Klägerin eingeräumt, sie habe seit Ende des Jahres 2011
mit der Beklagten über eine (schriftliche) Vergütungsvereinbarung verhandelt; dabei sei u. a. die Treppenpauschale umstritten
gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, sie werde für die Überwindung von Hindernissen
mittels Scalamobil usw. eine zusätzliche Vergütung erhalten. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der §§
677ff. Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 677ff. BGB scheide aus, da die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich
ausgestaltet seien. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz gemäß
§ 683 BGB stünde im Widerspruch zum sogenannten Vertragsmodell gemäß § 133 Abs. 1 SGB V. § 133 Abs. 1 SGB V sei als abschließende Regelung des Verhältnisses zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen anzusehen, die einen Rückgriff
auf §§ 677ff. BGB ausschließe. Die Klägerin könne ihre Forderung aus denselben Gründen auch nicht auf §§ 812ff. BGB stützen. Durch die (analoge) Anwendung dieser Normen werde das Vertragsmodell nach § 133 Abs. 1 SGB V ebenfalls unterlaufen. Zudem sei es nicht Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts, die Krankenkassen zur Zahlung einer Vergütung
zu verpflichten, die sie vertraglich nicht vereinbaren wollten. Auch für die Zeit ab April 2012 könne die Klägerin von der
Beklagten keine Zahlung der Treppenpauschale beanspruchen. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag sehe dies nicht
vor. Eine andere Rechtsgrundlage komme auch insoweit aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Die Klägerin habe auch keinen
Anspruch darauf, dass die Beklagte den Vertrag anpasse und mit ihr rückwirkend zum 1. April 2012 eine höhere Vergütung unter
Berücksichtigung einer Treppenpauschale vereinbare. Die Höhe der Vergütung für Krankentransportleistungen sei nach dem Vertragsmodell
des § 133 SGB V grundsätzlich zwischen den Beteiligten auszuhandeln. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, nach Art einer Schiedsstelle die
Höhe der Vergütung festzusetzen. Das Gericht kontrolliere nur, ob die Krankenkasse die Grenzen ihres Verhandlungsspielraums
missbraucht und den Leistungserbringern Konditionen aufgezwungen habe, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundenem
Träger unvereinbar seien. Von der Rechtsordnung gezogene Grenzen könnten sich zum einen aus dem GWB und zum anderen aus den Grundrechten der Leistungserbringer ergeben. Eine inhaltliche Kontrolle nach den Regelungen des GWB sei gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes (zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen
Krankenversicherung [AMNOG]) vom 22. Dezember 2010 ausgeschlossen. Durch den Vertrag werde die Klägerin auch nicht in ihrer
durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die wirtschaftliche Existenz
der Klägerin ohne zusätzliche Berücksichtigung einer Treppenpauschale gefährdet sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das
Willkürverbot nach Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe vorgetragen, sie zahle auch anderen Leistungserbringern
keine Treppenpauschale. Im Übrigen sei bei der Festsetzung der Vergütung im Rahmen des Vertragsmodells eine gewissen Ungleichheit
zwischen den einzelnen Leistungserbringern konzeptionell angelegt.
Am 22. Mai 2013 hat die Klägerin gegen das ihr am 6. Mai 2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt
sie vor, sie habe im März 2012 nicht damit rechnen müssen, dass ihr bei entsprechender Beförderung die Treppenpauschale nicht
weiter ausgekehrt werde. Die Beklagte habe die Treppenpauschale im Vorfeld der schriftlichen Vergütungsvereinbarung durch
Zahlung derselben anerkannt. Die Treppenpauschale sei im Jahr 2008 zwischen ihr und der A. O. vereinbart worden und danach
allen Kassen berechnet und von der Beklagten auch bezahlt worden. Vor den Gesprächen über eine schriftliche Vergütungsvereinbarung
sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden, dass die Treppenpauschale unberechtigt sei oder nicht
abgerechnet werden könne. Vielmehr habe die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2012 zugestanden, dass stillschweigend die
berechneten Gebühren akzeptiert würden, so auch die Treppenpauschale. Die ab dem Jahreswechsel 2011/2012 geführten Verhandlungen
zwischen ihr und der Beklagten über eine Vergütung, bei der auch die Treppenpauschale umstritten gewesen sei, könnten, abgesehen
davon, dass ein entsprechender Widerruf ausweislich des Schreibens vom 24. Mai 2012 weder erfolgt noch beklagtenseits gewollt
gewesen sei, nicht dazu führen, dass entsprechende Preisabsprachen seitens der Beklagten einseitig widerrufen würden. Zumindest
aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten hätte das SG ihrem Antrag für den Monat März 2012 stattgeben müssen. Ihre, der Klägerin, abgerechnete Vergütung sei üblich und ortsangemessen.
Dass die Beklagte anderen Leistungserbringern im Raum K. keine Treppenpauschale zahle, bestreite sie. Abgesehen davon könne
die Tatsache, dass Einzelunternehmer mit Billiglohnkräften jenseits der Wirtschaftlichkeit und zeitlich befristet durch folgende
Insolvenz möglicherweise entsprechende Leistungen zu günstigeren Tarifen anbieten würden, nicht zielführend sein. Eine adäquat
erbrachte Leistung könne nicht darin gesehen werden, dass der Versicherte zur Überwindung von Treppenhindernissen durch einen
Fahrer zusammen mit seinem Rollstuhl diverse Stockwerke "heruntergeschaukelt" werde. Ihrer, der Klägerin, Leistung im Fall
der Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen unter Benutzung von Hilfsmitteln komme ein Mehrwert zu, der über die mit der
Grund- sowie Kilometerpauschale abgegoltene Vergütung hinausgehe, und deshalb separat zu vergüten sei. Der ab 1. April 2012
geltende Vertrag sei nicht "im freien Spiel der Kräfte" zustande gekommen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 24. Mai 2012
mit ihrem (faktischen) Ausschluss ab 1. Juni 2012 gedroht für den Fall, dass keine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen
werde. Die Kontrolle, ob die Beklagte die Grenzen ihres Verhaltensspielraums missbraucht und ihr, der Klägerin, Konditionen
aufgezwungen habe, die mit der Stellung der Beklagten als öffentlich-rechtlich gebundenem Träger unvereinbar seien, sei Aufgabe
der Gerichtsbarkeit. Es ergebe sich eine Befugnis der Gerichtsbarkeit, die Beklagte zu verurteilen, mit ihr eine entsprechende
Vergütungsvereinbarung zu schließen (Verweis auf Sozialgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2010 - S 72 KR 2022/05 -, in [...]). Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Beklagte habe den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung davon
abhängig gemacht, dass eine Treppenpauschale nicht separat zu vergüten sei. Auf Grund der bei Erbringung der Leistung anfallenden
Kosten sei es ihr, der Klägerin, bei Fahrten, die die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen zum Gegenstand hätten, auf
Grund der Vergütungsvereinbarung nicht einmal möglich, kostenneutral zu arbeiten. Der von der Beklagten ausgeübte Zwang, die
schriftliche Vergütungsvereinbarung zu schließen, sei mit Artikel 12 GG unvereinbar. Im Übrigen ergebe sich auch für die Zeit ab April 2012 ein Anspruch aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten
wie für die Zeit im März 2012.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie € 405,00 auf Grund der Rechnung 69090-001399 zu zahlen,
2.
ab 1. April 2012 bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern durch sie für die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen eine
Treppenpauschale in Höhe von € 15,00 pro Überwindung zu übernehmen,
3.
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihr eine ergänzende Vergütungsvereinbarung dahingehend zu
schließen, dass ihre Leistungen bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern durch sie für die Überwindung von Hindernissen ab
vier Stufen zusätzlich mit € 15,00 Treppenpauschale ab dem 1. April 2012 pro Überwindung vergütet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie habe mit der Klägerin für die Zeit bis zum 31. März 2012 keine Vereinbarung über die Zahlung einer Treppenpauschale geschlossen.
Aus der faktischen Zahlung ergebe sich weder der Abschluss eines Vertrags noch ein Zahlungsanspruch der Klägerin. Im Übrigen
habe sie in dem Schreiben vom 24. Mai 2012 keine wie immer geartete Drohung gegenüber der Klägerin ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 SGG. Zwar macht die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 1) nur einen Betrag i. H. v. € 405,00 geltend, womit der Beschwerdewert
des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i. H. v. € 750,00 nicht erreicht ist. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag Ziffer 2) jedoch auch die Übernahme der Treppenpauschale
durch die Beklagte ab dem 1. April 2012 und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. April 2013 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Bezahlung eines Betrags
i. H. v. € 405,00 durch die Beklagte auf Grund der Rechnung 69090-001399 (hierzu 1.) noch auf Übernahme der Kosten für die
Treppenpauschale ab dem 1. April 2012 (hierzu 2.). Die Klägerin hat auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihr eine ergänzende Vergütungsvereinbarung zu schließen (hierzu 3.).
1.
a)
Die Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt. Es handelt sich um einen sogenannten Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem
eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist
nicht geboten ist (ständige Rechtsprechung z.B. BSG, Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R -, in [...]). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert (BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 11/10 R -, in [...]).
b)
Ob der Vergütungsanspruch der Klägerin bereits daran scheitert, dass die Versicherten gemäß § 60 SGB V nur einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten mit dem erforderlichen Transportmittel entsprechend der Verordnung des Arztes,
nicht aber auf Übernahme der Kosten für eine Treppenpauschale hatten, lässt der Senat dahingestellt.
c)
Als Anspruchsgrundlage für eine Vergütung kommt allein § 133 SGB V in Verbindung mit einem auf dieser Rechtsgrundlage geschlossenen Vertrag mit der Beklagten in Betracht. An einem solchen
Vertrag fehlt es jedenfalls mit Blick auf die für den Monat März 2012 geltend gemachte Treppenpauschalen. Der am 27. April
2012/25. Mai 2012 abgeschlossene Vertrag galt, abgesehen davon, dass er keine Treppenpauschale vorsieht, erst ab 1. April
2012. Ob vor dem 1. April 2012 zwischen den Beteiligten ein mündlicher Vertrag bestand, kann offenbleiben. Dafür könnte sprechen,
dass die Beklagte die Abrechnung der Treppenpauschale akzeptiert hat. Dies geht aus der Tatsache hervor, dass sie der Klägerin
bis Februar 2012 diesen Betrag jeweils bezahlt hat. Darin könnte ein Rechtsbindungswille zum Ausdruck kommen. Zumindest mit
Aufnahme der Verhandlungen zwischen den Beteiligten zum Jahreswechsel 2011/2012 hat die Beklagte diesen - unterstellten -
mündlichen Vertrag indessen gekündigt. Sie hat mit Eintritt in die Vertragsverhandlungen deutlich gemacht, dass sie sich an
der bisherigen Vorgehens- und Abrechnungsweise nicht mehr festhalten lassen und die Abrechnung auf eine neue zu verhandelnde
Grundlage stellen will. Eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen erklärte konkludente Kündigung war jederzeit möglich.
Jedenfalls ab dem Jahreswechsel 2011/2012 und damit auch im März 2012 bestand damit auch kein mündlicher Vertrag zwischen
den Beteiligten.
d)
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte nach § 133 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Diese Vorschrift begründet keinen Kostenerstattungsanspruch
der Klägerin, sondern konkretisiert das krankenversicherungsrechtliche Sachleistungsprinzip, welches nur im Verhältnis zwischen
der Krankenkasse und dem Versicherten Bedeutung hat.
e)
Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677ff. BGB bestehen ebenfalls nicht. Im Bereich des Kranken- und Rettungstransportes nach § 133 SGB V, um den es sich hier handelt, ist - wie das BSG bereits entschieden hat - der Rückgriff auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
ausgeschlossen. Denn das dem gesetzlichen Vertragsmodell immanente Prinzip der Verhandlungsparität der Vertragspartner würde
nachhaltig beeinträchtigt, wenn dem Träger eines Fahrdienstes bei Fehlen eines solchen Vertrags auf Dauer ein Anspruch auf
Aufwendungsersatz nach den Rechtsfolgen der Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt würde. Der Fahrdienst könnte auf diese
Weise seine Preisvorstellung einseitig und ohne ernstliche Gefahr der Beeinträchtigung seiner Marktposition durchsetzen, solange
ihm das Preisangebot der Krankenkassen als zu niedrig erscheint. Unter diesen Umständen würde das Vertragsmodell in der Regel
daran scheitern, dass auf Seiten des Trägers eines Fahrdienstes wenig wirtschaftliches Interesse daran besteht, zu einer vertraglichen
Einigung zu kommen (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R - m.w.N. zur Rechtsprechung, in [...]).
f)
Auch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage der §§ 812ff. BGB besteht kein Anspruch auf weitere Zahlung von € 405,00. Dabei lässt der Senat offen, ob Bereicherungsrecht dem Grunde nach
Anwendung findet oder seine Geltung schon im Ansatz ausgeschlossen ist (offengelassen auch BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R -, a.a.O.). Denn einem entsprechenden Anspruch steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte zwei Leistungserbringer benannt
hat, mit denen sie bereits im März 2009 und im September 2011 Vergütungsvereinbarungen ohne Treppenpauschale abgeschlossen
hat. Dass der Krankentransport damit nicht gesichert war, ist nicht belegt. Dass die Versicherten nicht ordnungsgemäß transportiert
werden, behauptet die Klägerin nur. Eine Bereicherung brauchte sich die Beklagte nicht aufdrängen zu lassen (BSG, Urteile vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R -, in [...] und 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R-, a.a.O.).
g)
Ein Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht auf eine Selbstbindung der Beklagten und einen Vertrauensschutz für die Klägerin
stützen, weil die Beklagte bis Februar 2012 die Treppenpauschale bezahlt hat. Ob der Vertrauensschutz bereits deshalb entfallen
ist, weil die Beteiligten zum Jahreswechsel 2011/2012 in Verhandlungen auch über die Treppenpauschale eingetreten sind und
die Klägerin damit zumindest ab diesem Zeitpunkt wusste, dass sich die Beklagte an der bisherigen Abrechnungsmodalität auch
mit Blick auf die Treppenpauschale nicht mehr festhalten lassen will, lässt der Senat dahingestellt. Dies könnte fraglich
sein, nachdem die Beklagte trotz der Verhandlungen die Treppenpauschale für die Monate Januar und Februar 2012 noch bezahlt
hat. Ein Vertrauensschutz der Klägerin ist jedenfalls Ende Februar/Anfang März 2012 entfallen, nachdem die Klägerin der Beklagten
mit Schreiben vom 28. Februar 2012 einen Vorschlag mit Blick auf die Fahrtkosten, der auch die Treppenpauschale enthielt,
unterbreitet hatte und die Beklagte dies mit Schreiben vom 6. März 2012 abgelehnt und stattdessen einen Alternativvorschlag
unterbreitet hat. Auf der Grundlage dieses Schreibens der Beklagten vom 6. März 2012 war der Klägerin - schriftlich dokumentiert
- bekannt, dass die Beklagte künftig nicht mehr bereit ist, die Kosten für die Treppenpauschale i.H.v. € 15,00 zu übernehmen.
Ab diesem Zeitpunkt ist ein entsprechender Vertrauensschutz der Klägerin entfallen. Die Leistungen für die Versicherten i.
H. v. € 405,00, die die Beklagte von der Rechnung vom 12. April 2012 absetzte, wurden zwischen dem 26. und 31. März 2012 erbracht.
Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht mehr berufen.
Zu Recht hat die Beklagte folglich einen Abzug i. H. v. insgesamt € 405,00 von dem mit Rechnung vom 12. April 2012 in Rechnung
gestellten Betrag vorgenommen.
2.
Auch für die Zeit ab 1. April 2012 kann die Klägerin die Übernahme der bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern durch die
Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen entstehenden Kosten in Form eine Treppenpauschale in Höhe von € 15,00 pro Überwindung
nicht verlangen. Der Antrag ist, falls überhaupt zulässig, da die Klägerin die Forderung für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung
des Senats nicht beziffert hat, jedenfalls unbegründet.
Ein vertraglicher Anspruch besteht insoweit nicht. Der zwischen den Beteiligten mit Wirkung ab 1. April 2012 geschlossene
Vertrag sieht ein Entgelt für die Treppenpauschale nicht vor. Ob die Klägerin zum Vertragsabschluss gezwungen wurde, kann
offen bleiben. Dies würde allenfalls dazu führen, dass die Klägerin den Vertrag, was sie indessen nicht getan hat, hätte anfechten
können. Damit hätte dann aber wiederum ein vertragsloser Zustand bestanden. Ein Anspruch auf die Treppenpauschale bestünde
in diesem Fall nicht. Dass insoweit eine mündliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen wurde, trägt auch die
Klägerin nicht vor. Ein Anspruch gestützt auf § 60 SGB V, die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherungsrecht scheitert unter Bezugnahme auf das unter 1.
Ausgeführte. Ebenso verhält es sich mit Blick auf den Vertrauensschutz.
3.
Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, mit
ihr eine ergänzende Vergütungsvereinbarung mit Blick auf die Treppenpauschale zu schließen, nicht zu. Der Feststellungsantrag
ist - falls überhaupt auch insoweit zulässig, weil die Klägerin für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung des Senats eine
Forderung für durchgeführte Transporte mit nicht umsetzbaren und bei der Beklagten versicherten Rollstuhlfahrern beziffern
kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2008 - B 3 KR 25/07 R -, in [...]) -, jedenfalls unbegründet. Ein solcher Anspruch besteht nicht.
a)
Ob insoweit ein Verstoß gegen das im GWB geregelte materielle Kartellrecht, insbesondere die §§ 19 bis 21 GWB vorliegt (vgl. insoweit Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010 - L 11 KR 5928/08 -, in [...]), kann dahingestellt bleiben, denn im Gegensatz zu der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage gilt gemäß
§ 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung des AMNOG vom 22. Dezember 2010 das im GWB geregelte materielle Kartellrecht nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbände mit
Leistungserbringern, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Hierzu gehören
u. a. Verträge nach § 133 SGB V über die Versorgung mit Krankentransportleistungen (Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. 2014, § 69 Rdnr. 48f,; Krauskopf SozKV, § 69 SGB V Rdnr. 24; a.A.: Schneider in [...]PK- SGB V, 2. Aufl. 2012, § 133 SGB V, Randziffer 17 noch zur bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage).
b)
Die Klägerin vermag einen entsprechenden Anspruch auch nicht auf die Verletzung von Grundrechten zu stützen.
Insbesondere ist das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, da es im streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. April 2012 noch zumindest zwei weitere Transportunternehmen
gab, die nach den zwischen ihnen und der Beklagten geschlossenen Verträgen keinen Anspruch auf Vergütung einer Treppenpauschale
hatten. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit anderen Krankentransportunternehmen liegt damit nicht vor. Im Übrigen ist,
worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, bei der Festsetzung der Vergütung im Rahmen des Vertragsmodells eine gewisse Ungleichheit zwischen
den einzelnen Leistungserbringern konzeptionell angelegt. Auch haben sich die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (§ 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Auch ein Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 GG und damit eine Überschreitung von Grenzen, die einen Kontrahierungszwang der Beklagte begründen könnte, liegt nicht vor.
Das BSG legt in ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung einer Verletzung des Artikel 12 Abs. 1 GG die sogenannten Stufenlehre des BVerfG zu Grunde und differenziert danach, ob eine Regelung der Berufswahl oder ob nur eine
Ausübungsregelung vorliegt (BSG, Urteil vom 9. April 2008 - B 6 KA 40/07 R -, in [...]). Innerhalb der Berufsausübungsregelungen nimmt das BSG die Zuordnungen danach vor, ob die Intensität des Eingriffs derjenigen einer Berufswahlregelung nahekommt oder ob jedenfalls
der Kernbereich des Berufsfeldes betroffen ist oder ob nur ein - nicht statusrelevanter - minderschwerer Eingriff gegeben
ist (zu diesen Maßstäben vgl. z. B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R - und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 -, jeweils in [...]). Mit der Nichtvergütung der Treppenpauschale liegt keine Einschränkung der eigentlichen Fahrtätigkeit
der Klägerin, sondern eine Beeinträchtigung in Form der nicht statusrelevanten Berufsausübungsregelungen vor. In diesem Fall
ist zu prüfen, ob eine Vergütung ohne Treppenpauschale eine wirtschaftliche Existenz generell nicht ermöglicht (BVerfG, Beschluss
vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, in [...]; BSG, Urteil vom 28. November 2008 - B 3 KR 25/07 R -, a.a.O.). Die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ist indes nicht gefährdet, was sich zunächst daraus ergibt, dass die
Beklagte seit März 2012 die Treppenpauschale nicht mehr bezahlt, die Klägerin aber dennoch weiterhin am Markt ist. Es ist
zudem nicht erkennbar, dass die Transporte von Versicherten der Beklagten, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, nicht umgesetzt
werden können und bei deren Transport ein Hindernis überwunden werden muss, den überwiegenden oder zumindest beträchtlichen
Anteil der von der Klägerin durchgeführten Fahrten ausmachen. Dagegen spricht, dass die Klägerin Leistungen nicht nur für
die Beklagte, sondern auch für andere Krankenkassen erbringt. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hat die Beklagte
nur einen Marktanteil von ca. 16% an den Fahrten mit nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern, so dass die Beklagte auch allein
für diese Fahrten nicht die Hauptkundin der Klägerin ist. Gegen eine solche Gefährdung der Existenz der Klägerin spricht schließlich,
dass die Beklagte mittlerweile mit weiteren Leistungserbringern Verträge ohne Treppenpauschale abgeschlossen hat. Die Beteiligten
haben nicht vorgetragen, dass diese Leistungserbringer in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wären. Die von der Klägerin
mit der Knappschaft geschlossenen Vergütungsvereinbarung deutet im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin in der Lage ist,
Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern, bei denen ein Hindernis überwunden werden muss, zu einer geringeren Treppenpauschale
als € 15,00 zu erbringen.
4.
5.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
6.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf € 15.000,00 beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 und 3, 47, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin in der Hauptsache zum einen einen bezifferten Betrag in Höhe von € 405,00 und darüber
hinaus ab 1. April 2012 die Übernahme einer Treppenpauschale bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern durch sie, die Klägerin,
in Höhe von € 15,00 pro Überwindung. Eine Begrenzung des Endzeitpunkts hat die Klägerin insoweit nicht vorgenommen.
Nach § 42 Abs. 2 GKG ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht
oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Verfahren vor Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder
abgewehrt werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten
Leistungen geringer ist. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsgedankens ist hier, nachdem die Klägerin im Monat März 2012 eine
monatliche Treppenpauschale von € 405,00 beziffert und geltend gemacht hat, davon auszugehen, dass sich das wirtschaftliche
Interesse der Klägerin an der Übernahme der Treppenpauschale auch in anderen Monaten sich in dieser Höhe bewegt, mithin sich
auf monatlich € 405,00 beläuft. Hieraus ergibt sich ein Jahresbetrag von € 4.860,00, hochgerechnet auf drei Jahre ergibt sich
ein Betrag von € 14.580,00.
Zusammen mit der konkret bezifferten Forderung von € 405,00 ergeben sich € 14.985,00, gerundet € 15.000,00.
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