LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.1997 - 4 Kr 249/95
Versicherungspflicht von Sonderberufsfachschülern in der gesetzlichen Krankenversicherung
Für Teilnehmer einer Sonderberufsfachschule, die Ausbildungsmaßnahmen mit der Zielsetzung, den Behinderten eine Erwerbstätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, durchführt, besteht nach §
5 Abs.
1 Nr.
6 SGB V Krankenversicherungspflicht. Als zuständiger Rehabilitationsträger ist ein Sozialhilfeträger zur Beitragstragung gemäß §
251 Abs.
1 SGB V verpflichtet, auch wenn er allein Eingliederungshilfe im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG leistet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 8
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.09.1994 S 8 Kr 1944/93