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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 4 KR 255/99
Vorsätzliche Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
Wenn der Schuldner von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder diese erkennt, die Entrichtung rückständiger Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt, so sind die Beiträge auch dann vorsätzlich vorenthalten. Durch die Kenntnis des Arbeitgebers oder seines Steuerberaters von der Verpflichtung zur Entrichtung von Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer begründet aber noch nicht die Kenntnis von der Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 18.09.1998 S 5 RJ 1336/97