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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2011 - 4 KR 2877/11
Krankenversicherung; Übertragbarkeit eines gem § 109 SGB V geschlossenen Versorgungsvertrags auf einen neuen Krankenhausträger; Rechtsschutzbedürfnis; Verfassungsmäßigkeit
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Ein gem § 109 SGB V geschlossener Versorgungsvertrag, der nach seinem Vertragstext für den Fall eines Trägerwechsels einen Anspruch des bisherigen Krankenhausträgers auf Zustimmung der Vertragspartner zur Übertragung des Versorgungsvertrags auf den neuen Krankenhausträger vorsieht, umgeht in rechtswidriger Weise die detaillierten Regelungen des § 109 SGB V, nach Maßgabe derer die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowohl hinsichtlich des Ob eines Vertragsschlusses als auch des konkreten Inhalts eines Versorgungsvertrages gebunden sind.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
1. Feststellungsanträge gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegner zur Erteilung des Einvernehmens zur Übertragung eines Versorgungsvertrages und auf die Feststellung des Vorliegens der gem § 109 Abs. 1 S. 1 SGB V zu erfüllenden Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags sind zwar als vorläufige Anträge im Rahmen eines Verfahrens gerichtet auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich. Ihnen steht jedoch der Grundsatz des Vorrangs des Gestaltungs- und Leistungsantrags entgegen.
2. Das BVerfG hat im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Neubewerbers in den Landeskrankenhausplan entschieden, dass die Ablehnung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) darstellt und folglich auch bei Neubewerbung eines Krankenhauses stets eine Überprüfung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit auch im Vergleich mit schon etablierten Krankenhäusern zu erfolgen hat; ansonsten könne jeder Neuzugang mit dem Hinweis auf bestehende Kapazitäten verhindert werden (vgl. BVerfG vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 = NZS 2004, 420). In entsprechender Weise kann auch den Regelungen der §§ 109ff SGB V eine grundrechtliche Relevanz zukommen.
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB X § 53
,
SGB X § 59
,
SGB X §§ 53ff
,
SGB V § 109 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 109 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 109 Abs. 3
,
SGG § 55
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 01.06.2011 S 9 KR 675/11 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: