LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1997 - 4 Kr 3323/96
Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
Versicherte, bei denen Beschwerden bestehen, die vielfach auftreten, haben Anspruch auf Heilbehandlung, die nach den mit ihrer
Durchführung verbundenen Belastungen und den bestehenden Heilungsaussichten dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Anspruch auf eine Behandlung, welche nicht im Grundsatz jedem Versicherten angeboten werden kann, besteht dagegen nicht. [Nicht
amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: KVLG (1989) § 1 § 8
,
Vorinstanzen: SG Reutlingen 27.09.1996 S 9 Kr 1856/94