LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2000 - 4 KR 3846/98
Haftung für Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte, Verfassungsmäßigkeit
1. Auch für den Fall des Bestehens von Gütertrennung zwischen den Ehegatten gilt die in § 70 Abs 1 S 1 ALG geregelte gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten.
2. Die Versicherungspflicht der Ehegatten von landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmern nach dem ALG ist verfassungsgemäß. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ALG § 1 Abs. 3 S. 1 § 70 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Stuttgart 19.08.1998 S 4 KR 2388/97