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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2018 - 4 KR 4301/15
1. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zu einem Dienstvertrag eines Vorstandes einer Krankenkasse ist die Aufsichtsbehörde auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
2. Maßgebliches Kriterium für die Angemessenheit der Vergütung eines Vorstands einer Krankenkasse ist die Größe der Krankenkasse. Dabei ist auf die Zahl der Mitglieder und nicht auf die Zahl der Versicherten abzustellen.
3. Ob die Vergütung des Vorstands einer Krankenkasse im Verhältnis zur Größe der Krankenkasse als angemessen zu beurteilen ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit den Vergütungen des Vorstandes anderer Krankenkassen gleicher Größe.
4. Nicht zustimmungsfähig sind eine Regelung in einem Vorstanddienstvertrag, die zur Anpassung der Vergütung eine dynamische Verweisung enthält, sowie eine Regelung, die Vergütung bis zum Ablauf der Bestellungsperiode weiterzuzahlen, obwohl das Vorstandsamt beendet ist.
Normenkette:
SGB IV § 35a Abs. 6a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf EURO 138.600,00 festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: