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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2000 - 4 KR 4615/99
Begriff des eigenen Haushalts in der häuslichen Krankenpflege
Unter einem Haushalt wird der Ort der privaten Lebens- und Wirtschaftsführung des Versicherten verstanden. Er befindet sich an dem Ort, an dem oder von dem aus menschliche Grundbedürfnisse wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hygiene, Ruhe und Schlaf zumeist erfüllt werden, also regelmäßig in der Wohnung. Eine Nasszelle mit WC ist für die Annahme des eigenen Haushaltes innerhalb des ausschließlichen Wohnbereichs nicht erforderlich. Dass der Versicherte aufgrund der Gegebenheiten die Möglichkeit hat, für sich selbst zu kochen und Vorratshaltung zu betreiben, ist entscheidend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 § 37 Abs. 2 S. 1