LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2002 - 4 KR 4638/00
Zuordnung der Entwöhnungsbehandlung von Beatmungspatienten zur Akutbehandlung
Im Rahmen der Entscheidung über den abzuschließenden Versorgungsvertrag nach §
111 SGB V für ein Weaning-Zentrum kann das LSG die medizinisch vorgegebene und allgemein anerkannte Zuordnung des Weanings (Entwöhnungsbehandlung
von Beatmungspatienten) zur Akutkrankenhausbehandlung nicht ändern und sie der Rehabilitation zuordnen. Solange noch kein
allgemeiner Konsens in der medizinischen Wissenschaft besteht, kann das Weaning trotz des rehabilitativen Ansatzes nicht aus
der Akutbehandlung herausgelöst und der klinischen Rehabilitation zugeordnet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.09.2000 S 10 KR 410/00