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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2011 - 4 KR 4781/09
Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Überbrückungsgeld nach dem Zuflussprinzip
Das einem hauptberuflich selbstständigen freiwilligen Versicherten gezahlte Überbrückungsgeld ist bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten zu berücksichtigen, in denen es gezahlt wird, und nicht auf das ganze Jahr bezogen in Höhe eines Zwölftels des insgesamt bezogenen Überbrückungsgeldes.
Das einem hauptberuflich selbstständigen freiwilligen Versicherten gezahlte Überbrückungsgeld ist bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten zu berücksichtigen, in denen es gezahlt wird, und nicht auf das ganze Jahr bezogen in Höhe eines Zwölftels des insgesamt bezogenen Überbrückungsgeldes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 11.09.2009 S 10 KR 1025/09
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
Die Revision wird zugelassen.

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