Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Überbrückungsgeld nach dem Zuflussprinzip
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger an die Beklagten in der Zeit vom 02. Januar bis 31. Dezember 2006 zu
entrichtenden Beiträge.
Der am 1966 geborene Kläger ist seit 19. Dezember 2005 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1)) ohne
Anspruch auf Krankengeld und pflichtversichertes Mitglied der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2)). Mit Bescheid vom 04.
Januar 2006 bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Stuttgart, für die Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit als Rechtsanwalt am 02. Januar 2006 auf der Grundlage von §
57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) ein Überbrückungsgeld für die Zeit vom 02. Januar 2006 bis 01. Juli 2006 in Höhe von monatlich € 2.090,95 als Zuschuss.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 setzte die Beklagte zu 1) erstmals die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung fest. Der Bescheid war im Fettdruck überschrieben mit "Ihr Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
und Pflegeversicherung - Einstufung unter Vorbehalt". Im Bescheidtext führte die Beklagte zu 1) aus, auf der Basis der Bemessungsgrundlage
von € 2.090,00 sei ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von € 261,37 und zur Pflegeversicherung in Höhe von € 40,77,
zusammen € 302,14, errechnet worden. Die Einstufung erfolge, weil der Kläger Existenzgründer sei, unter Vorbehalt. Sobald
der Kläger seinen Einkommenssteuerbescheid vorliegen habe, werde er um unverzügliche Zusendung gebeten, damit die Einstufung
für die Vergangenheit und die Beitragsfestsetzung für die Zukunft erfolgen könne. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 26. Juni 2007 teilte der Kläger der Beklagten zu 1) auf einem dafür vorgesehenen Formular mit, er habe im Jahr 2006 neben
dem Überbrückungsgeld Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 8.725,26 und Einnahmen aus Zinsen und sonstigem
Kapitalvermögen in Höhe von € 719,00 erzielt. Seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2006 werde er im Juli 2007 einreichen
und den Steuerbescheid sobald vorhanden nachreichen. Mit Bescheid vom 04. Juli 2007, der im Fettdruck überschrieben war mit
"Ihr Beitrag - Einstufung unter Vorbehalt", teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger daraufhin mit, dass sich aufgrund dessen
Angaben keine Veränderungen ergäben. Als Einkommen sei weiterhin ein Betrag von € 2.090,95 zugrunde zu legen. Daraus errechne
sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von € 269,74 und ein monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung
in Höhe von € 40,77.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe Überbrückungsgeld nur für sechs Monate erhalten. Seine Einnahmen
in 2006 hätten sich daher auf voraussichtlich € 21.270,96 (sechsmal € 2.090,95 + € 8.725,26) belaufen, was einem monatlichen
Einkommen von € 1.772,58 entspreche. Nur dieser Betrag könne für das Kalenderjahr 2006 herangezogen werden. Mit Bescheid vom
11. Juli 2007, überschrieben mit "Ihr Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Einstufung unter
Vorbehalt; Korrektur des Beitragsbescheids vom 04. Juli 2007", setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge zur freiwilligen Kranken-
und Pflegeversicherung ab dem 02. Juli 2006 aufgrund einer persönlichen Bemessungsgrundlage von € 1.837,50 auf einen Gesamtbeitrag
von € 272,87 monatlich (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 237,04 und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe
von € 35,83) fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger weiteren Widerspruch ein. Er legte hierzu seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2006 (Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit € 8.725,00; Einnahmen aus Zinsen und sonstigem Kapitalvermögen in Höhe von €
753,00) vor und trug ergänzend vor, es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu 1) auf monatliche Einnahmen von
€ 1.837,50 komme. Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 habe die Beklagte zu 1) die Bemessungsgrundlage in Höhe des Überbrückungsgeldes
festgesetzt. Gemäß §
240 Abs.
2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) hätte der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Überbrückungsgeldes in Höhe von monatlich € 300,00 in Abzug gebracht
werden müssen, sodass Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 02. Januar 2007 bis 01. Juli 2007 nur ein Betrag von € 1.790,95
sein könne. Hier ergebe sich folglich eine Überzahlung von € 260,10 (sechs Monate × € 300,00 × (12,5 % + 1,95 %)). Da er einen
Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss nach §
421 l
SGB III habe, betrage die Mindestbemessungsgrundlage nach §
240 Abs.
4 Satz 2
SGB V nur den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, also einen Betrag von € 1.225,00. Die Förderung durch Existenzgründungszuschuss
sei nur deshalb ausgeschlossen gewesen, weil er sich für die Beantragung von Überbrückungsgeld nach §
57 SGB III entschieden habe (§
421 l Abs.
4 Nr.
1 SGB III). Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Anspruchsvoraussetzungen (Einkommen unter € 25.000,00 pro Jahr) bei
ihm nach wie vor vorlägen. Sollte je nach Wahl der Förderung (Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss) eine so unterschiedliche
sozialrechtliche Behandlung erfolgen, wäre dies erstens willkürlich, und zweitens hätte die Arbeitsagentur ihn hierauf hinweisen
müssen. Er bitte daher, innerhalb der ersten drei Jahre die Mindestbemessungsgrundlage von € 1.225,00 zu beachten. Für die
Zeit vom 02. Juli bis zum 31. Dezember 2007 (gemeint wohl: 2006) bei einem Einkommen von € 8.725,26 betrage die Bemessungsgrundlage
€ 1.454,21. Daraus ergebe sich ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von € 181,78 und zur Pflegeversicherung in Höhe
von € 28,38, mithin eine Überzahlung von € 552,00. Ferner könne für die Zeit ab dem 01. Januar 2007 nur die Mindestbemessungsgrundlage
in Höhe von € 1.225,00 herangezogen werden. Der Kläger erhob zudem (hier nicht streitige) Einwände gegen von der Beklagten
zu 1) errechnete Überzahlungsbeträge.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2008 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) - neben anderen Zeiträumen -
auch die Beiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 02. Januar bis zum 31. Dezember 2006 endgültig fest. Für
die Zeit vom 02. Januar bis zum 01. Juli 2006 setzte sie ausgehend von einer persönlichen Bemessungsgrundlage von € 2.880,78
einen Gesamtbeitrag von € 416,28 (bestehend aus einem Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von € 360,10 und einem Beitrag
zur Pflegeversicherung in Höhe von € 56,18) fest. Für die Zeit vom 02. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 wurde unter Zugrundelegung
einer persönlichen Bemessungsgrundlage von € 1.837,50 ein Gesamtbeitrag von € 265,52 (Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe
von € 229,69 und Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von € 35,83) festgesetzt.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug erneut vor, gemäß §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB V hätte der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Überbrückungsgeldes in Höhe von monatlich € 300,00 in Abzug gebracht
werden müssen, sodass im Kalenderjahr 2006 nur ein Überbrückungsgeldbetrag von € 10.745,70 hätte berücksichtigt werden dürfen.
Zu diesem Betrag seien seine erzielten Einnahmen im Kalenderjahr 2006 von insgesamt € 9.443,00 (€ 8.725,00 + € 718,00) hinzu
zu addieren, sodass für 2006 von monatlichen Einnahmen von € 1.682,39 auszugehen sei. Eine Aufspaltung in die Zeiträume vom
02. Januar bis 01. Juli 2006 und vom 02. Juli bis 31. Dezember 2006 sei unzulässig. Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom
02. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 könne deshalb nur der Betrag von € 1.682,39 sein. Vorsorglich werde darauf hingewiesen,
dass er (der Kläger) im Zeitraum vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 lediglich einen Einnahmeüberschuss von € 1.169,70 erzielt
habe, was die erst am 10. Juli 2006 fällig gewordene Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 125,61 berücksichtigt habe. Wenn
überhaupt, könne daher für die ersten sechs Monate in 2006 ein monatlicher Betrag von € 194,95 zum Überbrückungsgeld hinzu
gerechnet werden. Es könnten daher vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 monatlich höchstens € 1.985,90 (€ 2.090,95 - € 300,00
+ € 194,95) angesetzt werden. Ab dem 02. Juli 2006 sei dann die Mindestbemessungsgrundlage von € 1.225,00 zu beachten. Insoweit
wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen unter Verweis auf die Regelung des §
240 Abs.
4 Satz 2
SGB V und die darin ausgewiesene Mindestbemessungsgrundlage in Höhe eines 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße im vorangegangenen
Widerspruchsschreiben.
Mit Bescheiden vom 13. Februar 2008, vom 07. Juli 2008 und 15. Oktober 2008 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 10.
Dezember 2008 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge für die Zeit ab 01. Januar 2008 neu fest, die hier nicht streitig sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 wies der bei der Beklagten zu 1) gebildete Widerspruchsausschuss die Widersprüche
des Klägers gegen die Bescheide vom 11. Juli 2007, vom 22. Januar 2008 sowie gegen die (hier nicht streitgegenständlichen)
anschließend ergangenen Bescheide zurück; eine ausdrückliche Bescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04. Juli
2007 erfolgte nicht. Die Beklagte zu 1) führte aus, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Januar 2008 sei unzulässig,
nachdem dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11. Juli 2007 geworden sei. Der Widerspruch
gegen den Bescheid vom 11. Juli 2007 sei zulässig, aber unbegründet. Die Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder
richte sich nach deren gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Die Satzung der Beklagten zu 1) sehe dementsprechend
die Berücksichtigung aller Einnahmen und Geldmittel vor, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen
könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen seien zu zwölfteln. Für freiwillig
versicherte, hauptberuflich selbstständig Tätige gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil, für freiwillige Mitglieder,
die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach §
57 SGB III oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach §
421 l
SGB III hätten, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Kläger habe in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 Überbrückungsgeld
in Höhe von monatlich € 2.090.95 bezogen. Dieses zähle zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB V in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung habe ausschließlich vorgesehen, dass der in Abs.
4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss (nach §
421 l
SGB III) bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden dürfe. Hieraus sei im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Überbrückungsgeld
habe berücksichtigt werden dürfen. Die heutige Fassung des §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB V beziehe sich auf den seit dem 01. August 2006 geltenden Gründungszuschuss nach §
57 SGB III in der Fassung ab 01. August 2006, den der Kläger nicht bezogen habe. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers habe für das
Jahr 2006 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (€ 8.725,00) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (€ 753,00) ausgewiesen. Für
die Beitragsberechnung seien diese Einkünfte zu zwölfteln und der monatlichen Beitragsberechnung (vom 02. Januar 2006 bis
01. Juli 2006 zusammen mit dem monatlichen Betrag des Überbrückungsgeldes) zugrunde zu legen. Einer sonstigen unterjährigen
Beitragsbemessung anhand von Einnahme-Überschuss-Rechnungen habe das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 22. März 2006 (B 12 KR 14/05 R SozR 4-2500 § 240 Nr. 5) eine Absage erteilt. Insoweit komme die vom Kläger vorgeschlagene Berechnungsweise der Bemessungsgrundlage
nicht in Betracht. Ab dem 02. Juli 2006 habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Festsetzung der Beiträge auf Basis des 60.
Teils der monatlichen Bezugsgröße nach §
240 Abs.
4 Satz 2
SGB V. Zum einen habe der Kläger keinen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss nach §
421 l
SGB III gehabt, da dieser nach §
421 l Abs.
4 Nr.
1 SGB III im Falle des Klägers ausgeschlossen gewesen sei. Zum anderen hätte der Anspruch nur dann für drei Jahre bestanden, wenn er
dreimal jeweils für ein Jahr bewilligt worden wäre. Dies könne nicht fingiert werden. Überdies gehe §
240 Abs.
4 Satz 2
SGB V in diesem Zusammenhang nicht lediglich vom Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss aus, sondern auch von der entsprechenden
Bewilligung. Dies folge bereits aus §
19 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV), wonach Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung nur auf Antrag bewilligt würden. Ab dem 02. Juli 2006 werde der Beitragsberechnung
daher gemäß §
240 Abs.
4 Satz 2
SGB V der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt, da die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte geringer
gewesen seien.
Der Kläger erhob am 16. Januar 2009 zum Sozialgericht Stuttgart Klage, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. März 2009
an das örtlich zuständige Sozialgericht Heilbronn (SG) verwies. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, er wende sich gegen die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom
02. Januar bis 31. Dezember 2006. Er begehre für diesen Zeitraum die Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
einheitlich anhand der Mindestbemessungsgrundlage von € 1.837,50. Die Beklagte zu 1) habe weder in ihrem Bescheid vom 04.
Juli 2007 noch im Bescheid vom 11. Juli 2007 einen Vorbehalt erklärt. Der Bescheid vom 22. Januar 2008 bedeute daher eine
Verböserung der Festsetzung für den Zeitraum vom 02. Januar 2006 bis 01. Juli 2006. Eine Begründung hierfür habe die Beklagte
zu 1) bis jetzt nicht vorgetragen. Im Übrigen habe er seinen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2006 bereits vorab mit Schreiben
vom 26. Juni 2007 eingereicht, woraufhin die Beklagte zu 1) ohne Vorbehalt auf dieser Grundlage die Festsetzungen in den Bescheiden
vom 04. Juli und 11. Juli 2007 getroffen habe. Die Satzung der Beklagten zu 1) gebe nichts her, wonach die Einkünfte und die
bezogenen Leistungen monatsgerecht abgegrenzt werden könnten. Vielmehr gehe das Gegenteil aus der Satzung hervor. Nach § 7
Ziff. III Nr. 1 lit. a (Stand 01. Mai 2007) seien die voraussichtlichen Jahreseinnahmen zu zwölften. Des Weiteren würden nach
dieser Vorschrift einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen würden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Mitglieds bestimmten, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt. Er verstehe
daher nicht, warum die Beklagte zu 1) die gleichmäßige Verteilung aller Zuflüsse über das Kalenderjahr verweigere, zumal er
in der Zeit vom 02. Januar 2006 bis 01. Juli 2006 nur Einnahmen in Höhe von € 1.169,70 gehabt habe. Richtige Bemessungsgrundlage
sei deshalb ein Zwölftel aller Zuflüsse, und da dieser Betrag (€ 1.832,41) die Mindestbemessungsgrundlage von € 1.837,50 unterschreite,
sei diese maßgeblich zugrunde zu legen. Soweit die Beklagte zu 1) die von ihm erhobenen Widersprüche als unzulässig zurückgewiesen
habe, befremde es, dass die Beklagte zu 1) in den Änderungsbescheiden auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweise, diesen
jedoch dann als unzulässig zurückweise. Auf das Urteil des BSG vom 07. Oktober 1987 (4a RJ 93/86, juris) könne sich die Beklagte zu 1) insoweit nicht berufen.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen. Da sich nach ihrer Satzung die Bemessung der Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Mitglieder richte, seien Einnahmen, die von vornherein und begrenzt nur an weniger als zwölf konkreten
Monaten bezogen würden, auch nur in diesen Monaten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Anderenfalls könne die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Bei einer Verteilung auf
zwölf Monate wäre unter Umständen eine nicht mehr von Sinn und Zweck des §
240 Abs.
4 SGB V gedeckte Beitragsbemessung die Folge. Im Zeitraum vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 habe der Kläger aufgrund des Bezugs des
Überbrückungsgeldes höhere Einnahmen als die Mindestbemessungsgrundlage von € 1.837,50 gehabt, da ihm zumindest das Überbrückungsgeld
in Höhe von monatlich € 2.090,95 zugeflossen sei. Würde das Überbrückungsgeld auf zwölf Monate verteilt, hätte der Kläger
auch in den Monaten, für die ihm das Überbrückungsgeld zugeflossen sei, niedrigere Einnahmen als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Zudem zähle die Satzungsregelung einige Einnahmearten beispielhaft auf und eröffne damit die Möglichkeit, die verschiedenen
Einnahmearten hinsichtlich deren Bezugszeiten differenziert bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Dies sei auch sachgerecht,
da auch bei freiwilligen Mitgliedern Wechsel in den Einnahmearten auftreten könnten, wie beispielsweise beim Übergang von
einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit (Einnahmeart: Arbeitseinkommen) zu Bezügen aus privater Altersvorsorge
(Einnahmeart: nach §
240 Abs.
4 Satz 1
SGB V zu verbeitragende übrige Einnahmen). Auch in diesen Fällen seien die Einnahmen zeitlich abzugrenzen. Für den hiesigen Fall
könne daher nichts anderes gelten. Die Bescheide vom 04. Juli und 11. Juli 2007 seien im Übrigen sehr wohl unter Vorbehalt
ergangen, wie sich aus dem fettgedruckten Hinweis in der Betreffzeile ergebe.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2009 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte zu 1) habe die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend festgesetzt.
Dem Vorbehalt der Bescheide vom 04. und 11. Juli 2007 stehe nicht entgegen, das lediglich in der Betreffzeile die Einstufung
unter Vorbehalt und nicht im Fließtext des Bescheides vermerkt gewesen sei. Es sei hinreichend ersichtlich gewesen, dass es
sich lediglich um einen vorläufigen und nicht abschließenden Bescheid gehandelt habe. Zutreffend habe die Beklagte zu 1) entschieden,
dass das dem Kläger von der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 gewährte Überbrückungsgeld
gemäß §
57 SGB III in der Fassung bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von € 2.090,95 zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zähle. Weiterhin habe die
Beklagte zu 1) zutreffend entschieden, dass §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB V in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ausschließlich auf den Existenzgründungszuschuss nach §
421 l
SGB III Bezug genommen habe und folgerichtig bei der Beitragsbemessung das Überbrückungsgeld habe berücksichtigt werden dürfen. Eine
unterschiedliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2006 (Zeitraum vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 und Zeitraum vom 02.
Juli bis 31. Dezember 2006) sei rechtmäßig. Die Gründe hierfür habe die Beklagte zu 1) nochmals in ihrer Klageerwiderung zutreffend
genannt. Einnahmen, die von vornherein und begrenzt nur an weniger als zwölf konkreten Monaten bezogen würden, seien auch
nur in diesen Monaten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, da sich die Bemessung der Beiträge - wie es §
240 Abs.
1 Satz 2
SGB V von der Satzung fordere und in §
7 Abs.
3 Nr.
1a der Satzung der Beklagten zu 1) geregelt sei - nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder richte.
Zutreffend habe die Beklagte zu 1) im Klageverfahren vorgetragen, dass bei einer Verteilung auf zwölf Monate unter Umständen
eine nicht mehr vom Sinn und Zweck des §
240 Abs.
4 SGB V gedeckte Beitragsbemessung die Folge wäre. Denn der Kläger habe im Zeitraum vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 aufgrund des
Überbrückungsgeldes höhere Einnahmen als die Mindestbemessungsgrundlage von € 1.837,50 gehabt. Bei einer Verteilung des Überbrückungsgeldes
auf zwölf Monate hätte er auch in den Monaten, für die er das Überbrückungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten habe,
niedrigere Einnahmen als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gehabt. Einen Anspruch auf Festsetzung der Beiträge auf Basis
des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße nach §
240 Abs.
4 Satz 2
SGB V habe der Kläger nicht. Denn er habe keinen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss nach §
421 l
SGB III, da dieser bei ihm nach Abs.
4 Nr.
1 der Vorschrift ausgeschlossen gewesen sei und nur dann für drei Jahre bestanden hätte, wenn er entsprechend dreimal jeweils
für ein Jahr bewilligt worden wäre (§
421 l Abs.
2 Satz 1
SGB III). Im Übrigen sei §
240 Abs.
4 Satz 2
SGB V in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung so zu verstehen, dass nicht bereits der Anspruch ausreichend sei, sondern
Leistungen auch bewilligt sein müssten. Dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Regelung, denn die Gewährung dieser
Leistung solle bei der Beitragsfestsetzung unberücksichtigt sein. Dessen bedürfe es jedoch nicht, wenn eine entsprechende
Leistung nicht bewilligt sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1) zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen,
dass auch aus §
19 SGB IV folge, dass Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung nur auf Antrag bewilligt würden. Die Beklagte zu 1) habe, nachdem
der Kläger kein Überbrückungsgeld mehr erhalten habe und im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 geringere Einkünfte
ausgewiesen gewesen sein, ab dem 02. Juli 2006 zutreffend gemäß §
240 Abs.
4 Satz 2
SGB V der Beitragsberechnung den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrundegelegt. Bei dem dem Kläger gewährten Überbrückungsgeld
handele es sich auch nicht um einmalige Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1a der Satzung der Beklagten zu 1). Das Überbrückungsgeld
stelle eine über sechs Monate gezahlte Leistung dar.
Gegen diesen ihm am 17. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Oktober 2009 Berufung zum Landessozialgericht
(LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zuletzt ha er sich nur noch gegen die Berechnung der Beiträge in der Zeit vom 02. Januar
bis 01. Juli 2006 gewandt. Gestritten werde einzig über die Frage, wie das an sechs Terminen im Kalenderjahr 2006 ausgezahlte
Überbrückungsgeld bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei. Die Beklagte zu 1) habe das Überbrückungsgeld
monatsgenau berücksichtigt und weitere Einkünfte von ihm (dem Kläger), welche hauptsächlich in einem anderen Zeitraum zugeflossen
seien, hinzugerechnet. Diese Verfahrensweise sei indes nicht rechtmäßig. Die Satzung der Beklagten zu 1) schreibe vor, dass
voraussichtliche Jahreseinnahmen zu zwölfteln seien, und mache hiervon nur bei einmaligen Leistungen, welche nicht im Voraus
zu erwarten seien, eine Ausnahme. Warum das zugeflossene Überbrückungsgeld nicht gezwölftelt worden sei, habe das SG nicht dargelegt. Das bezogene Überbrückungsgeld stelle einen Ersatz für Einnahmen des Existenzgründers dar, welche diesem
in der Anlaufzeit fehlten. Ob ein Existenzgründer Überbrückungsgeld beziehe oder stattdessen ihm Einnahmen in gleicher Höhe
zugingen, beeinflusse seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht. Es bestehe kein qualitativer Unterschied zwischen den
Geldzugängen aus selbstständiger Tätigkeit und Überbrückungsgeld, womit sich eine unterschiedliche Behandlung der beiden Geldzugänge
verbiete. Unbeantwortet habe das SG auch die Frage gelassen, wenn das Überbrückungsgeld nicht auf zwölf Monate umgelegt werden solle, gleichzeitig jedoch Einnahmen
aus einem anderen Zeitraum zusätzlich hinzugerechnet würden. Er habe darauf hingewiesen, dass abzüglich anteiliger Werbungskosten
seine Einnahmen im Zeitraum vom 02. Januar 2006 bis 01. Juli 2006 nur € 665,70 (€ 1.169,70 abzüglich € 504,00) betragen hätten.
Seine monatlichen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit hätten sich damit auf € 110,95 belaufen, womit ihm im Zeitraum vom
02. Januar 2006 bis 01. Juli 2006 durchschnittlich € 2.201,90 zur Verfügung gestanden hätten. Wie der gesetzlichen Vorgabe
und der Regelung der Satzung der Beklagten zu 1), dass sich die Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Mitglieds richten solle, entsprochen werden solle, wenn die Beklagte zu 1) die Bemessungsgrundlage auf € 2.880,78 festsetze,
vermöge er nicht nachzuvollziehen. Hinsichtlich der Bescheide vom 04. Juli und 11. Juli 2007 könne sich allein aus dem Betreffsatz
eine Qualifizierung als Entscheidung unter Vorbehalt nicht ergeben. Angaben im Betreff dienten entweder der Zuordnung und/oder
der kurzen Umschreibung des Anliegens, niemals jedoch einer selbstständigen Regelung eines Verwaltungsaktes. Zudem wäre zu
hinterfragen gewesen, worin ein Vorbehalt nach Offenlegung der Einkünfte gelegen haben solle. Wenn überhaupt habe ein solcher
nur darin liegen können, dass sich aus dem nachzureichenden Einkommensteuerbescheid keine anderen als die vorab mitgeteilten
Einkünfte ergeben dürften. Es werde nicht verkannt, dass die Qualifizierung der Bescheide nicht entscheidungserheblich sei.
Jedoch werde ihm durch die Auslegung des SG die Möglichkeit abgeschnitten, durch Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Juli 2007 sein Ziel nahezu
zu erreichen. Die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Arbeitsanweisung könne nicht herangezogen werden. Der Kläger hat im Berufungsverfahren
eine Gewinn- und Verlustrechnung über seine tatsächlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 02. Januar
bis zum 01. Juli 2006 vorgelegt. Danach betrug in dieser Zeit sein Einnahmenüberschuss € 1.295,31. Seinen Gewinn hat der Kläger
(unter Angabe von Werbungskosten in Höhe von € 504,00, einer Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 125,61 und einer Berufshaftpflicht
von anteilig € 104,98) mit € 560,72 beziffert.
Auf einen Hinweis des früheren Berichterstatters, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) - jedenfalls zum Teil
- nicht erkennen ließen, ob sie auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangen seien, hat die Beklagte zu 1) in der nichtöffentlichen
Sitzung des LSG vom 16. Februar 2011 erklärt, die Bescheide vom 04. und 11. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als darin die Höhe
der zur Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge festgesetzt worden sind. Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 hat die Beklagte
zu 1) zugleich für die Beklagte zu 2), überschrieben mit "Korrektur der Bescheide vom 04.07.2007 und 11.07.2007 Ihr Beitrag
zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Einstufung unter Vorbehalt", auf der Grundlage von Einnahmen
in Höhe von € 1.837,50 die Beiträge zur Krankenversicherung auf € 237,04 und zur Pflegeversicherung auf € 35.83 festgesetzt
und die Auffassung vertreten, die Korrektur des Bescheids vom 11. Juli 2007 sei ausreichend, weil der Bescheid vom 04. Juli
2007 bereits aufgehoben worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 und die Bescheide der beiden Beklagten vom 22. Januar
2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2008 insoweit aufzuheben, als darin für den Zeitraum vom 02. Januar
bis zum 01. Juli 2006 Beiträge zur Krankenversicherung von mehr als € 229,69 und Beiträge zur Pflegeversicherung von mehr
als € 35,83 festgesetzt wurden.
Die Beklagten beantragen
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten eine Vorgehensweise dahingehend, entweder auch hinsichtlich der sonstigen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit
nach dem ersten und dem zweiten Halbjahr 2006 zu differenzieren oder aber das Überbrückungsgeld auf das gesamte Kalenderjahr
2006 umzulegen, für ungesetzlich. Grundsätzlich müssten die Einnahmen des freiwillig versicherten Mitglieds seine gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, betrachtet über den Zeitraum von zwölf Monaten, wiedergeben. Daher seien die Einnahmen
grundsätzlich zur zwölften. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn Einnahmen von vornherein und begrenzt nur an weniger als zwölf
Monaten bezogen würden. Dann, und auch nur dann, seien die Einnahmen bei der Beitragsbemessung konkret dem zum Monat zuzuordnen,
in dem sie auch bezogen worden seien. Da der Kläger das Überbrückungsgeld nur im Zeitraum vom 02. Januar 2006 bis zum 01.
Juli 2006 bezogen habe, handele es sich hierbei um eine für einen Zeitraum von sechs Monaten von vornherein begrenzt bezogene
Leistung. § 7 Abs. 3 Nr. 1a der Satzung sage aus, dass die voraussichtlichen Jahreseinnahmen zu zwölften seien. Beim Überbrückungsgeld
handele es sich jedoch weder um eine voraussichtliche Einnahme noch um Jahreseinnahmen. Daher finde § 7 Abs. 3 Nr. 1a der
Satzung auf diesen Leistungsbezug keine Anwendung. Als Anlage werde ein Auszug aus der internen Arbeitsanweisung der Beklagten
zu 1) (Unterscheidung der Einnahmen nach dem Zuflussintervall) vorgelegt. Hieraus ergebe sich ebenfalls, dass allein das Zuflussprinzip
ausschlaggebend sei. Da es sich bei der Arbeitsanweisung um eine allgemein gültige Anweisung der Beklagten zu 1) handele,
sei in allen Parallelfällen so zu verfahren worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten zu 1) und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Selbst für
den zuletzt noch streitigen Zeitraum vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 ist die Berufungssumme nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) überschritten, weil die Beklagte zu 1) für diesen Zeitraum Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt
€ 416,28 anstelle der vom Kläger für rechtmäßig erachteten € 265,52 erhoben hat. Die Beschwer des Klägers liegt damit bei
€ 904,56 (6 × Differenzbetrag von € 150,76) und folglich deutlich über dem Beschwerdewert von € 750,00.
2. Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand ist - entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid -
nur noch der Bescheid vom 22. Januar 2008, der die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum
vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2006 erstmals endgültig festsetzt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember
2008 (dazu a). Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag die teilweise Aufhebung dieses Bescheides, soweit mit ihm für den
Zeitraum vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf einer monatlichen Bemessungsgrundlage
von mehr als € 1.837,50 und folglich Beiträge in Höhe von monatlich zusammen mehr als € 265,52 (davon ein Betrag von mehr
als € 229,69 als Beitrag zur Krankenversicherung sowie ein Betrag von mehr als € 35,83 zur Pflegeversicherung) festgesetzt
wurden. Mit diesem Antrag ist die Berufung unbegründet. Der Kläger hat mit seiner Teilanfechtungsklage in der Sache keinen
Erfolg, denn im Ergebnis zu Recht hat die Beklagte zu 1) für den Zeitraum vom 02. Januar 2006 bis zum 01. Juli 2006 die vom
Kläger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage des Betrages von € 2.880,78 und folglich
monatliche Beiträge in Höhe von € 360,10 zur Krankenversicherung und € 56,18 zur Pflegeversicherung, insgesamt € 416,28 festgesetzt
(dazu insgesamt b).
a) Streitgegenstand ist vorliegend nur der Bescheid vom 22. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember
2008, der die vom Kläger im Jahr 2006 zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
festsetzt. Mit den vorangegangenen Bescheiden vom 04. und 11. Juli 2007 war die Höhe der für die Zeit vom 01. Januar bis 31.
Dezember 2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge lediglich vorläufig festgesetzt worden. Es handelt sich - entgegen
dem anderslautenden Vorbringen des Klägers - nämlich lediglich um einstweilige Verwaltungsakte. Dies ergibt sich hinreichend
bestimmt (§ 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -) schon anhand der Betreffzeile, jedenfalls aber unter Heranziehung des vorangegangenen Bescheids vom 22. Februar 2006.
Denn nach ständiger Rechtsprechung kann zur Auslegung des Verfügungssatzes des Bescheides auf den gesamten Bescheidtext, darüber
hinaus jedoch auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen
zurückgegriffen werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R - SozR 4-2600 § 96 a Nr. 9; vgl. dazu auch Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 33 RdNr. 3). Aus Sicht des Senats hat danach die Beklagte zu 1) schon unmissverständlich durch die fettgedruckte Betreffzeile
"Ihr Beitrag - Einstufung unter Vorbehalt" eine nur vorläufige Beitragsbescheidung zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser
Überschrift konnte der Kläger nicht von einer endgültigen Festsetzung ausgehen. Darüber hinaus aber war dem Kläger mit - ebenfalls
vorläufigem - Bescheid vom 22. Februar 2006 (dem ersten von der Beklagten zu 1) erlassenen Beitragsbescheid) unter der gleichen
Überschrift ("Einstufung unter Vorbehalt") auch im Bescheidtext mitgeteilt worden, aufgrund der Angaben des Klägers erfolge
die Einstufung als Existenzgründer unter Vorbehalt. Diese Angabe wurde im Folgenden erläutert. Sobald der Kläger seinen Einkommenssteuerbescheid
vorlege, könne die Einstufung für die Vergangenheit und für die Zukunft festgesetzt werden. Jedenfalls vor dem Hintergrund
dieser früheren Bescheidung, die zeitlich nicht einmal ein halbes Jahr zurück lag, war für einen verständigen, objektiven
Erklärungsempfänger erkennbar, dass auch die weiteren Bescheide vom 04. und 11. Juli 2007 lediglich als vorläufige Bescheide
zu qualifizieren waren. Den Bescheiden war - obwohl sie keinen gesondert aufgeführten Verfügungssatz enthalten - hinreichend
deutlich zu entnehmen, dass die Regelung der Beitragshöhe nur einstweilig für eine Übergangszeit bis zur Vorlage des die Einkünfte
aus selbstständiger Tätigkeit festsetzenden Einkommenssteuerbescheides erfolgte. Lediglich klarstellungshalber wird darauf
hingewiesen, dass das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, er habe doch schon mit Schreiben vom 26. Juni 2007 seinen
Steuerbescheid vorgelegt und daher die Bescheide vom 04. und 11. Juli 2007 nicht mehr nur als vorläufige verstehen können,
nicht zutrifft. Mit dem besagten Schreiben hatte der Kläger lediglich angekündigt, seine Steuererklärung alsbald einreichen
zu wollen und daher den Einkommenssteuerbescheid zum Ende des Jahres 2007 vorlegen zu können. Anders als behauptet, konnte
er die Beitragsfestsetzung in den Bescheiden vom 04. und 11. Juli 2007 mit diesem Argument nicht als endgültige ansehen. Im
Berufungsverfahren hat der Kläger diesen Einwand im Übrigen nicht mehr wiederholt.
Endgültig wurden folglich die vom Kläger im Jahr 2006 zur Beklagten zu 1) zu entrichtenden Beiträge erstmals mit Bescheid
vom 22. Januar 2008 festgesetzt, nachdem der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt hatte. Dieser
Bescheid ist - wie die Beklagte zu 1) zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt hat - gem.
§
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. insoweit zur parallel laufenden Regelung des §
96 SGG z.B. das BSG, Urteil vom 03. Dezember 1997 - 6 RKa 21/97 - BSGE 81, 213, 214; vgl. insoweit auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
96 Rnr. 9 b). Gleichzeitig jedoch haben sich die vorangegangenen vorläufigen Festsetzungen mit der formellen endgültigen Festsetzung
nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 10; vgl. zuletzt Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R -, in juris). Im Widerspruchsverfahren zu entscheiden war folglich lediglich noch über den Bescheid vom 22. Januar 2008,
der allein damit noch Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist. Über diesen Bescheid hat der Widerspruchsausschuss
der Beklagten zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 (auch) entschieden, so dass trotz der geäußerten fehlerhaften
Rechtsansicht das Vorverfahren im Sinne von §
78 SGG als erforderliche Zulässigkeitsvoraussetzung durchgeführt wurde. Unschädlich ist damit auch, dass im Widerspruchsbescheid
vom 16. Dezember 2008 nicht auf den - ebenfalls erledigten - Bescheid vom 04. Juli 2007 Bezug genommen hat. Überdies ging
das Teilanerkenntnis aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. Februar 2011 ins Leere. Denn die ohne ausdrückliche Mitteilung
einer Entscheidung auch im Namen der Beklagten zu 2) festgesetzten Beiträge zur Pflegeversicherung waren rechtswidrig, jedoch
in jedem Falle auch nur vorläufig festgesetzt worden und konnten folglich ebenfalls durch den ersten endgültigen Bescheid
ersetzt werden. Da der Bescheid vom 11. Juli 2007 erledigt ist und das Teilanerkenntnis vom 16. Februar 2011 ins Leere geht,
geht auch der Bescheid vom 23. Februar 2011 ins Leere, weil mit ihm lediglich der bereits erledigte Bescheid vom 11. Juli
2007 ergänzt und lediglich erneut die vorläufige Festsetzung der Beiträge verfügt werden sollte.
b) Hinsichtlich des zuletzt nur noch streitigen Zeitraums vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 ist die vom Kläger erhobene Teilanfechtungsklage
statthaft und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Zwar wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.
Januar 2008 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Nachdem dieser Bescheid gemäß §
86 SGG nicht nur Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, sondern die vorangegangenen, nur vorläufigen Beitragsbescheide
als endgültige Beitragsfestsetzung ersetzt hat (siehe dazu schon oben), war allein noch über den Widerspruch gegen den Bescheid
vom 22. Januar 2008 zu entscheiden. Soweit man folglich - wie die Beklagte zu 1) - überhaupt die verschiedenen Widerspruchsschreiben
des Klägers als gesonderte Widersprüche versteht - wie von der Beklagten zu 1) zutreffend erkannt, handelte es sich mit Blick
auf die Regelung des §
86 SGG der Sache nach allein um ein Widerspruchsverfahren, in welches neue Bescheide einbezogen wurden, nähergelegen hätte folglich
eine Auslegung dahingehend, dass der Kläger im Hinblick auf die neuen Bescheide den von ihm geführten Widerspruch ergänzt
hat -, konnten als unzulässig nur die Widersprüche gegen die vorläufigen Beitragsbescheide, nicht mehr jedoch der Widerspruch
gegen den endgültigen Beitragsbescheid vom 22. Januar 2008 als unzulässig zurückgewiesen werden. Jedoch ist die Zurückweisung
dieses Widerspruchs gleichwohl im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil die Beklagte zu 1) die vom Kläger zu entrichtende Beitragshöhe
für den Zeitraum vom 02. Januar bis zum 01. Juli 2006 mit dem Beitragsbescheid vom 22. Januar 2008 zutreffend ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von € 2.880,78 sowie einem Beitragssatz im Jahre 2006 von 12,5 v.H. zur Krankenversicherung und
von 1,95 v.H. zur Pflegeversicherung auf insgesamt € 416,28 (€ 360,10 als Beitrag zur Krankenversicherung und € 56,18 als
Beitrag zur Pflegeversicherung) festgesetzt hat.
aa) Die Beklagte zu 1) war zunächst berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
festzusetzen. Denn nach §
46 Abs.
2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur
sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen,
dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§
46 Abs.
2 Satz 5
SGB XI). Diesem Erfordernis hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheid vom 22. Januar 2008 genügt. Denn dieser enthält den ausdrücklichen
Hinweis, dass der Bescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erging.
bb) Die Beklagte zu 1) war auch berechtigt, die Beitragshöhe für diesen Zeitraum neu festzusetzen, ohne an bereits ergangene
vorherige Beitragsfestsetzungen für diese Zeit in den Bescheiden vom 04. und 11. Juli 2006 gebunden zu sein. In diesen beiden
Bescheiden waren - wie ausgeführt - die zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge lediglich vorläufig durch einstweiligen
Verwaltungsakt festgesetzt worden. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten nach der Rechtsprechung des BSG keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung; sie können ohne Weiteres durch die formelle endgültige Festsetzung
ersetzt werden (vgl. dazu nochmals BSGE 96, 119; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 10 Rdnr. 14, vgl. im Übrigen zuletzt BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R -).
cc) Die Beklagte zu 1) hat nach Auffassung des Senats für den Zeitraum vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 schließlich in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise eine Beitragsbemessungsgrundlage von monatlich € 2.880,78 errechnet. Nicht zu beanstanden ist
insbesondere, dass sie einerseits das Einkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit, wie es sich aus dem von ihm vorgelegten
Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt € 9.478,00 (€ 8.725,00 + € 753,00) ergibt, monatlich in Höhe
eines Zwölftels, bezogen also auf das ganze Veranlagungsjahr 2006, andererseits aber das dem Kläger in den Monaten Januar
bis Juni 2006 durch die Arbeitsagentur bewilligte Überbrückungsgeld jeweils im laufenden Zahlungsmonat und nicht - ebenfalls
- auf das ganze Jahr bezogen und monatlich dementsprechend in Höhe eines Zwölftels des insgesamt bezogenen Überbrückungsgeldes
zugrunde gelegt hat. Denn zwar trifft zu, dass die Beklagte zu 1) durch diese Verfahrensweise das Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit nach einem anderen Modus als das Überbrückungsgeld berücksichtigt hat. Dies ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist §
240 Abs.
1 und
2 SGB V in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November
2003 (BGBl. I, S. 2190,), die ab 01. Januar 2004 galt. Diese Regelung lautete wie folgt:
"(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren
versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss
darf nicht berücksichtigt werden. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie §
23a des
Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist
der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies
insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden
Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den
Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch
mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach §
421l des
Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten
geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam
werden. (...)
(...)"
Der in §
240 Abs.
1 Satz 1
SGB V vorgegebenen Satzungsverpflichtung ist die Beklagte zu 1) durch §
7 Abs. 3 Nr. 1 ihrer Satzung mit hier maßgeblichem Stand vom 01. Januar 2006 nachgekommen. Dort heißt es unter lit. a):
"Die Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder richtet sich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied verbraucht oder
verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die
bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Beitragspflichtige Einnahmen sind Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes), Vorruhestandsgeld, Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie alle übrigen Einnahmen.
Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln. Für freiwillig versicherte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber
die Beiträge berechnet, werden die beitragspflichtigen Einnahmen nach dem auf den Kalendertag entfallenden Teil des tatsächlichen
Arbeitsentgelts berechnet.
Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt.
Einmalige Leistungen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, werden auf die kommenden zwölf Kalendermonate gerechnet vom Zeitpunkt
des Zuflusses an.
b) (...)"
Für die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung bestimmt §
57 Abs.
4 Satz 1
SGB XI, dass für die Beitragsbemessung §
240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. §
8 der Satzung der Beklagten zu 2) mit Stand vom 01. Januar 2006 regelte daher in einer nach der Rechtsprechung des BSG zulässigen Verweisung auf die Satzung der Beklagten zu 1) (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. September 2005 - B 12 KR 12/04 R - SGb 2005, 634), dass "für die Bemessung der Beiträge § 7 der Satzung der Betriebskrankenkasse [gilt]".
(2) Ausgehend von diesen Regelungen ist die von der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 vorgenommene
Beitragsfestsetzung ausgehend von einer Beitragsbemessungsgrundlage von € 2.880,78 sowie eines Beitragssatzes im Jahre 2006
von 12,5 v.H. zur Krankenversicherung (Beitragssatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten vom 01. Januar 2006 von
11,6 v.H. bei Nichtbestehen eines Anspruchs auf Krankengeld zuzüglich des Zusatzbeitrags in Höhe von 0,9 v.H.) und von 1,95
v.H. zur Pflegeversicherung in Höhe eines Beitrags von monatlich insgesamt € 416,28 (€ 360,10 als Beitrag zur Krankenversicherung
zuzüglich € 56,18 als Beitrag zur Pflegeversicherung) nicht zu beanstanden.
Ausgangspunkt der Beitragsbemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§
240 Abs.
1 Satz 2
SGB V). Wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln ist, regelt das Gesetz jedoch nicht. Nach der Begründung zu §
249 des Regierungsentwurfs (§
240 SGB V) sollen der Beitragsbemessung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel zu Grunde gelegt
werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (vgl. BT-Drs. 11/2237, S. 225). Daraus folgt,
dass grundsätzlich alle persönlichen geldlichen oder geldwerten Zuflüsse, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verwendet oder
verwenden könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (vgl. Baier,
in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240, Stand Juni 2010, Rdnr. 10). Dies hat die Beklagte zu
1) in ihrer Satzungsregelung zutreffend so auch ausdrücklich formuliert. Sie hat nach Aufzählung ganz bestimmter Einkommensarten
ausdrücklich auch alle übrigen Einnahmen berücksichtigt. Nicht anzurechnen sind lediglich zweckbestimmte Einnahmen und solche,
die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht berücksichtigt werden sollen.
Für die Frage nach Art und Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der verschiedenen Einkommensarten enthält §
240 SGB V nur wenige detaillierte Angaben (so etwa für den Bezug von Einnahmen aus Rente, §
240 Abs.
3 SGB V). Soweit sich in §
240 SGB V ausdrückliche Regelungen hierzu nicht finden, stellt das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Frage der Bestimmung der Einkommenshöhe (§§
14 ff.
SGB IV) auf die allgemeinen Prinzipien des
SGB IV ab. So ist etwa Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung nach Maßgabe von §
14 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 04. Juni 1991 - 12 RK 43/90 - SozR 3-2200 § 180 Nr. 7); Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist dem gegenüber nach Maßgabe des §
15 SGB IV der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl. etwa das BSG, Urteil vom 26. November 1984 - 12 RK 32/82 - BSGE 57, 235; vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 8/05 R). In entsprechender Weise sind auch die Beitragsgrundsätze des
SGB IV (§§
20 ff.
SGB IV) zugrunde zu legen, soweit sich nichts anderes aus den Regelungen des §
240 SGB V ergibt (vgl. dazu Segebrecht, in: jurisPK
SGB IV, §
22 Rn. 44). Dies führt hinsichtlich des Überbrückungsgeldbezugs zu einer monatsweise Berücksichtigung als beitragspflichtige
Einnahme (dazu (a)), hinsichtlich des vom Kläger erzielten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit und aus Vermögen jedoch
zu einer jahresweisen Betrachtung (dazu (b)).
(a) Nach §
22 SGB IV gilt für die Beitragserhebung im Grundsatz das Entstehungsprinzip (Abs. 1 Satz 1; vgl. hierzu in ständiger Rechtsprechung BSG, Urteil vom 25. September 1981 - 12 RK 58/80; vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 §
22 Nr. 1). Ausnahmen sieht §
22 SGB IV nur für Einmalzahlungen vor (vgl. Abs.
1 Satz 2). Eine Abweichung ergibt sich überdies aufgrund der Regelung des §
15 SGB IV für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: Indem diese Regelung an das Einkommensteuerrecht anknüpft (vgl. dazu
noch genauer unten), entsteht ein Beitragsanspruch nicht sogleich mit Entstehen einer Forderung aus selbstständiger Tätigkeit,
sondern pauschalierend betrachtet bezogen jeweils auf das ganze Jahr. Da sich innerhalb des
SGB IV andere Ausnahmeregelungen nicht finden, folgt aus §
22 Abs.
1 Satz 1
SGB IV nicht nur, dass Beitragsansprüche aus Arbeitsentgelt aufgrund abhängiger Beschäftigung laufend jeden Monat neu entstehen.
Entsprechendes gilt vielmehr - wie sich aus der Regelung des §
22 Abs.
2 SGB IV und dessen Bezugnahme auf "mehrere Versicherungsverhältnisse" ergibt - auch für sonstige regelmäßig wiederkehrende Einkünfte,
auf die ein monatsweiser Anspruch besteht (vgl. hierzu Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand
Januar 2010, §
22 SGB IV). Dies betrifft also auch Beitragsansprüche der Beklagten aus Überbrückungsgeld gegen die Arbeitsagentur gem. §
57 Abs.
3 Satz 1
SGB III in der im ersten Halbjahr 2006 noch gültigen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des
SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I, S. 2902). Denn dieser Anspruch entstand monatsweise "für die Dauer von sechs Monaten" (vgl. für eine solche monatsweise Anrechnung
auch das LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 11 KR 98/06 -, in juris).
Infolgedessen war nach Maßgabe des Entstehungsprinzips nach §
22 Abs.
1 Satz 1
SGB IV das dem Kläger für die ersten sechs Monate des Jahres 2006 bewilligte Überbrückungsgeld auch jeweils in Höhe des dem Kläger
zustehenden monatlichen Anspruchs von € 2.090,95 als Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung in eben dieser Zeit anzurechnen.
Demgegenüber lässt sich die vom Kläger gewünschte monatsweise Berücksichtigung des von ihm in der Zeit vom 02. Januar bis
zum 01. Juli 2006 bezogenen Überbrückungsgeld-Gesamtbetrags von € 12.545,70 in Höhe von monatlich einem Zwölftel bezogen auf
das ganze Jahr mit dem Entstehungsprinzip nicht vereinbaren. Soweit der Kläger hierzu sinngemäß ausführt, dass Überbrückungsgeld
letztlich ein Surrogat für Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit mit der Folge der Anwendbarkeit der Maßstäbe des §
15 SGB IV sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte zählt das Überbrückungsgeld gerade nicht
zu den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit nach §
15 Abs.
1 SGB IV, sondern zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 - B 10 LW 7/05 R, SGb 2007, 418; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - L 11 KR 98/06, in juris). Ein jahres- anstelle monatsweise Berücksichtigung kann daher auch mit Blick auf die Regelung des §
15 SGB IV nicht erfolgen, da diese auf Überbrückungsgeld nicht anwendbar ist.
Dass nur die monatsweise Berücksichtigung von Überbrückungsgeld rechtmäßig ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats aber
auch, wie die Beklagte zu 1) zu Recht eingewandt hat, daraus, dass eine jahresweise Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes
gerade im konkreten Fall mit den Vorgaben des §
240 Abs.
1 Satz 2 und Abs.
2 Satz 1
SGB V nicht im Einklang stünde. Dem Kläger stand aufgrund des ihm bewilligten Überbrückungsgelds in der Zeit vom 02. Januar bis
zum 01. Juli 2006 ein ganz erhebliches Einkommen zur Verfügung. Da seine Beiträge seine wirtschaftliche Leistungskraft abzubilden
hatten, durfte dieses monatsweise Einkommen nicht im Nachhinein durch Bezug auf ein Jahr herunter gerechnet werden. Dem Vorbringen
des Klägers zur Berücksichtigung von Überbrückungsgeld kann daher nicht gefolgt werden.
Abgesehen davon, dass eine anders lautende Satzungsregelung der Beklagten zu 1) mit den insoweit klaren gesetzlichen Vorgaben
nicht vereinbar wäre, lässt sich die vom Kläger begehrte Zwölftelung des bezogenen Überbrückungsgeldes aber auch nicht aus
ihrem Inhalt ableiten. Die Beklagte zu 1) hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die jahresweise Berücksichtigung
von Einkommen sich nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) 3. Abschnitt Satz 1 ihrer Satzung nur auf die voraussichtlichen Einkünfte bezieht,
nicht also auf solche Einkünfte, die sich aufgrund wiederkehrender Regelmäßigkeit sicher vorhersagen lassen. Dementsprechend
führt Satz 2 für Arbeitseinkünfte, für die ein Arbeitgeber Beiträge berechnet, auch eine von Satz 1 abweichende Regelung an.
Auch in Abschnitt 4 der Satzungsregelung wird zudem (dort für einmalige Einnahmen) zwischen vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren
Einkünften unterschieden. Aus der Gesamtschau dieser Regelungen ergibt sich daher, dass sich der vom Kläger begehrte Berücksichtigungsmodus
für das bezogene Überbrückungsgeld auch nicht aus dem Inhalt der Satzungsregelungen herleiten lässt.
Es verbleibt damit hinsichtlich des vom Kläger bezogenen Überbrückungsgeld bei der monatsweisen Berücksichtigung in der Zeit
vom 02. Januar bis zum 01. Juli 2006 für die Beitragsbemessung nach §
240 SGB V. Dabei war das Überbrückungsgeld - anders als vom Kläger geltend gemacht - auch in voller Höhe von monatlich € 2.090,95 als
beitragspflichtige Einnahme zugrundezulegen. Da Überbrückungsgeld nur in der Zeit vom 02. Januar bis zum 01. Juli 2006 durch
den Kläger bezogen wurde, waren im vorliegenden Fall noch die bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassungen des §
240 SGB V sowie des §
57 SGB III anzuwenden. Mit Wirksamkeit zum 01. August 2006 wurde die Förderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im
SGB III durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I, S. 1706) neu geregelt. In der seither geltenden Fassung des §
57 SGB III ist die Bezeichnung "Überbrückungsgeld" durch den Ausdruck "Gründungszuschuss" ersetzt worden. Ferner ist die Berechnung
des Gründungszuschusses insoweit geändert worden, als nunmehr zusätzlich zu dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld statt der
darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge (§
57 Abs.
5 SGB III a.F.) ein fester Betrag von € 300,00 monatlich gezahlt wird (§
58 Abs.
1 SGB III n.F.), der zur sozialen Sicherheit vorgesehen ist. Gleichzeitig ist §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB V dahingehend ergänzt worden, dass dieser zur sozialen Sicherheit vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nicht als beitragspflichtige
Einnahme berücksichtigt werden darf.
Das Überbrückungsgeld hatte - wie jetzt der Existenzgründungszuschuss - den Zweck, den Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen
während der Übergangszeit, in der aus der neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit keine vollen Einnahmen zu erwarten sind,
sicherzustellen (vgl. Niesel/Stratmann,
SGB III, 3. Aufl. 2005, §
57 Rn. 1), stellte also eindeutig eine Einnahme zum Lebensunterhalt (und infolgedessen auch keine zweckbestimmte Einnahme) dar.
Die mit Wirkung zum 01. August 2006 durch Art. 3a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in §
240 Abs. 2 Satz 2
SGB V getroffene Regelung bestätigt, dass entgegen der Ansicht des Klägers das (frühere) Überbrückungsgeld als Einnahme zum Lebensunterhalt
der Beitragsbemessung in vollem Umfang zugrundegelegt werden durfte. Da nach §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB V n.F. nur der zur sozialen Sicherung vorgesehene Betrag nicht berücksichtigt werden darf, ergibt sich daraus im Gegenschluss,
dass ansonsten der Gründungszuschuss als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden darf. Dabei kann jedoch für die
Zeit bis zur Neuregelung nicht entsprechend §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB V n.F. ein "Freibetrag" für den Anteil zur sozialen Sicherung eingeräumt werden. Zwar wurde auch das Überbrückungsgeld zur
Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit der Existenzgründung gezahlt; es setzte sich auch aus
dem Betrag, den der Betroffene als Arbeitslosengeld erhalten hatte oder erhalten haben würde und den darauf entfallenden pauschalierten
Sozialversicherungsbeiträgen zusammen (§
57 Abs.
1, Abs.
5 SGB III a.F.). Gleichwohl ist nach dem alten Recht das gesamte Überbrückungsgeld als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.
Die neu geregelte Aussparung eines Betrags von € 300,00 monatlich durch Änderung des §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB V hat der Gesetzgeber nicht (nur) als Klarstellung angesehen. In der Begründung der Änderung (BT-Drs. 16/1696, 32) heißt es,
mit der Änderung werde geregelt, dass der Betrag des Gründungszuschusses, der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist, nicht
zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur Bemessung der Beiträge zähle. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen zur Änderung
des §
57 SGB III zu beachten, wo es heißt, die Erfahrungen mit dem Existenzgründungszuschuss zeigten darüber hinaus, dass die soziale Absicherung
auch für Selbstständige immer bedeutsamer werde (aaO. S. 30). Offenbar wollte der Gesetzgeber also Schlüsse aus der bisherigen
anderen Handhabung der Beitragserhebung auf Überbrückungsgeld ziehen. Aus diesen Ausführungen lässt sich daher schließen,
dass der Gesetzgeber zur Sicherstellung der sozialen Absicherung für Selbstständige erstmals mit dieser Regelung einen "Freibetrag"
für die Bemessungsgrundlage eingeführt hat. Im Übrigen ist ein solcher "Freibetrag" an sich systemwidrig, weil versicherungspflichtige
Beschäftigte Beiträge aus dem Bruttoentgelt leisten müssen. Auch deshalb kann ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für
die Zeit vor dem 01. August 2006 nicht angenommen werden, ein Teilbetrag des Überbrückungsgeldes habe als Anteil zur sozialen
Sicherung nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden dürfen (vgl. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 20. Juni 2007 - L 11 KR 98/06, in juris).
(b) Auch wenn folglich das vom Kläger in der Zeit vom 02. Januar bis zum 01. Juli 2006 bezogene Überbrückungsgeld laufend
monatsweise für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen war, ist nach Auffassung des Senats gleichwohl nicht zu beanstanden,
dass die Beklagte andererseits das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit pauschalierend
auf ein Jahr bezogen hat und nicht insoweit ebenfalls eine Aufteilung der Bemessungszeiträume auf zwei Halbjahre vorgenommen
hat. Der Kläger hätte zwar bei einer solchen auf zwei getrennte Halbjahre vorzunehmenden Berechnungsweise sein Ziel, eine
niedrigere Bemessungsgrundlage für die Zeit vom 02. Januar bis 01. Juli 2006 zugrunde legen zu lassen, jedenfalls teilweise
erreicht. Denn nach seinem Vortrag hat er im ersten Halbjahr aufgrund langsam anlaufender Selbständigkeit lediglich Einnahmen
in Höhe von € 1.169,70 erzielt. Eine solche halbjährige Betrachtungsweise ist jedoch im Gesetz nicht angelegt.
Wie bereits ausgeführt, stellt das BSG - in Ermangelung eigener Vorgaben zur Ermittlung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als Beitragsbemessungsgrundlage
im Regelwerk des § 240 SGB - auf die Regelung des §
15 SGB IV ab. Danach ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensrechts
ermittelte Gewinn (Abs. 1 Satz 1). Der Gesetzgeber bindet also die Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
an das Einkommensteuerrecht an. Diese Anbindung wird durch §
15 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sogar noch verstärkt, indem dort nicht nur auf die Gewinnermittlungsvorschriften, sondern auf das Einkommensteuerrecht insgesamt
Bezug genommen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist aufgrund dieser Anbindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht der Einkommensteuerbescheid als Mittel zur
Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit - und zwar ausdrücklich auch im Rahmen der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage
nach Maßgabe des §
240 SGB V) heranzuziehen (vgl. nochmals z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 - in juris). Dies führt zwangsläufig mit sich, dass für Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr als Besteuerungszeitraum abzustellen ist, denn
die Einkommensteuer ist gem. §§
2 Abs.
7 Satz 1,
25 Einkommensteuergesetz (
EStG) eine Jahressteuer, der Einkommensteuerbescheid weist folglich Einkommen nicht bezogen auf Einzelzeiträume, sondern stets
für das ganze Kalenderjahr aus (vgl. dazu Fischer, in: juris Praxiskommentar-
SGB IV, §
15 Rdnr. 53).
Dass von dieser jahresweisen Berücksichtigung von selbstständigem Einkommen infolge der Tatsache, dass Überbrückungsgeld nur
während eines Teils des Jahres bezogen wurde, abgewichen werden muss, dass also abweichend vom Einkommensteuerrecht die Berücksichtigung
von selbstständigem Einkommen den Vorgaben anderer Einkünfte folgen muss, lässt sich aus dem Gesetz an keiner Stelle herleiten.
Vielmehr ist es schon im
SGB IV selbst durch die unterschiedlichen Regelungen zu Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (§§
14 SGB IV und §
15 SGB IV) angelegt, dass verschiedene Einkommensarten den jeweils eigenen, für sie geltenden Regelungen folgen und dementsprechend
in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen sein können (vgl. entsprechend Werner, in: juris Praxiskommentar-
SGB IV, §
14 Rnr. 79). Hintergrund der Ermittlung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unter Anbindung an das Einkommensteuerrecht
sind nicht zuletzt Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität. Einkommensermittlung ist ein Massengeschäft, das es dem Gesetzgeber
erlaubt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl. ebenso Fischer, in: juris Praxiskommentar-
SGB IV, § 15 Rn. 30). Das BSG hat daher in seiner Rechtsprechung betont, dass die Beitragsfestsetzungen bei Einnahmen Selbstständiger den für die Krankenkassen
zumutbaren Verwaltungsaufwand nicht überschreiten dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 - SozR 4-2500 § 240 Nr. 5). Daher liefe es den Regelungen des
SGB IV gerade zuwider, wenn in Fällen gleichzeitigen Bezugs laufender Einkünfte (wie hier aus Überbrückungsgeld) und Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit doch eine Teilzeitbetrachtung mit erheblichem Verwaltungsmehraufwand zu erfolgen hätte. Auch innerhalb
des
SGB V finden sich Regelungen, die eine unterschiedliche Berücksichtigung verschiedener Beitragsarten bei der Beitragsbemessung
mit sich bringen. §
228 Abs.
2 SGB V etwa, der über den Verweis in §
240 Abs.
2 Satz 3
SGB V entsprechend Anwendung findet, ordnet an, dass bei Rentenbeziehern Nachzahlungen von Renten in den Monaten als beitragspflichtige
Einnahmen zu berücksichtigen sind, in denen sie zufließen. Demgegenüber kann nicht rückwirkend Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit aufgeteilt werden in die Zeiträume, in denen eine rückwirkende Nachzahlung erfolgt, und solche, in denen das nicht
der Fall ist. Im Übrigen lehnt sich auch innerhalb anderer Zweige des Sozialversicherungsrechts die Berücksichtigung von Selbstständigeneinkommen
an das Einkommensteuerrecht an. Dabei wird etwa im Recht der Rentenversicherung deutlich, dass ein Nebeneinander unterschiedlicher
Einkommensarten auch in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen sein kann. So können etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung
Beiträge aus Selbstständigeneinkommen einerseits (vgl. § 165 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) sowie Krankengeld andererseits
zu bezahlen sein, die im einen Fall einer jahresweisen Betrachtungsweise nach Maßgabe des §
15 SGB IV folgen, im anderen Falle jedoch nicht (vgl. hierzu Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juli
2010, §
165 SGB VI, Rn. 14 und 19). Eine von den üblichen Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts abweichende Betrachtung hat der Gesetzgeber
dagegen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende für erforderlich gehalten und dies (so seinerzeit etwa in § 2a Abs. 2 Satz 2 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - AlgII-V in der vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung bzw. § 3 AlgII-V in der jetzt gültigen Fassung
vom 15. Dezember 2008) ausdrücklich geregelt. Er hat dort das Ziel verfolgt, trotz schwankender Einkünfte auch in den Monaten
niedriger Einkünfte das Existenzminimum zu sichern. Soweit eine solche abweichende Regelung indes - wie auch im Rahmen von
§
240 SGB V - nicht vorhanden ist, bleibt es nach Auffassung des Senats bei der jahresweisen Betrachtung von Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit auch dort, wo dies aufgrund unterschiedlicher Einkommensarten zu unterschiedlichen Berücksichtigungsmodalitäten
führt.
Im Übrigen ergibt sich im konkreten Fall aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers bei den Beklagten vor dem Hintergrund der
einschlägigen Satzungsregelungen ohnehin keine Möglichkeit der nur halbjahresweisen Berücksichtigung seines Einkommens aus
selbstständiger Tätigkeit. Selbst wenn man also die Anlehnung des Sozialversicherungs-, insbesondere des Beitragsrechts an
das Einkommensteuerrecht nicht für in der aufgezeigten Weise prägend erachtete, dass nicht auch kürzere Zeiträume als der
Jahreszeitraum für die Beitragsbemessung für maßgeblich erachtet werden könnten, so hat die Beklagte zu 1) dem durch § 7 Abs.
III Nr. 1 a) ihrer Satzungsregelung, dort im dritten Abschnitt, einen Riegel vorgeschoben. Sie bestimmt dort ausdrücklich,
dass voraussichtliche Jahreseinnahmen zu zwölfteln sind. Damit hat sie für Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit deutlich
auf eine jahresweise Betrachtungsweise abgestellt und konnte dies auch ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben so vornehmen,
da §
240 SGB V i.V.m. den beitragsrechtlichen Regelungen des
SGB IV eine entsprechende Betrachtung nach den vorangegangenen Ausführungen jedenfalls nicht ausschließt.
Dass die unterschiedliche Handhabung von Einkommensarten (monatsweise und jahresweise Betrachtung) zu einem in der Sache untragbaren
Ergebnis führte, ist nicht erkennbar. Wäre das anderweitige Einkommen des Klägers gesondert für den Zeitraum vom 02. Januar
bis zum 01. Juli 2006 (nach Auskunft des Klägers ein Betrag von etwa € 1.165,00) monatsweise aufzuteilen gewesen, so hätte
sich eine um etwa € 90,00 niedrigere Beitragsverpflichtung des Klägers (bei einer Differenz von etwa € 80,00 in der Kranken-
und etwa € 10,00 in der Pflegeversicherung) ergeben. Diese Abweichung bewegt sich noch im Rahmen zulässiger Typisierungen.
Umgekehrt aber würde bei Aufteilung des Überbrückungsgeldes auf ein ganzes Jahr die wirtschaftliche Situation des Klägers
im ersten Halbjahr des Jahres 2006 ganz erheblich verfälscht. Im Übrigen profitiert der Kläger nur deshalb nicht von dem dann
hinsichtlich des Folgehalbjahres (02. Juli bis 31. Dezember 2006) niedriger ausfallenden Betrags, weil zu seinen Gunsten die
Regelung des §
240 Abs.
4 Satz 2 2. Hs.
SGB V eingreift.
Dass der Kläger - hätte er zuvor die beitragsrechtlichen Konsequenzen bedacht - möglicherweise anstelle des Überbrückungsgeldes
den Existenzgründungszuschuss gewählt hätte, verfängt insoweit auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
nicht. Tatsächliche Begebenheiten können durch diesen nämlich nicht fingiert werden. Der Kläger hat tatsächlich Überbrückungsgeld
und nicht den Existenzgründungszuschuss bezogen. Über etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Arbeitsagentur
war hier nicht zu entscheiden.
(c) Mit Blick auf die Satzungsregelung des § 7 Abs. III Nr. 1 a) der Beklagten zu 1) waren schließlich auch die vom Kläger
erzielten Einkünfte aus Vermögen in Höhe von € 753,00 als voraussichtliche Einnahmen bezogen auf das ganze Einkommensteuerjahr
2006 zu berücksichtigen und zu zwölfteln. Zwar gehören diese Einnahmen bei versicherungspflichtig Beschäftigten nicht zu den
beitragspflichtigen Einnahmen, wie sich aus §
226 Abs.
1,
2 SGB V ergibt. Das hinderte die Beklagten jedoch nicht daran, auch Einnahmen aus Kapitalvermögen bei dem freiwillig versicherten
Kläger der Beitragspflicht zu unterwerfen. §
240 Abs.
2 Satz 1
SGB V steht dem nicht entgegen, denn diese Regelung schreibt nur vor, dass der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern "mindestens"
die versicherungspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter zugrunde zu legen sind. Bei freiwilligen Mitgliedern
über die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter hinaus auch weitere Einnahmen beitragsrechtlich
zu erfassen, ist daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, weil bei vielen von ihnen der Lebensunterhalt typischerweise
und wesentlich auch durch andere Einnahmearten wie beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung
bestritten zu werden pflegt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. Februar 1995 - 12 RK 66/93 - in juris). Dabei konnte ein Werbungskosten- bzw. Steuerfreibetrag keine Berücksichtigung finden, weil nach Abschnitt 1
Satz 2 dieser Regelung alle Einkünfte ohne Rücksicht auf die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung gegen Gesetzesrecht verstößt, ergeben sich nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
4. Der Senat hat die Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen, da bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob der nur zeitweise Bezug von laufenden Einnahmen innerhalb
eines Kalenderjahres bei gleichzeitigen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit dazu führt, dass die Berücksichtigung der
Einkünfte aus Arbeitseinkommen oder sonstigem Einkommen nicht auf das Kalenderjahr bezogen, sondern aufgeteilt auf den Zeitraum
von Einkünften mit gleichzeitigem Bezug von laufenden Einnahmen und demjenigen ohne weitere Einnahmen zu erfolgen hat. Dass
im konkreten Fall über laufende Einnahmen in Form von Überbrückungsgeld (§
57 SGB III a.F.) zu entscheiden war, ändert an der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht, weil sich entsprechende Fragen
auch im Zusammenhang mit dem Gründungszuschuss (§
57 SGB III in der seit 01. August 2006 gültigen Fassung) stellen können.