LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 4 KR 563/00
Versorgungsvertrag nach § 37 SGB V
Wenn eine staatlich anerkannte Krankenpflegerin nicht über Pflegekräfte von drei Vollstellen verfügt, so muss die Krankenkasse
mit ihr keinen Versorgungsvertrag über häusliche Krankenpflege nach §
37 SGB V abschliessen. Eine geeignete Pflegekraft muss nach Anlage 2 §
1 des Rahmenvertrags nach §
132a SGB V eine dreijährige Ausbildung als Altenpflegerin absolviert haben. Altenpflegerinnen, welche die Anerkennung 1983 mit der damals
noch ausreichenden zweijährigen Ausbildung erlangt haben, sind ebenfalls als Pflegekräfte geeignet. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 21.12.1999 S 10 KR 5594/98