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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2015 - 4 P 1171/15
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Träger der sozialen Pflegeversicherung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Voraussetzung eines Leistungsantrags des Leistungsempfängers; Keine notwendige Beiladung des Leistungsempfängers im Erstattungsstreit
1. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger leistungsverpflichtet war. Dies wiederum setzt einen Leistungsantrag des Leistungsempfängers oder nach § 95 Satz 1 SGB XII des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe voraus, sofern ein solcher Leistungsantrag materielle Anspruchsvoraussetzung ist (entgegen BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 - [...]).
2. § 95 Satz 2 SGB XII macht einen materiell notwendigen Leistungsantrag nicht entbehrlich.
1. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger leistungsverpflichtet war. Dies wiederum setzt einen Leistungsantrag des Leistungsempfängers oder nach § 95 S. 1 SGB XII des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe voraus, sofern ein solcher Leistungsantrag materielle Anspruchsvoraussetzung ist.
2. § 95 S. 2 SGB XII macht einen materiell notwendigen Leistungsantrag nicht entbehrlich.
3. Hat die Entscheidung über die Erstattungsforderung keine Auswirkung auf die Rechtsposition des Leistungsempfängers, ist seine notwendige Beiladung nicht erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2016, 315
Normenkette:
SGB X § 103 Abs. 1
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 104 Abs. 3
,
SGB X § 105 Abs. 1
,
SGB X § 107
,
SGB XI § 33 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB XII § 95 S. 1 und S. 2
,
SGG § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.01.2016 S 19 P 2238/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird endgültig auf € 4.510,83 festgesetzt.

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