LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 P 171/96
Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Pflegeversicherung
1. Es ist mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung für alle Krankenversicherten sachgerecht gewesen, die Durchführung
der Versicherung in dem System vorzusehen, welchem der zu Versichernde angehört.
2. Der Gesetzgeber darf Rentenbezieher, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Stellung im Erwerbsleben nicht der gesetzlichen
Krankenversicherung angehört haben, anders behandeln.
3. Durch das Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für einen arm gewordenen Bürger die Möglichkeit zu schaffen, einer Solidargemeinschaft
von Zwangs- oder freiwilligen Mitgliedern anzugehören, die ihn mit ihren Beiträgen mittragen müssen. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 01.12.1995 S 2 P 680/95