LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.1997 - 5 Ar 121/96
Verlängerung der Erlöschensfrist für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
1. Der Arbeitslosenhilfeanspruch war endgültig erloschen, wenn die Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG bereits vor dem 1.4.1996 verstrichen war.
2. Durch die zum 1.4.1996 in Kraft getretene Fristverlängerung in § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG wurde keine nachträglich-rückwirkende Verlängerung der Frist bewirkt. Zudem gibt es auch keine restlich verlängerte Frist
ab dem 1.4.1996. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 1998, 142
Normenkette: AFG § 135 Abs. 1 Nr. 2
,
AlhiRG Art. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Heilbronn - XX - 29.09.1994