LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1997 - 5 Ka 1106/96
Vereinbarung über Pauschalvergütung für ambulante Krankenhausleistungen, Wirksamkeit, Rückwirkung
1. Für die Wirksamkeit der Vereinbarungen nach §
120 Abs
3 S 1
SGB V ist es unerheblich, ob der Träger der betroffenen Poliklinik an den Vereinbarungen nicht beteiligt wurde und nicht nach §
57 Abs 1 SGB X schriftlich zugestimmt hat.
2. Die ab 1.1.1993 rückwirkend geltende Anwendung einer Vereinbarung führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Echte Rückwirkungen
können rechtmäßig sein, wenn mit einer entsprechenden Regelung gerechnet werden mußte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB X § 56 § 57 Abs. 1 § 61 S. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 28.02.1996 S 1 Ka 1120/94