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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1997 - 5 Ka 1202/95
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Für eine Kürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise muß dem Arzt nicht zuvor ein Hinweis erteilt worden sein oder eine gezielte Beratung vorausgehen.
2. Der statistische Kostenvergleich ist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegenüber einer Einzelfallprüfung vorrangig.
3. Für den durchzuführenden Vergleich ist eine gewählte Vergleichsgruppe ausreichend groß als statistische Basis, wenn sie im streitigen Quartal 1.412 Ärzte umfaßte. Auch die gegenüber der Fachgruppe geringe Fallzahl eines Vertragsarztes steht einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise anhand eines statistischen Kostenvergleiches nicht entgegen.
4. Der Beschwerdeausschuß darf sich für die Schätzung eines Mehraufwandes an den Fallwerten der Fachgruppe orientieren, in deren Gebiet die entsprechenden Behandlungen nach den berufsrechtlichen Vorschriften fallen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.02.1995 S 5 Ka 1380/94