LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2000 - 5 KA 1268/00
Abrechnung der Geb-Nr 19 EBM-Ä
Voraussetzung für die Abrechnung der Geb-Nr 19 EBM-Ä ist, dass ein seinem Alter nach grundsätzlich der verbalen Kommunikation
ausreichend mächtiger Patient an psychisch, hirnorganisch oder krankheitsbedingter Kommunikationsstörung leidet. Eine krankheitsbedingte
Kommunikationsstörung iS der Geb-Nr 19 EBM-Ä kann nur gegeben sein, wenn eine verbale Kommunikation zwischen dem Kranken und
dem Arzt ohne die in der Leistungslegende genannten Gründe grundsätzlich möglich wäre, sie in der konkreten Untersuchungssituation
aber aus den in der Leistungslegende genannten Ursachen nicht möglich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: EBM-Ä Nr. 19
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 23.02.2000 S 11 KA 5324/97