LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1997 - 5 Ka 1328/97
Ermächtigung eines Krankenhausarztes und Eilrechtsschutz
Ein öffentliches Interesse daran, daß der Krankenhausarzt schon vor dem Abschluß des Hauptsachverfahrens als ermächtigter
Arzt tätig werden kann, liegt ausnahmsweise dann vor, wenn aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs und der Ermittlungen
des Berufungsausschusses vieles für das Vorliegen einer qualitativen Versorgungslücke spricht. Dem Hauptsachverfahren müssen
nähere Ermittlungen, ob bzw inwieweit eine Versorgungslücke vorliegt, vorbehalten bleiben. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 97 Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 3
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