LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.1996 - 5 Ka 1367/96
Rechtsschutz bei Rückforderung von Honorarzahlung vom Vertragsarzt
1. Für eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Bescheiden über die Rückforderung kassenärztlicher Honorare ist kein
Raum, da sie vollziehbar sind. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Vollziehbarkeit
kann bei Gericht entsprechend §§ 97 Abs. 2
SGG,
80 Abs.
5 VwGO beantragt werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides ist vom Gericht summarisch zu prüfen.
2. Der Verdacht nicht-ordnungsgemäßer Leistungserbringung berechtigt in der Regel nicht dazu, pauschal die gesamte Quartalsvergütung
zurückzufordern. Er kann aber zur Streichung einzelner Gebührenansätze im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung führen.
3. Nur bei Schadensregressen und nicht bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen kann die Regelung im HVM, daß bei glaubhafter
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Zahlungen ganz oder teilweise zurückbehalten werden können, herangezogen werden.
Sie berechtigt auch nur zur Versagung künftiger neuer Zahlungen.
4. Mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung können nur gegenwärtig und künftig fällige Vorauszahlungen verlangt
werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BMV-Ä § 45 Abs. 1
,
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SGG §
86 Abs.
2 § 97 Abs. 1 § 97 Abs.
2
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