LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2004 - 5 KA 1529/03
Erhebung von Bearbeitungsgebühren durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung
Im Vertragszahnarztrecht kommt der Grundsatz der Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens nicht zur Anwendung, wenn die Verursachung
des Kostenaufwands auf einem Verschulden des Zahnarztes beruht und die Gebührenerhebung in der Satzung der KZV vorgesehen
ist. So darf eine Kassenzahnärztliche Vereinigung für die Bearbeitung einer Pfändung des Honoraranspruchs von dem Vertragszahnarzt
eine Gebühr erheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 64 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.02.2003 S 10 KA 3836/01