LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.1997 - 5 Ka 1664/96
Befreiung vom Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung
Nur bei einer Einschränkung der vertragsärztlichen Praxis kommt eine Befreiung vom Notfalldienst in Betracht. Die Betreuung
einer bestimmten Patientengruppe und die Befreiung mit einem medizinischen Spezialgebiet sind keine schwerwiegenden Gründe
zur Befreiung vom Notfalldienst. Praxisbesonderheiten des einzelnen Arztes bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. [Nicht
amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.04.1996 S 10 Ka 2705/95