LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1996 - 5 Ka 1703/95
Gesonderte Abrechnung einer Leistung durch den Vertragsarzt, Auslegung der einzelnen Leistungslegenden
1. Wenn eine Leistung iS einer sogenannten Spezialität schon von der anderen Leistungsbeschreibung mitumfaßt ist, so ist sie
dann nicht gesondert abrechenbar. Der Abrechnungsausschluß wird vielmehr auch auf die Fälle erstreckt, in denen eine Leistung
typischerweise im Zuge einer anderen höherwertigen Leistung automatisch miterbracht wird und der Zusatzaufwand für sie zurücktritt
hinter dem Umfang des Aufwandes für die höher bewertete Leistung und deshalb davon auszugehen ist, daß die Leistung mit der
Vergütung der anderen höherwertigen mitabgegolten ist.
2. Bei der Auslegung der einzelnen Leistungslegenden muß der Wortlaut der Gebührenregelungen der primäre Ansatzpunkt der Auslegung
sein. In engen Grenzen kann auch eine systematische Auslegung erfolgen. Bei unklarer oder mehrdeutiger Regelung kann ebenso
auch eine entstehungsgeschichtliche Auslegung in Betracht kommen. Weitere Auslegungsarten wie eine umfassende entstehungsgeschichtliche
oder eine umfassende systematische Auslegung oder eine Auslegung nach Sinn und Zweck einer Regelung sind den Gerichten verwehrt.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen - xx - 10.05.1995