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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.1997 - 5 Ka 1911/97
Rücknahme des Rechtsmittels und Kostentragung
In der Regel ist einem Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen, wenn er seine Klage oder sein Rechtsmittel zurücknimmt und es beantragt wird. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die vorzutragen Sache des Zurücknehmenden ist. Eine Prüfung, ob die Klage bzw das Rechtsmittel nicht möglicherweise doch Erfolg hätte haben können, findet nicht von Amts wegen statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 102 S. 2 § 193 Abs. 1 Halbs. 2