LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.1997 - 5 Ka 1911/97
Rücknahme des Rechtsmittels und Kostentragung
In der Regel ist einem Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen, wenn er seine
Klage oder sein Rechtsmittel zurücknimmt und es beantragt wird. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die vorzutragen
Sache des Zurücknehmenden ist. Eine Prüfung, ob die Klage bzw das Rechtsmittel nicht möglicherweise doch Erfolg hätte haben
können, findet nicht von Amts wegen statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]