LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1997 - 5 Ka 192/97
Einstweilige Anordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren, Abrechnungskorrekturen in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Bei nicht von § 97
SGG erfaßten Anfechtungssachen sind die Regelung des § 97
SGG oder die verwaltungsprozessuale Regelung des §
80 Abs.
5 VwGO und bei den sonstigen Sachen insbesondere Vornahmesachen die Regelung des §
123 VwGO entsprechend anzuwenden.
2. Eine Kürzung der monatlichen Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen im Rahmen einer Abrechnungskorrektur ist rechtmäßig,
wenn in einem Quartal mehr als 80 % der Patienten einer Gemeinschaftspraxis gleichzeitig bei den Praxisinhabern in Behandlung
waren und somit eine Doppelabrechnung erfolgte.
3. Die Informationspflicht nach §
76 Abs.
3 S. 3
SGB V beinhaltet auch den Hinweis an den Versicherten, daß er den Arzt innerhalb eines Quartals nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes wechseln sollte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 11.12.1996 S 5 Ka 5344/96 eA