LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002 - 5 KA 1991/00
Stationäre Behandlung nach ambulanter Operation
Es handelt sich insgesamt um eine stationäre Behandlung, wenn der Patient nach einer ambulanten Operation für 1-3 Tage in
einer Privatklinik stationär aufgenommen wird. Das gilt unabhängig davon, ob der stationäre Aufenthalt medizinisch notwendig
war oder nicht mit der Folge, dass Leistungen für die ambulanten Operationen nicht zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung
abgerechnet werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BMV-Ä § 3 Abs. 2 Nr. 11 § 3 Abs. 2 Nr. 12 § 45 Abs. 2 S. 1
,
EKV-Ä § 34 Abs. 4
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 01.03.2000 S 1 KA 3544/99