LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.1997 - 5 Ka 3188/96
Festsetzung des Gegenstandswerts im sozialgerichtlichen Verfahren
Wendet sich ein Arzt gegen eine Kürzung seiner Honoraranforderung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise, so ist bei der
Bemessung seines wirtschaftlichen Interesses von dem Betrag auszugehen, der in dem Kürzungsbescheid ausgewiesen ist, auch
wenn kein ausdrücklicher Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Kürzungsbescheides vorliegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 10 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2
,
GKG § 13 Abs. 1 S. 1