LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.1997 - 5 Ka 3338/96
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Vorrangigkeit des statistischen Kostenvergleichs, Voraussetzung
für Spartenvergleich, Praxisbesonderheit
1. Gegenüber einer Einzelfallprüfung ist der statistische Kostenvergleich vorrangig.
2. Voraussetzung für einen Spartenvergleich ist, daß die Zahl der Ärzte, die die Leistungen der entsprechenden Sparte erbringen,
ausreichend groß ist.
3. Nur solche Umstände, die sich auf das Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des Arztes auswirken und in den Praxen der
Vergleichsgruppe typischerweise nicht oder nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind, kommen als Praxisbesonderheiten
des geprüften Arztes in Betracht.
4. Zur Kompensation eines Mehraufwandes im Bereich der ambulanten Behandlung kann eine gegenüber der Vergleichsgruppe geringere
Zahl veranlaßter Krankenhauseinweisungen nicht herangezogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 11.09.1996 S 1 Ka 1217/96