LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1997 - 5 Ka 3417/96
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme im Rahmen einer Konkurrentenklage
1. Auch bei der Rücknahme einer sogenannten Konkurrentenklage besteht eine Kostentragungspflicht des Klägers bei mangelnder
Klagebefugnis.
2. Der Fall, daß sich die Gemeinschaftspraxis durch die Aufkündigung und/oder faktische Beendigung der gemeinschaftlichen
Praxisführung auflöst, wird vom Wortlaut des §
103 Abs.
6 SGB V nicht erfaßt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]