LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 - 5 KA 3892/07
Ermächtigung einer Hochschulambulanz zur ambulanten Behandlung gesetzlich Krankenversicherter in der vertragsärztlichen Versorgung,
Festsetzung der höchstzulässigen Fallzahl
1. Der Vorschrift des §
117 Abs.
1 S. 2
SGB V über die Erteilung von Ermächtigungen für Hochschulambulanzen kommt drittschützende Wirkung zu Gunsten der niedergelassenen
Vertragsärzte zu.
2. Die Erteilung einer inhaltlich gänzlich offenen Hochschulambulanzermächtigung, gleichsam in der Form einer Blankettermächtigung,
ist mit den rechtlichen Anforderungen unvereinbar. Vielmehr müssen die Zulassungsgremien im Ermächtigungsbescheid den für
Forschung und Lehre erforderlichen Umfang selbst festlegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.07.2007 S 1 KA 3478/07 ER