LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2002 - 5 KA 5097/00
Gegenstandswert beim Streit zwischen konkurrierenden Ärztenetzen
Ist das Verfahren beim Streit zwischen konkurrierenden Ärztenetzen durch eine subjektive Beschwerdehäufung gekennzeichnet,
so ist der Streitwert für jeden einzelnen der Beschwerdeführer gesondert festzustellen. Lässt sich die konkrete Höhe des wirtschaftlichen
Interesses im Einzelfall als Folge der Mitgliedschaft in einem erfolgreichen Ärztenetz allerdings mangels konkreter Anhaltspunkte
nicht näher festlegen, so ist wegen des Fehlens genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung auf den Auffangwert
des § 8 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz BRAGO von 8.000,-- DM zurückzugreifen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 116 Abs. 2 § 8 Abs. 2
,
GKG § 13
Vorinstanzen: SG Stuttgart 14.11.2000 S 5 KA 4825/00