LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.1997 - 5 Ka 574/97
Einstweilige Anordnung zur Gewährleistung eines existenzsichernden Mindesthonorars für einen Vertragsarzt
Eine einstweilige Anordnung gemäß §
123 Abs.
1 Satz 2
VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Antragsteller ein Anspruch der geltend
gemachten Art zusteht, und daß unter Berücksichtigung dieser Rechtslage sowie der beteiligten Interessen und ihrer Schutzwürdigkeit
der Erlaß einer einstweiligen Anordnung dringlich erscheint. Hieraus folgt, daß sowohl eine überschlägige, summarische Beurteilung
der Rechtslage vorzunehmen, nämlich zu fragen ist, ob ein sog. Anordnungsanspruch besteht, als auch zu prüfen ist, ob bei
dieser Rechtslage dringende Gründe dafür bestehen, dem Rechtsschutzbegehren zu entsprechen, ob nämlich ein sog. Anordnungsgrund
vorliegt (hier: zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung iS einer Dauer-Gewährleistung eines existenzsichernden Mindesthonorars
für einen Vertragsarzt nach Inkrafttreten der EBM-Reform und zu deren Rückwirkung für die Zeit vom 1.1.1996). [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.01.1997 S 10 Ka 6101/96