LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1996 - 5 Ka 653/96 W-A
Gegenstandswertfestsetzung bei Honorarkürzung
Für ein Verfahren, das eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise betrifft, ist als Gegenstandswert nur
der halbe Kürzungsbetrag zugrunde zu legen, wenn die Klage nur auf eine erneute Entscheidung über die Kürzung nicht auf die
ersatzlose Aufhebung des Kürzungsbescheides gerichtet ist. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kann nicht aufgrund von Gesichtspunkten
in Frage kommen, die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 S. 2
,
GKG § 13 Abs. 1 S. 1