LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1997 - 5 Ka 745/96
Besetzung des Berufungsausschußes, Feststellung einer Versorgungslücke
1. Nur ein Arzt kann "Vertreter der Ärzte" iS des §
97 Abs
2 SGB V sein.
2. Die der vertragsärztlichen Bedarfsplanung zugrundezulegenden Soll- und Ist-Zahlen können selbst dann zur Feststellung einer
Versorgungslücke benutzt werden, wenn der Bedarfsplan die Bedarfsplanungs-Richtlinien nicht zutreffend umgesetzt hat. Den
Bedarfsplänen kommt bei der Bedarfsprüfung im Rahmen von Ermächtigungen nur die Funktion eines Hilfsmittels zu, dessen sich
die Zulassungsinstanzen bei der Beurteilung der Versorgungssituation bedienen. Es ist daher ausreichend, wenn sich anhand
in den Planungsunterlagen ausgewiesener Soll- und Ist-Zahlen der arztgruppenbezogene Bedarf innerhalb eines Planungsbereichs
in nachvollziehbarer Weise bestimmen läßt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ÄBedarfsplRL
,
Ärzte-ZV § 31a Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 13.09.1995 S 1 Ka 1599/94