Höhe der Vergütung für pathologische Leistungen
Honorartöpfe als Steuerungsinstrument der vertragsärztlichen Vergütung
Begrenzung der Auswirkungen der Leistungsdynamik auf einzelne Arztgruppen und bestimmte Leistungen
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Vergütung pathologischer Leistungen, die der Kläger in den Quartalen 3/2012 - 4/2012 erbracht hat.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit Vertragsarztsitz in F. an der vertragsärztlichen Versorgung
teil. Er betreibt ein dermatohistologisches Labor und ist abrechnungstechnisch den Pathologen zugeordnet.
Mit Bescheiden vom 15.01.2013 und vom 15.04.2013 setzte die beklagte K. V. das vertragsärztliche Honorar des Klägers für die
Quartale 3/2012 und 4/2012 fest. Hierbei vergütete sie erbrachte Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) Nrn. 19310 und 19311 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) jeweils in vollem Umfang, während
sie sonstige Leistungen nach Kapitel 19 des EBM im Umfang von 51,84 % (Quartal 3/2012) bzw. 43,09 % (Quartal 4/2012) quotiert
vergütete. Bezogen auf die gesamten pathologischen GOP führte dies dazu, dass die abgerechneten Leistungen im Umfang von 74,48 % (Quartal 3/2012) bzw. 67,59 % (Quartal 4/2012)
vergütet worden sind.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.02.2013 und am 07.05.2013 jeweils Widerspruch. Zu deren Begründung brachte der Kläger unter
Bezugnahme auf vorherigen Schriftverkehr im Wesentlichen vor, für die Vergütung pathologischer Leistungen sei auf Basis des
im ersten Halbjahr 2011 ausbezahlten Honorars ein leistungsspezifisches Volumen gebildet worden. Dieses Volumen sei sodann
in verschiedenen Rechenschritten quotiert worden, wobei keine Mindestquote vorgesehen gewesen sei. Dies habe im Quartal 3/2012
dazu geführt, dass der angeforderte Leistungsbedarf um (richtigerweise auf) 74,48 EUR, im Quartal 4/2012 um 27,6 % quotiert
worden sei. Er werde jedoch nur auf Überweisung tätig, so dass ihm eine Mengensteuerung nicht möglich sei, weswegen eine Mindestquote,
wie sie vielfach im Umfang von 80 % vorgesehen sei, geboten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus,
dass Grundlage der Vergütung von pathologischen und zytologischen Leistungen das leistungsspezifische Honorarvolumen (LHV) sei. Dieses errechne sich aus dem persönlichen Leistungsbedarf des Vorjahresquartals und werde mit der leistungsspezifischen
Quote multipliziert. Diese wiederum errechne sich aus dem gesamten angeforderten und abgerechneten Leistungsbedarf des Vorjahresquartals
und dem zur Verfügung stehenden Honorar. Innerhalb des LHV der Praxis erfolge eine Abrechnung der im Abrechnungsquartal erbrachten Leistungen zum Wert der Euro-Gebührenordnung. Sofern
das Volumen überschritten werde, würden die überschreitenden Leistungen abgestaffelt vergütet. Hierbei werde noch zwischen
den GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM einerseits und den übrigen Leistungen nach Kapitel 19 EBM unterschieden. Bezüglich der GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM werde der gesamte Leistungsbedarf des Vorjahresquartals bei der Budgetberechnung berücksichtigt,
da es sich um eine pathologische Kernleistung handele. Für die übrigen Leistungen habe die Quote des anerkannten Leistungsbedarfs
im Quartal 3/2012 74,48 % und im Quartal 4/2012 67,59 % betragen. Die Honorierung des Klägers stehe daher in Einklang mit
den entsprechenden Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM). Ein subjektives Recht des Klägers auf höheres Honorar
komme, so die Beklagte, erst dann in Betracht, wenn das vertragsärztliche Versorgungssystem zumindest in Teilbereichen gefährdet
sei. Dies sei, insb. da die pathologischen Kernleistungen zu 100% vergütet worden seien, nicht der Fall. Auch der Umstand,
dass der Kläger die erbrachten pathologischen Leistungen auf Überweisungen anderer Ärzte hin erbringe, rechtfertige keine
andere Beurteilung.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.10.2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zu deren Begründung brachte er vor, die von ihm erbrachten pathologischen Leistungen seien in den streitgegenständlichen
Quartalen lediglich mit einer Quote von 74,48 % bzw. 69,36 % (richtig: 67,59 %) ausbezahlt worden. Die Vergütung der pathologischen
Leistungen sei insoweit rechtswidrig geregelt, als, anders als noch im Jahr 2011 und im 1. Halbjahr 2012, im HVM keine Mindestquote
vorgesehen sei. Die Leistungen, die er, der Kläger, erbringe, könnten nur auf Überweisung erbracht werden. Eine Leistungssteuerung
sei ihm, anders als den überweisenden Ärzten, daher nicht möglich, weswegen eine Mindestquotenregelung zu Lasten der restlichen,
d.h. die Leistungen veranlassenden Ärzte, rechtlich geboten sei. Seit dem Quartal 3/2012 sei nur einmalig, im Quartal 2/2015,
eine Quote von mehr als 80 % gewährt worden. Die gewährten Quoten lägen weit unterhalb der 15 %-Grenze, die das Bundessozialgericht
(BSG) als grundsätzliche Voraussetzung für eine Reaktionsverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen angenommen habe. Die
dem Wertverfall zu Grunde liegende Mengenausweitung sei i.d.S. nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten. Sie beruhe
zu einem großen Teil auf Vorschriften der gemeinsamen Selbstverwaltung. Die Beklagte berücksichtige insb. auch nicht, dass
sich die Tätigkeit der Pathologen durch die gestiegene Anzahl an Untersuchungen pro Fall verändert habe. Auch die zunehmende
Anzahl ambulanter Operationen mit einer vermehrten Anzahl von Untersuchungsaufträgen bedinge ein verändertes Tätigkeitsbild.
Dem sei hinreichend Rechnung zu tragen. Die Honorarverteilung der Beklagten müsse hierfür einen Ausgleich mit dem Honorar
der diese Leistungen veranlassenden Arztgruppen schaffen. Im Gegensatz zu den Pathologen erhielten Ärzte, denen ein Regelleistungsvolumen
(RLV) zugewiesen werde, neben den budgetierten Leistungen auch freie Leistungen. Dort seien immerhin für einzelne, besonders gekennzeichnete
Leistungen Mindestquoten festgelegt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie brachte vor, dass, soweit für die freien Leistungen in § 5 Abs. 4 HVM eine Mindestquote
von 80 % vorgesehen sei, dies von der Systematik her nicht mit der Regelung eines LHV vergleichbar sei. Freie Leistungen würden komplett quotiert vergütet. Die Systematik des LHV sei jedoch mit der RLV-Systematik vergleichbar. Dem Vertragsarzt werde individuell ein LHV zugewiesen, das sich anhand der eigenen Abrechnungsergebnisse aus der Vergangenheit, multipliziert mit einem leistungsspezifischen
Fachgruppenfaktor ergebe. Die Vergütung der Honoraranforderung innerhalb dieses Budgets erfolge zu 100 % nach den Preisen
der Euro-Gebührenordnung. Lediglich die überschreitende Honoraranforderung werde quotiert vergütet. Bei den vom Kläger genannten
Quoten handele es sich um rein individuelle Quoten der klägerischen Praxis, die vom individuell zugewiesenen LHV sowie dem konkret in der Praxis im Bereich der pathologischen Leistungen angeforderten Leistungsbedarf abhängig seien. Überdies
habe sie, die Beklagte, im HVM mit § 5 B c Ziff. 2 HVM eine Regelung verankert, die die Kernleistungen der Pathologen stütze.
Leistungen nach den GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM würden hiernach zu 100 % vergütet. Die Beklagte brachte ferner vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigung
zwar unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilungsgerechtigkeit eine gesteigerte Beobachtungspflicht treffe, wonach, wenn
sich ein dauerhafter Punktwertabfall bis deutlich unter andere vergleichbare Durchschnittswerte zeige, diesem durch eine angemessene
Erhöhung des Honorarkontingents zu begegnen sei. Das vorliegend in Streit stehende LHV für pathologische und zytologische Leistungen sei jedoch erstmals im Quartal 3/2012 eingeführt und bereits zum Quartal 1/2013
durch eine andere Regelung abgelöst worden, weswegen von einem dauerhaften Punktwertabfall nicht gesprochen werden könne.
Auch könne, wie die Honorare des Klägers zeigten, von einer Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung im Ganzen oder in
einem wesentlichen Teilbereich nicht die Rede sein. Die Beklagte legte schließlich eine tabellarische Übersicht betreffend
die Vergütungsquote im fachärztlichen Bereich mit der Vergütungsquote im Bereich Pathologie vor.
Mit Urteil vom 18.10.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die angegriffenen Honorarbescheide der Beklagten seien rechtmäßig,
die Beklagte sei insb. berechtigt gewesen, die angeforderten Leistungen nur (teilweise) quotiert zu vergüten. Die entsprechenden
Regelungen des HVM, § 5 Abs. 3 B Buchst. c Nr.
2, genügten den gesetzlichen Vorgaben des §
87b Abs.
2 Satz 1
SGB V a.F. Nach dieser Regelung seien Begrenzungsregelungen grundsätzlich zulässig. Deren Ausformung liege im Gestaltungsermessen
des normgebenden Körpers, wobei die Bildung von Honorartöpfen an früheren Quartale anknüpfen könne. Die klägerseits geltend
gemachte Stärkung der pathologischen Leistungen aus dem Gesamtvolumen heraus könne nur dann beansprucht werden, wenn ein dauerhafter
gravierender Punktwertverfall vorliege. Dies sei in den Quartalen 3/2012 und 4/2012 jedoch nicht anzunehmen. Das bei der Honorierung
zu Grunde gelegte LHV für pathologische und zytologische Leistungen sei erst zum Quartal 3/2012 eingeführt und bereits zum Quartal 1/2013 wieder
abgeschafft worden, weswegen der klägerseits angeführten Überschreitung der 15 %- Grenze keine Relevanz zukomme. Auch werde
dem Kläger durch die Regelungen im HVM das erforderliche Maß an Kalkulationssicherheit gewährt.
Gegen das ihm am 07.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.02.2017 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt
er vor, der HVM der Beklagten hätte eine Mindestquotenregelung zulasten der Ärzte vorsehen müssen, die die pathologischen
Leistungen veranlassten. Der Beklagten sei die Entwicklung der Honorare für pathologische Leistungen lange bekannt gewesen,
weswegen der dauerhafte Punktwertverfall, anders als das SG angenommen habe, beachtlich sei. In die hiernach anzustellende vergleichende Betrachtung seien alle Bereiche, d.h. auch der
hausärztliche Versorgungsbereich sowie die Bereiche Labor und Notfallmedizin, einzubeziehen. Insb. die Hausärzte trügen durch
ihre Überweisungen maßgeblich zum Punktwertverfall bei den Pathologen bei. Unter Berücksichtigung dieser Gruppen liege ein
Punktwertverfall von mehr als 15 % vor. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte bis einschließlich dem Quartal
2/2012 für pathologische Leistungen eine Mindestquote berücksichtigt habe, diese indes im weiteren Fortgang nur für zahlreiche
freie Leistungen aufrechterhalten habe, bei Leistungen der Pathologen des Kapitals 19 EBM indes nicht. Hierin sei eine Ungleichbehandlung
zu erblicken.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.10.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Honorarbescheide vom
15.01.2013 und vom 15.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 zu verurteilen, über das Honorar des
Klägers für die Quartale 3/2012 und 4/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
hilfsweise,
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages betont sie, dass die in Rede stehende Regelung des LHV mit der Honorierung freier Leistungen, für die tatsächlich eine Mindestquote von 80 % vorgesehen sei, nicht vergleichbar
sei. Dem Arzt werde ein individuelles LHV zugewiesen, das sich anhand der eigenen Abrechnungsergebnisse aus der Vergangenheit und einem leistungsspezifischen Fachgruppenfaktor
ergebe. Lediglich die dieses Volumen überschreitende Honoraranforderung würde quotiert vergütet. Eine Mindestquote würde dem
diesem System zu Grunde liegenden Zweck, der Verhinderung einer übermäßigen Leistungsausweitung, diametral entgegen stehen.
Auch sei zu berücksichtigen, dass der HVM für die GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM quasi ein "Sonderbudget" geschaffen habe, mit dem dafür Sorge getragen werde, dass die Kernleistungen
der Pathologie zu 100% vergütet würden. Die Rspr. des BSG zum dauerhaften Punktwertverfall sei vorliegend bereits dem Grunde nach nicht einschlägig, da das System des LHV nur für zwei Quartale Gültigkeit beansprucht habe. Überdies habe die Abweichung der Vergütungsquote für Pathologen gegenüber
dem Durchschnittsniveau der sonstigen Fachärzte mit 12,56 % (Quartal 3/2012) und 14,95 % (Quartal 4/2012) unterhalb der 15%-Grenze
gelegen. Anders als der Kläger vorbringe, sei hierbei nur auf den fachärztlichen Versorgungsbereich abzustellen. Hausärzte
seien bei der Ermittlung des sonstigen Durchschnittsniveaus nicht zu berücksichtigen, da die Vergütungsbereiche der Haus-
und der Fachärzte strikt getrennt seien. Hierzu hat die Beklagte die Vergütungsquoten tabellarisch wie folgt beziffert:
Fachärztlicher Versorgungsbereich ohne Fachärzte für Pathologie, Leistungsbereiche: MGV ohne Labor und org. Notfalldienst:
Quartal 3/2012 4/2012 FA-Quote 89,30 % 90,04 % Pathologie 76,48 % 74,75 % Abweichung 12,82 % 15,29 %
Fachärztlicher Versorgungsbereich ohne Fachärzte für Pathologie, Leistungsbereiche: MGV inkl. Labor und org. Notfalldienst:
Quartal 3/2012 4/2012 FA-Quote 91,01 % 91,23 % Pathologie 76,48 % 74,75 % Abweichung 14,53 % 16,48 %
Haus-/Fachärztlicher Versorgungsbereich ohne Fachärzte für Pathologie, Leistungsbereiche: MGV inkl. Labor und org. Notfalldienst:
Quartal 3/2012 4/2012 FA-Quote 92,67 % 93,10 % Pathologie 76,48 % 74,75 % Abweichung 16,19 % 18,35 %
Hieran zeige sich, dass sich lediglich bei einer Bildung der Vergleichsgruppen aus dem haus- und dem fachärztlichen Versorgungsbereich
für die streitgegenständlichen Quartale eine Überschreitung der 15%-Marke errechne. Indes setze die Rechtsprechung des BSG, wie vom SG zutreffend ausgeführt, eine dauerhafte Entwicklung voraus, die frühestens nach Vorliegen von Daten aus minds. zwei Quartalen
angenommen werden könne. Da die Ergebnisse aus den Quartalen 3/2012 und 4/2012 logischerweise in diesen beiden Quartalen noch
nicht hätten vorliegen können, fehle es auch an der Voraussetzung einer dauerhaften Entwicklung. Überdies könne eine Reaktionspflicht
ohnehin nur für die Zukunft bestehen. Auch bedinge die klägerseits angeführte Notwendigkeit der Kalkulationssicherheit keine
Mindestquote. Schließlich verletze der Umstand, dass keine Mindestquote vorgesehen sei, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei
der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 geworden sind, und das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt
und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§
12 Abs.
3 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht (vgl. §
151 Abs.
1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist in Ansehung des 750,- EUR übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen. Die streitbefangenen Honorarbescheide vom 15.01.2013 und vom 15.04.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Honorarabrechnungen für die Quartale 3/2012 und 4/2012.
Der Kläger ist als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt
zwar ein dermatohistologisches Labor, er ist jedoch ausschließlich pathologisch tätig. Im Hinblick darauf behandelt ihn die
Beklagte (mit seinem Einvernehmen) hinsichtlich der Leistungsabrechnung als Pathologen. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit
nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, hinsichtlich des "Honorarstatus" des Vertragsarztes zwingend auf dessen Zulassung
abzustellen, da für die Honorierung in erster Linie die (konkrete) Leistungserbringung und nicht der (abstrakte) Zulassungsstatus
maßgeblich ist. Ist die Leistungserbringung des Arztes (ohne Verstoß gegen das Zulassungsrecht) deckungsgleich mit dem Leistungsspektrum
einer anderen Arztgruppe, darf der Arzt für die Leistungserbringung bzw. -abrechnung dieser Arztgruppe zugeordnet werden (Urteil
des erkennenden Senats vom 26.09.2012 - L 5 KA 2743/11 -, n.v.).
Gemäß §
87b Abs.
1 Satz
SGB V in der ab dem 01.01.2012 (bis zum 22.07.2015) geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983; a.F.) verteilt die Kassenärztliche Vereinigung die (gemäß §
87a SGB V a.F. zwischen ihr und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen) vereinbarten Gesamtvergütungen an die
Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Sie wendet hierbei
bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkasse und den Ersatzkassen
festgesetzt worden ist (§
87b Abs.
1 Satz 2
SGB V a.F.).
Die in den streitbefangenen Quartalen 3/2012 und 4/2012 geltenden HVM der Beklagten (Beschlussfassung der Vertreterversammlung
vom 09.05.2012/04.07.2012 betr. die Zeit ab dem 01.07.2012 und in der Beschlussfassung der Vertreterversammlung vom 17.10.2012
betr. die Zeit ab dem 01.10.2012) sahen vor, dass die morbiditätsbedigte Gesamtvergütung (MGV) zunächst auf den haus- und den fachärztlichen Versorgungsbereich zu verteilen war (§ 5 Abs. 2 HVM). Aus dem versorgungsbereichsspezifischen Verteilungsvolumen waren sodann Vorwegabzüge zu bilden. Für den fachärztlichen
Versorgungsbereich (§ 5 Abs. 3 B HVM) war vorgesehen, dass für die Vergütung von pathologischen und zytologischen Leistungen
des Kapitels 19 EBM auf der Basis des ausbezahlten Honorars im ersten Halbjahr 2011 eine Rückstellung zu bilden war (§ 5 Abs.
3 B Buchst. c Nr. 1 HVM). Für diese Leistungen wurde nach § 5 Abs. 3 B Buchst. c Nr. 2 HVM zur Gewährleistung einer ausreichenden
Kalkulationssicherheit ein "leistungsspezifisches Volumen" auf der Basis der arztindividuellen Honoraranforderung aus dem
Vorjahresquartal gebildet, in dem zunächst aus dem aus dem Vergütungsvolumen des Vorwegabzuges ein Volumen für abgestaffelt
zu vergütende Leistungen i.H.v. 2 % reserviert worden ist. Sodann wurde aus dem verbleibenden Vergütungsvolumen für die GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM ein Volumen in voller Höhe der abgerechneten und anerkannten Honoraranforderung aus dem Vorjahresquartal
separiert. Das verbleibende Vergütungsvolumen wurde sodann durch die entsprechenden abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen
im entsprechenden Vorjahresquartal geteilt, woraus sich die durchschnittliche leistungsspezifische Quote ergab. Parallel hierzu
wurde für jeden Arzt, der im Vorjahresquartal entsprechende Leistungen abgerechnet hatte, ein "leistungsspezifisches Volumen"
je Abrechnungsquartal ermittelt. Dieses Volumen wurde aus der abgerechneten und anerkannten Honoraranforderung im Vorjahresquartal,
für die Leistungen gem. GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM in voller Höhe und für die übrigen Leistungen gem. Kapitel 19 EBM multipliziert mit der durchschnittlichen
leistungsspezifischen Quote gebildet. Die im Abrechnungsquartal innerhalb des zugewiesenen leistungsspezifischen Volumens
abgerechnete und anerkannte Honoraranforderung wurden zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Die im Abrechnungsquartal
über das insgesamt zur Verfügung stehende leistungsspezifische Volumen hinausgehenden Vergütungen wurden festgestellt. Das
für abgestaffelt zu vergütende Leistungen reservierte Honorarvolumen wurde durch die überschreitenden Vergütungen dividiert.
Dies ergab die Quote für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen (§ 5 Abs. 3 B Buchst. c Nr. 4 HVM).
In Einklang mit diesen Regelungen des HVM für das 2. Halbjahr 2012 hat die Beklagte die Honoraransprüche des Klägers zutreffend
berechnet. Einwendungen gegen die konkreten Honorarabrechnungen wurden klägerseits nicht geltend gemacht und sind dem Senat
auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die Regelungen des § 5 HVM und die dortige Bildung eines Honorartopfes für die Vergütung pathologischer und zytologischer
Leistungen nach dem Kapitel 19 EBM auf Basis der im 1. Halbjahr 2011 ausbezahlten Honorare und die Verteilung der Mittel anhand
eines leistungsspezifischen Volumens auf der Basis der arztindividuellen Honoraranforderung aus dem Vorjahresquartal betreffend
die GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM bzw. unter Berücksichtigung der (Fachgruppen-)spezifischen Quote betr. die übrigen GOP des 19. Kapitels EBM steht zur Überzeugung des Senats in Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des §
87b Abs.
2 SGB V a.F. sowie mit höherrangigem Recht.
§
87b Abs.
2 Satz 1 2. Halbsatz
SGB V a.F. bestimmte hierzu, dass der HVM Regelungen vorzusehen hat, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers
über seinen Versorgungsauftrag nach §
95 Abs.
3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit
hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden.
Dem normgebenden Gremium des HVM kommt bei dessen Ausformung ein Gestaltungsspielraum zu (BSG, u.a Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -; vom 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R - und vom 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R -, jew. in juris), wie er typischerweise mit Rechtssetzungsakten einhergeht. Diese Gestaltungsfreiheit gilt nicht allein
für die Honorarverteilung im engeren Sinne, sondern umfasst insb. auch die Art und Weise der Ausformung von Honorarbegrenzungsregelungen.
Die Ausarbeitung des HVM erfordert Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen, die nicht jeden Einzelfall abbilden
können, sondern notwendigerweise auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen sind. Dieser
Gestaltungsspielraum ist von den Gerichten grds. zu respektieren; die richterliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die
äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Demgemäß ist der Gestaltungspielraum
durch die gesetzlichen Vorgaben für die Honorarverteilung, insb. die Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der
leistungsproportionalen Verteilung begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 4/16 R -, in juris m.w.N.).
Hierbei ist vorliegend einzustellen, dass die Regelungen des HVM und die Normierung eines LHV erst mit dem streitbefangenen Quartal 3/2012 geschaffen und mit dem Ende des Quartals 4/2012 wieder gestrichen worden sind.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann es im Fall komplexer Sachverhalte vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen
einzuräumen und ihm in diesem Anfangsstadium zu gestatten, sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen,
die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt werden können (sog. Anfangs- und Erprobungsregelung vgl. BSG, Urteil vom 13.11.1996 - 6 RKa 15/96 -, in juris). Es bestehen erweiterte Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräume, die bewirken, dass für einen Übergangszeitraum
auch an sich rechtlich problematische Regelungen hingenommen werden müssen; gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen
sind in derartigen Fällen vorübergehend unbedenklich, weil sich häufig bei Erlass der Vorschriften deren Auswirkungen nicht
in allen Einzelheiten übersehen lassen. Nur wenn von vornherein feststeht, dass ein vom Normgeber für die Regelung der konkreten
Materie gewähltes Differenzierungskriterium systemfremd ist und ihm keine sachliche Rechtfertigung innewohnt, kann auch der
Gesichtspunkt der Erprobungsregelung nicht zur Rechtmäßigkeit der Normgebung führen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R -, in juris).
Vor diesem Rahmen ist die Bildung eines Honorartopfes für die Vergütung pathologischer und zytologischer Leistungen nach dem
Kapitel 19 EBM auf Basis der im 1. Halbjahr 2011 ausbezahlten Honorare und die Verteilung der Mittel anhand eines leistungsspezifischen
Volumens auf der Basis der arztindividuellen Honoraranforderung aus dem Vorjahresquartal für pathologische Leistungen nach
Kapitel 19 EBM (mit Ausnahme der GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM, die zu 100% vergütet worden sind) nicht zu beanstanden. Sog. Honorartöpfe begrenzen die Auswirkungen
der Leistungsdynamik auf einzelne Arztgruppen und bestimmte Leistungen. Sie setzen über ein absinkendes Vergütungsniveau prinzipiell
Anreize zu zurückhaltender Leistungserbringung, schützen aber vor allem Ärzte oder Arztgruppen vor einem Absinken der für
die Honorierung ihrer Leistungen zur Verfügung stehenden Anteile der Gesamtvergütung. Derartige Steuerungsinstrumente hat
das BSG sowohl für einzelne Fachgruppen und Leistungsbereiche als auch für Mischsysteme als rechtmäßig angesehen (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R -; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R -; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R -, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -, alle in juris). Dies ist sachlich in dem Bestreben gerechtfertigt, zu verhindern, dass durch eine unterschiedliche Mengendynamik
in den verschiedenen Fachgruppen das Honorargefüge ungerechtfertigt zugunsten einzelner und zum Nachteil anderer Arztgruppen
verändert wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1998 und vom 20.10.2004, jew. a.a.O.).
Auch der Umstand, dass vorliegend nicht nur einzelne Leistungsbereiche sondern (mit Ausnahme der GOP Nrn. 19310 und 19311 EBM) das gesamte pathologische Leistungskapitel 19 EBM insgesamt einer Kontingentierung unterworfen
worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -, a.a.O.). Die Leistungskontingentierung wird im Übrigen weder dadurch rechtswidrig, dass, wie klägerseits geltend gemacht,
die pathologischen Leistungen überweisungsgebunden sind und daher einer Mengensteuerung durch die Ärzte, an die überwiesen
wird, nicht zugänglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R -, in juris m.w.N.) noch dadurch, dass durch eine Veränderung der Behandlungspraxis die Leistungsmenge ausgeweitet wird (vgl.
BSG, Urteil vom 09.12.2004, a.a.O.).
Es ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Höhe der Rückstellung für die Vorwegabzüge an die Höhe des im 1. Halbjahr
2011 ausbezahlten Honorars angeknüpft worden ist, da bei der Bildung von Honorarkontingenten grundsätzlich an die Verhältnisse
in einem früheren Quartal angeknüpft werden kann (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R -, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -, in juris). Dem liegt die berechtigte Annahme zu Grunde, dass die in der Vergangenheit ausbezahlten Honorare bei typisierender
Betrachtung ein maßgebendes Indiz für den Umfang der im aktuellen Quartal abzurechnenden Honorarforderungen sind. Auch wird
durch die Anknüpfung an einen zeitnahen Bezugszeitraum die Kalkulierbarkeit der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit
gestärkt. Der Umstand, dass die Beklagte als Bezugszeitraum für das 2. Halbjahr 2012 durchgängig an das 1. Halbjahr 2011 angeknüpft
hat, ist vom Gestaltungsermessen der Beklagten umfasst. Dass hierdurch keine dauerhafte Anknüpfung beabsichtigt oder manifestiert
worden ist, zeigt sich bereits daran, dass in dem HVM für das Jahr 2013 an das 1. Halbjahr 2012 und im weiteren Fortgang an
das jeweilige Vorjahresquartal angeknüpft worden ist. Eine Statik i.S. einer dauerhaften Festschreibung der Höhe der Vorwegabzüge
ist daher, anders als klägerseits geltend gemacht, nicht gegeben.
Die Beklagte hat mit der Regelung des § 5 Abs. 3 HVM ihren Gestaltungspielraum auch unter Beachtung der Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit
und der leistungsproportionalen Verteilung gewahrt.
Nach §
72 Abs.
2 SGB V ist die vertragsärztliche Versorgung so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der
Versicherten gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden (Gebot einer leistungsproportionalen
Verteilung des Honorars). Der hierzu erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und
dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist nach ständiger Rechtsprechung des
BSG (u.a. BSG, Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R -, in juris) - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine
Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich
kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit
der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2013, - B 6 KA 6/13 R -, in juris m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger angeführten Honorarrückgänge die Funktionsfähigkeit
der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der Pathologie gefährdet haben könnten, bestehen für den Senat nicht.
Der aus den Art.
12 Abs.
1 i.V.m. Art.
3 Abs.
1 GG abzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist - im Sinne einer unzulässigen Gleichbehandlung - verletzt,
wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten oder Arztgruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 6/10 R - a.a.O.). Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert zwar dem Grunde nach weder ein gleichmäßiges Einkommen
aller vertragsärztlich tätigen Ärzte, noch kann die Stärkung der Honorierung einzelner Arztgruppen aus der Gesamtvergütung
zu Lasten anderer Arztgruppen auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit gestützt werden, indes begründet der Grundsatz
der gleichmäßigen Honorarverteilung bei der Bildung von Honorarkontingenten bzw. Honorartöpfen eine dahin gehende Beobachtungs-
und Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen, dass sie Verteilungsregelungen, mit denen sie in Verfolgung bestimmter
Ziele vom Grundsatz der gleichmäßigen Honorarverteilung abweicht, regelmäßig zu überprüfen hat. Sie hat sie zu ändern bzw.
weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, dass der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt
wird. Eine Korrekturverpflichtung setzt hierbei voraus, dass es sich um eine dauerhafte, also nicht nur um eine vorübergehende
Entwicklung handelt, wovon i.d.R. frühestens nach Vorliegen von Daten aus mindestens zwei Quartalen auszugehen ist (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -, a.a.O.). Ein Verstoß hiergegen ist jedoch bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, da die in Streit stehende HVM-Regelung
nur für die vorliegend streitgegenständlichen zwei Quartale Gültigkeit beansprucht hat und denknotwendigerweise daher bereits
keine Abrechnungsdaten aus zwei Quartalen für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum vorliegen konnten. Ungeachtet hiervon
ist ferner erforderlich, dass ein vom Umsatz her wesentlicher Leistungsbereich einer Arztgruppe betroffen ist. Der Punktwertabfall
muss erheblich sein; nicht jede Punktwertdifferenz zwischen verschiedenen Honorartöpfen gibt Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung.
Die Kassenärztliche Vereinigung kann zudem berücksichtigen, dass auch bei von den Leistungserbringern nicht mitzuverantwortenden
Mengenausweitungen typischerweise Rationalisierungseffekte entstehen, die einen gewissen Ausgleich für den Punktwertabfall
darstellen können. Werden, wie vorliegend, Honorartöpfe für Leistungen gebildet, die Ärzte nur auf Überweisung hin erbringen
können und bei denen ihnen eine Mitverantwortung für eine Mengenausweitung und damit ein Punktwertabfall nicht zugerechnet
werden kann, besteht im Regelfall Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten
Leistungen um 15 % oder mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R -, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R, in juris m.w.N.). Die Anwendung dieser Grundsätze vermag für den Kläger keinen Anspruch auf höheres Honorar zu begründen.
Eine Abweichung von Durchschnittsniveau von 15 % ist vorliegend nicht anzunehmen. Die (rechnerische) Vergütungsquote der Pathologen
lag im Quartal 3/2012 bei 76,48 %, im Quartal 4/2012 bei 74,75 %. Im Vergleich zum sonstigen fachärztlichen Versorgungsbereich
und den dortigen Vergütungsquoten (ohne Pathologen und ohne die Leistungsbereiche Labor und organisierter Notfalldienst) von
89,30 % (Quartal 3/2012) und 90,04 % (Quartal 4/2012) überschreitet die Differenz von 12,82 % (Quartal 3/2012) bzw. 15,29
% (Quartal 4/2012) die 15%-Grenze nur in einem Quartal.
Anders als klägerseits geltend gemacht, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsniveaus der hausärztliche Bereich nicht einzustellen,
da der fach- und der hausärztliche Versorgungsbereich streng getrennt sind. Eine Einbeziehung des hausärztlichen Versorgungsbereichs
ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 06.09.2006 - B 6 KA 22/06 B - zum Vergleich des Punktwertrückgangs bei budgetierten und nicht budgetierten Arztgruppen, in juris). Vielmehr ist der dauerhafte
Punktwertabfall von mehr als 15 % in Bezug auf die Versorgungsbereiche zu prüfen, die ebenfalls einer Quotierung unterworfen
sind. Ein Vergleich mit dem zu 100 % vergüteten hausärztlichen Versorgungsbereich bietet keinen geeigneten Vergleichsmaßstab.
Da für die Bereiche Labor und Notfalldienst vor der Trennung der MGV in den haus- und den fachärztlichen Bereich gesonderte Vorwegabzüge erfolgen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b HVM), die nicht ausschließlich einem der versorgungsbereichsspezifischen Verteilungsvolumen
zugeordnet werden können, ist auch eine Einbeziehung der Leistungsbereiche Labor und organisierter Notfalldienst nicht sachgerecht.
Schließlich sind bei der Ermittlung der Vergleichsgruppe des fachärztlichen Versorgungsbereichs die vorliegend zu beurteilenden
Pathologen nicht einzustellen. Die Berücksichtigung auf beiden Seiten der Vergleichsbetrachtung, einerseits als eigene Vergleichsgruppe,
andererseits als Teil der hiermit zu vergleichenden Gruppe würde dazu führen, dass der Abgleich der Vergütungsquoten auf beiden
Seiten des Vergleichs durch die (quotierte) Vergütung der Pathologen beeinflusst würde und der dem Vergleich zu Grunde liegende
Gedanke der gleichmäßigen Honorarverteilung nicht voll zum Tragen käme, da der Vergleich den Punktwertverfall infolge der
Quotierung nicht exakt wiedergeben würde.
Auch der Umstand, dass im HVM keine Mindestquote vorgesehen ist, verstößt nicht gegen das aus §
87b Abs.
2 Satz 1
SGB V a.F. folgende Gebot der Kalkulationssicherheit. Selbiges stellt unter der Geltung einer begrenzten Gesamtvergütung nur ein
"relatives" Ziel dar, das im Übrigen nicht "isoliert" und zu Lasten anderer Arztgruppen verwirklicht werden kann (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 34714 R -, Urteil vom 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R, in juris). Kalkulationssicherheit i.S.d. §
87b Abs.
2 Satz 1
SGB V a.F. bedeutet daher nur, dass den Leistungserbringern die inhaltliche Ausgestaltung der Mengenbegrenzung bekannt ist und
sie sich bei der Praxisführung hierauf einstellen können müssen. Da der Umstand der Quotierung des Verhütungsvolumens im Bereich
der Pathologie bekannt war, bestand die Möglichkeit, dies in die Honorarkalkulation miteinzubeziehen. Die Honorierungsquoten
und Ergebnisse des Klägers zeigen überdies eine Stetigkeit, die es dem Kläger ermöglicht hat, seine Kalkulation hierauf einzustellen.
Auch bedingt der Einwand einer Ungleichbehandlung im Hinblick darauf, dass die Beklagte bis einschließlich dem Quartal 2/2012
für pathologische Leistungen eine Mindestquote berücksichtigt habe, diese im weiteren Fortgang für pathologische Leistungen,
anders als für zahlreiche freie Leistungen, nicht aufrechterhalten worden sei, vorliegend keinen Anspruch auf ein höheres
vertragsärztliches Honorar, da Korrekturen der Honorarverteilung auf der Normebene, nach dem oben angeführten Grundsatz der
Honorarverteilungsgerechtigkeit oder dem Gebot einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars keinen Anspruch auf Beibehaltung
einer abgelösten (rechtmäßigen) Regelung begründen können (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - in juris, dort Rn. 42).
Mithin verstößt die Regelung des § 5 HVM, auf die die quotierte Vergütung der pathologischen Leistungen gründet, zur Überzeugung
des Senats nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale 3/2012 und 4/2012 vom 15.01.2013 und vom 15.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14.10.2014 sind daher nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG ist zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, 52 GKG; pro streitbefangenem Quartal ist der Regelstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor. Der Sache kommt im Besonderen die klägerseits geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.