LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - 5 KA 779/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis
Zu den Organisationspflichten eines Anwalts gehört nicht nur eine Fristen-, sondern auch eine Erledigungs- bzw. Ausgangskontrolle.
Nichts anderes gilt für Ärzte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs
gegen einen Honorarbescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährt werden, wenn der innerhalb der Gemeinschaftspraxis
zuständige Arzt keinerlei Kontrolle ausgeübt, sondern sich blind darauf verlassen, seine Mitarbeiterin werde die Frist schon
einhalten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 31.01.2002 S 5 KA 3914/01