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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1997 - 5 Ka 855/97
Gegenstandswertfestsetzung bei Verlangen auf Herausgabe ärztlicher Unterlagen
In einem ersten Schritt ist die Gegenstandswertfestsetzung nur an dem Streitgegenstand selbst und nicht an im Hintergrund stehenden wirtschaftlichen Interessen auszurichten. Mangels Bewertbarkeit ist bei einem Verlangen nach Herausgabe ärztlicher Unterlagen gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BRAGebO zu verfahren. Innerhalb des Rahmens von bis 1000000 DM ist in einem zweiten Schritt dann doch auf das "Gesamtbild" des Rechtsstreits und damit auch auf die im Hintergrund stehenden wirtschaftlichen Interessen Rücksicht zu nehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAGO § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 116 Abs. 2 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2
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GKG § 13