Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin der Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung unterliegt.
Die 1950 geborene Klägerin war bei Antragstellung als freiwilliges Mitglied bei der B. krankenversichert, derzeit ist sie
nach eigenen Angaben freiwilliges Mitglied der I ... Sie erwarb am 24.02.2002 die Lehrberechtigung als Thai Chi Lehrerin des
Thai Chi Forums D. Thai Chi ist eine im K. Ch. entwickelte Kampfkunst. Vor allem in jüngerer Zeit wird es häufig als allgemeines
System der Bewegungslehre oder der Gymnastik betrachtet, da es einerseits der Gesundheit sehr förderlich sein soll, andererseits
der Persönlichkeitsentwicklung und der Meditation dienen kann. Zur Praxis gehören Atemübungen, Körper- und Bewegungsübungen,
Konzentrationsübungen und Meditationsübungen der inneren Stille. Die Übungen dienen zur Anreicherung und Harmonisierung des
Qi.
In einem von ihr unter dem 23.12.2009 unterzeichneten Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) gab die Klägerin an, sie übe seit Oktober 2004 als ausschließlich selbständige Einzelunternehmerin eine publizistische Tätigkeit
im Bereich Wort (Schriftsteller, Dichter) und eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst durch Thai Chi,
Kampfkunst - Performance und Unterricht aus. Ihr Jahreseinkommen betrage ca. 17.000,00 EUR. Darüber hinaus halte sie Vorträge
und Seminare zum Thema Entspannung. Arbeitnehmer beschäftige sie nicht, sie übe auch keine Nebentätigkeiten aus. Ihre Tätigkeit
als Publizistin nehme 35 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch, der Unterricht in Thai Chi 30 % und Thai Chi Performance, Choreographie-Dozentin
am Thai Chi Theater ca. 35 %.
Bezüglich ihrer Tätigkeit legte die Klägerin zahlreiche Rechnungen, Einladungen, Zeitungsartikel und Verträge vor. Daraus
geht hervor, dass die Klägerin die im M. Verlag erscheinenden Bücher "Thai Chi für Kinder" und "Thai Chi für Senioren" geschrieben
und eine Audio CD "Thai Chi für Kinder" entworfen hat. Beigefügt waren unter anderem auch eine Rechnung an das Institut für
Sport und Sportwissenschaft der Universität K. über "Bewegungswelt Thai Chi - interaktives Theater, 5 Akteure" vom 22.06.2009,
die Honorarabrechnung des L. Verlags für einen Textbeitrag in der Zeitung "Sport-Praxis", Einladungen und Presseberichte über
ihren Auftritt beim VdK Aktionstag am 29.08.2009, das Schreiben der H. U., aus dem die Durchführung einer Arbeitsgemeinschaft
hervorgeht, einen Zeitungsartikel über eine Vorführung auf der Familienmesse am 24.10.2008, ihren Auftritt zusammen mit einem
Schauspieler im Theater am Bahnhof in R. am 09. und 10. März 2007, Dankschreiben des Turnvereins H. sowie der Turnerschaft
G. für Auftritte im Rahmen der Aktivitäten diese Vereine und Presseberichte über einen Auftritt bei der Gesellschaft für staufische
Geschichte im Rahmen einer Skulpturenenthüllung am 31.10.2009 sowie ein Referat auf dem S. Erzieherinnen-Tag Thema "Die große
Kuscheltierreise, Tiger und Bär im Land der Fantasie".
Mit Bescheid vom 22.03.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG unterliegt. Für die Annahme einer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit im Sinne des KSVG sei erforderlich, dass das Gesamtbild der Tätigkeit durch künstlerische bzw. publizistische Elemente geprägt werde. Es genüge
nicht, wenn einzelne Arbeiten als künstlerisch/publizistisch anzusehen wären, das Gesamtbild der Tätigkeit aber durch andere
Arbeiten maßgeblich bestimmt werde. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeitsausübung liege im Bereich des Thai Chi und nicht im publizistischen
Bereich. Die ausgeübte Tätigkeit als Thai Chi Lehrerin stelle aber keine künstlerische Tätigkeit dar. Die Versicherungsvoraussetzung
"Lehre darstellender Kunst" sei nur bei Schauspielunterricht erfüllt, nicht jedoch bei der Vermittlung von Techniken und Methoden,
die für einen Bühnenkünstler allenfalls mittelbar von Nutzen seien. Insbesondere ein Unterrichtsangebot mit primär allgemein-pädagogischer
Zielsetzung falle nicht unter den Begriff "Lehre darstellender Kunst".
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin hiergegen geltend, Thai Chi sei eine darstellende Kunst. Sie verbinde sie mit allen
Elementen des klassischen und modernen Theaters: Musik, Literatur, Malerei, Choreographie, Mimik, Ausdrucksfähigkeit, Bühnenbild,
Kostüme und Bühnenpräsenz. Als Publizistin sei sie Autorin von zwei Fachbüchern, einer stattlichen Anzahl von Publikationen
in Fachzeitschriften, sei Produzentin und Autorin einer CD, sei Mitautorin mehrerer lyrischer Anthologien und eines Theaterstückes;
insoweit sei sie mehr als eigenschöpferisch wortgestalterisch tätig. Soweit sie auf der Bühne auftrete, sei dies darstellende
Kunst. Thai Chi Lehrer würden in der ganzen Welt nicht als Kampfmaschine, sondern als Künstler, ggf. sogar als Tänzer gelten.
Ihre Tätigkeit beschränke sich nicht auf ein allgemeines System der Bewegungslehre oder Gymnastik, sondern zeichne den Weg
des Künstlers für ihre Teilnehmer vor. Die Verbindung von Kunst und Bewegung sei Grundlage ihres Schaffens. So seien die Fantasiereisen
im Bereich Thai Chi eines ihrer Alleinstellungsmerkmale. Sie setze sich insoweit klar und deutlich von den Thai Chi- und Gymnastikschulen
ab.
Beigefügt waren ihrem Widerspruchsschreiben Rechnungen, Einladungen sowie Zeitungsartikel über Bühnenauftritte beispielsweise
beim Kongress "Kinder bewegen" an der Universität K., eine Come-Together-Party beim Kinderturnkongress K. 2007, eine Gartenschau
sowie ein Merkblatt über ihre Tätigkeit an der H.-Schule (offene Ganztagesschule) Thema: Verbesserung von Körperbewusstsein,
Köperwahrnehmung und Sozialverhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei einem aus unterschiedlichen Tätigkeiten
zusammengesetzten Berufsbild könne von einem künstlerisch/publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen
Elemente das Gesamtbild prägten, also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildeten (Hinweis auf BSG Urteile vom 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R und vom 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R). Ein Überwiegen der künstlerisch-publizistischen Aspekte sei in ihrem Fall nicht festzustellen.
Ihre Auftritte seien weder dem Bereich der Kleinkunst (Jongleure, Seiltänzer, Zauberer, Akrobaten, Feuerschlucker u. a.) noch
dem Bereich der darstellenden Kunst zuzuordnen. Nur dann, wenn eine Tätigkeit Bühnen- oder Showbezug habe bzw. an einer der
genannten Aufführungsstätten dargeboten werde, führe sie zur Versicherungspflicht nach dem KSVG. Hierzu zählten von vornherein jedoch nicht Unterhaltungskunst wie Sportveranstaltungen, Veranstaltungen, in denen Sensationen,
Raritäten oder Absurditäten dargeboten würden oder Veranstaltungen auf Jahrmärkten, Rummelplätzen und Volksfesten. Die Tätigkeit
im Bereich Thai Chi sei nicht mit Tätigkeiten im Varieté oder Zirkus oder im Bereich der Schauspielerei oder des Theaters
gleichzusetzen; sie diene vielmehr der Vermittlung praktischer Fähigkeiten im Bereich des Breiten- und Freizeitsports. Ebenso
wie Bewegungsformen in den Tanzdisziplinen Standard, Latein oder Jazz-Dance handele es sich bei Thai Chi auch um Bewegung
und Gymnastik, die nicht vergleichbar sei mit einem künstlerischen Ballett im Bereich der darstellenden Kunst.
Mit ihrer hiergegen am 08.10.2010 bei dem Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der im Wesentlichen gleichen Begründung weiter. Sie habe für Thai
Chi ein neues Profil erschaffen: Die Kunst als Element in der Kampfkunst; sie verbinde Bewegung mit Poesie, Musik und zum
Teil auch mit der bildenden Kunst. Hierzu hat sie insbesondere weitere Rechnungen und Zeitungsartikel vorgelegt.
Im Erörterungstermin vom 16.08.2011 gab die Klägerin hinsichtlich ihres Thai Chi Unterrichts an, dass sie grundsätzlich sowohl
traditionelles als auch künstlerisches Thai Chi unterrichte. Das traditionelle Thai Chi bestehe aus drei Grundformen: Erde,
Himmel und Mensch. Die Bewegung, welche hier traditionell auszuführen sei, sei meistens eine Dreierbewegung, welche sich in
eins, zwei und drei gliedere. Traditionell werde Thai Chi mit klassischer Musik ausgeübt. Ihre Ausführung weiche vom klassischen
Thai Chi sehr ab. Sie vermische die Grundformen Erde, Himmel und Mensch im Rahmen ihrer Choreographien, soweit dies zur Musik
oder zu den Texten von der Bewegung her passe. Eine solche Vermischung sei im klassischen Thai Chi nicht vorgesehen. Auch
die Musik, die sie verwende, etwa "Morning has broken", habe mit der klassischen Musik nichts mehr zu tun. Sie erteile seit
etwa acht Jahren immer drei Anfängerkurse und 20 sonstige Kurse. In den Anfängerkursen müsse sie überwiegend traditionelles
Thai Chi unterrichten, in den anderen Kursen betrage der künstlerische Anteil aber mindestens die Hälfte der Zeit. Diese Kurse
führe sie in Schulen, Vereinen und Studios durch. Dort miete sie sich ein.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihres Erachtens unstreitig eine
publizistische Tätigkeit im Sinne von § 2 KSVG ausübe. Die weiter ausgeübten Tätigkeiten im Bereich des Thai Chi stellten jedoch keine künstlerischen Tätigkeiten dar. Insbesondere
die Beschreibung der Kursinhalte habe die Beklagte dazu bewogen, eine Tätigkeit im künstlerischen Bereich abzulehnen. So heiße
es beispielsweise in der Beschreibung des Kurses "Tiger und Bär im Land der Fantasie", kindgerechte Entspannungsübungen mit
Elementen des Thai Chi und Qi Gong förderten Koordination, Körperhaltung und Konzentration. Das Projekt der Ganztagesbetreuung
werde benannt mit "Verbesserung von Körperbewusstsein, Körperwahrnehmung und Sozialverhalten". Insgesamt sei die Klägerin,
auch wenn sie sich von den üblichen Thai Chi Lehrern abhebe, nicht mit Schauspielern, Dramaturgen oder Moderatoren gleichzusetzten.
Thai Chi sei eine Bewegungslehre oder Gymnastik und werde als Mittel der Meditation betrachtet. Es sei im weitesten Sinne
eine Sportart mit positiven Auswirkungen auf verschiedene Aspekte der physischen und psychischen Gesundheit. Da die publizistische
Tätigkeit der Klägerin nicht den Schwerpunkt ihres Schaffens in finanzieller oder zeitlicher Hinsicht ausmache, und sie auch
ihre Schüler nicht zu einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit anleite, reichten die künstlerischen Elemente nicht aus,
eine darstellende-künstlerische Lehrtätigkeit im Sinne des KSVG anzunehmen.
Auf Aufforderung des SG legte die Klägerin Aufstellungen über den Zeitaufwand sowie die erzielten Umsätze in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen
vor. Im Einzelnen: 2009:
Art der beruflichen Tätigkeit
|
Zeitaufwand
|
Erlöse
|
Kurse
|
762 Stunden
|
26.885,10 EUR
|
Blockunterricht
|
17 Stunden
|
850,00 EUR
|
Ausbildungsreihe
|
124 Stunden
|
7.868,90 EUR
|
Seminare
|
8 Stunden
|
913,00 EUR
|
Workshops
|
10 Stunden
|
200,00 EUR
|
Kongresse
|
24 Stunden
|
540,00 EUR
|
Messen
|
8 Stunden
|
|
Zwischensumme
|
175 Stunden
|
10.371,90 EUR
|
|
|
|
Buch
|
160 Stunden
|
3.519,00 EUR
|
Publikationen
|
100 Stunden
|
1.353,95 EUR
|
Fotos
|
20 Stunden
|
|
Vorträge
|
6 Stunden
|
88,00 EUR
|
Lesungen/Theater
|
14 Stunden
|
238,00 EUR
|
Performance
|
12 Stunden
|
178,50 EUR
|
Ausarbeitung
|
40 Stunden
|
|
Reiki
|
2 Stunden
|
|
|
569 Stunden
|
5.767,50 EUR
|
|
|
|
Insgesamt
|
1506 Stunden
|
43.024,50 EUR
|
Kurse
|
50,60 %
|
62,52 %
|
sonstiger Unterricht
|
11,62 %
|
24,11 %
|
publizistische/künstlerische Tätigkeit
|
37,78 %
|
13,41 %
|
2010:
Art der beruflichen Tätigkeit
|
Zeitaufwand
|
Erlöse
|
Kurse
|
733 Stunden
|
29.186,00 EUR
|
Blockunterricht
|
30 Stunden
|
1.500,00 EUR
|
Ausbildungsreihe
|
80 Stunden
|
2.477,50 EUR
|
Seminare
|
24 Stunden
|
300,00 EUR
|
Workshops
|
10 Stunden
|
80,00 EUR
|
Kongresse
|
18 Stunden
|
1.814,00 EUR
|
Messen
|
4 Stunden
|
|
Zwischensumme
|
166 Stunden
|
6.171,50 EUR
|
|
|
|
Buch
|
180 Stunden
|
50,00 EUR
|
Lesung/Theater Publikationen
|
100 Stunden
|
360,00 EUR
|
Lesung/Theater Artikel
|
80 Stunden
|
100,00 EUR
|
Sommer d. Verf. Fotos
|
30 Stunden
|
|
Lesungen/Theater
|
30 Stunden
|
117,00 EUR
|
Artikel L. Performance
|
30 Stunden
|
2.127,29 EUR
|
Autorenhonorare Ausarbeitung
|
40 Stunden
|
1.215,93 EUR
|
Verkauf Bücher
|
490 Stunden
|
3.970,22 EUR
|
|
|
|
Insgesamt
|
1389 Stunden
|
39.327,72 EUR
|
davon Kurse
|
52,77 %
|
74,20 %
|
sonstiger Unterricht
|
11,95 %
|
15,70 %
|
publizistische/künstlerische Tätigkeit
|
35,27 %
|
10,10 %
|
2011:
Art der beruflichen Tätigkeit
|
Zeitaufwand
|
Erlöse
|
Kurse
|
682 Stunden
|
21.398,50 EUR
|
|
|
|
Blockunterricht/Sportschule
|
24 Stunden
|
750,00 EUR
|
Ausbildungsreihe
|
60 Stunden
|
1.230,50 EUR
|
Seminare
|
12 Stunden
|
375,00 EUR
|
Workshops
|
10 Stunden
|
137,00 EUR
|
Kongresse
|
8 Stunden
|
140,00 EUR
|
Messen
|
30 Stunden
|
|
Zwischensumme
|
144 Stunden
|
2.632,50 EUR
|
|
|
|
Buch
|
200 Stunden
|
60,00 EUR
|
Bürgerhaus Publikationen
|
60 Stunden
|
250,00 EUR
|
Seniorenmesse Artikel
|
70 Stunden
|
130,90 EUR
|
Sch. Fotos
|
40 Stunden
|
228,00 EUR
|
Sommer d. Verf. Vorträge
|
12 Stunden
|
|
Lesungen/Theater
|
25 Stunden
|
597,67 EUR
|
Thai Chi Kinder
|
|
205,00 EUR
|
Modernes Lernen Performance
|
30 Stunden
|
584,94 EUR
|
Verkauf Bücher u. CD's Ausarbeitung
|
30 Stunden
|
1.417,49 EUR
|
Tantiemen
|
467 Stunden
|
3.474,00 EUR
|
|
|
|
Insgesamt
|
1293 Stunden
|
27.505,00
|
Kurse
|
52,75 %
|
77,81 %
|
sonstiger Unterricht
|
11,14 %
|
9,57 %
|
publizistische/künstlerische Tätigkeit
|
36,11 %
|
12,63 %
|
Mit Urteil vom 14.02.2012 hob das SG den Bescheid vom 22.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2010 auf und stellte fest, dass die Klägerin
mit ihrer Tätigkeit im Bereich Thai Chi seit dem 28.12.2009 der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG unterliegt. Neben der publizistischen Tätigkeit der Klägerin, die als Kunst zu qualifizieren sei, sei auch im Bereich der
darstellenden Kunst der künstlerische Aspekt der Tätigkeit überwiegend. Maßgeblich für die Beurteilung einer Tätigkeit als
Kunst sei, in Abgrenzung zu einer nur handwerklichen Tätigkeit, wie hoch der eigenschöpferische bzw. kreative Charakter der
Tätigkeit zu bemessen sei. Auf den monetären Wert der Leistung komme es nicht entscheidend an. Abzustellen sei danach, worin
nach der Verkehrsanschauung der Schwerpunkt liege. Nach der Rechtsprechung des BSG vermag Unterricht eine Lehre von der Kunst im Sinne des KSVG nur dann darzustellen, wenn den Teilnehmern vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenständigen aktiven Ausübung künstlerischer
Betätigung an die Hand gegeben werde und nicht die reine Vermittlung von Bewegungstechniken im Vordergrund stehe. Unter diesem
Gesichtspunkt sei die Vermittlung von Thai Chi, einer im K. Ch. entwickelten Kampfkunst mit festen Bewegungselementen grundsätzlich
nicht als Kunst, sondern nur als eine Bewegungslehre anzusehen, bei der die Vermittlung der handwerklichen Fähigkeiten im
Vordergrund stünden. Die Klägerin übe hingegen keine Tätigkeit aus, welche unter das klassische Thai Chi zu fassen sei. Sie
grenze sich vielmehr durch umfangreiche kreative Eigengestaltung von der bloßen Vermittlung einer Bewegungslehre/Bewegungstechnik
ab. Die künstlerischen Elemente würden dabei auch das Gesamtbild prägen. Sie habe unabhängig vom Thai Chi völlig neue Choreographien
entwickelt, wobei die Anfängerkurse, in denen sie klassisches Thai Chi vermittle, nur einen untergeordneten Anteil der Tätigkeiten
ausmachten.
Gegen das ihr am 17.02.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.03.2012 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht,
Tänzer und Tanzlehrer seien nach dem KSVG versicherungspflichtig, wenn sie darstellende Künstler seien. Darstellender Künstler sei, wer klassisches oder modernes Ballett
aufführe oder lehre. Tanzdisziplinen wie Standardtänze, lateinamerikanische Tänze, Tango/Argentino oder Stepptanz seien hingegen
nicht der darstellenden Kunst zuzurechnen. Zu letzterer Gruppe gehöre auch Thai Chi. Thai Chi werde im weitesten Sinn als
eine Sportart dargestellt, die heute in erster Linie praktiziert werde, weil davon diverse positive Auswirkungen auf verschiedene
Aspekte der physischen und psychischen Gesundheit, wie beispielsweise auf das Herz-Kreislauf-System, das Immunsystem, das
Schmerzempfinden, das Gleichgewicht und allgemein auf die Körperkontrolle, Beweglichkeit und Kraft erwartet würden. In der
freien Enzyklopädie Wikipedia werde kein einziger Hinweis auf eine mögliche Verbindung mit einer künstlerischen Tätigkeit
gegeben. Die Klägerin sei schwerpunktmäßig als Dozentin bzw. Lehrkraft im Bereich des Thai Chi tätig und übe damit keine künstlerische
Tätigkeit aus und leite auch ihre Schüler nicht zu einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit an. Die kreative Gestaltung
von Bewegungsabläufen und Musik unter Verwendung von Thai Chi Formen reiche für eine künstlerische Tätigkeit nicht aus. Auch
die vom BSG angeführten Tanzformen verlangten kreative Gestaltungen und würden häufig auch für die Öffentlichkeit choreographisch aufbereitet
präsentiert. Gleichwohl seien diese Tanzformen überwiegend im Bereich des Sports, der Bewegungslehre oder der Gymnastik zuzuordnen
und nicht dem Bereich künstlerischer Tänze. Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.12.1994
- 3/12 RK 62/93 zur Künstlereigenschaft einer Eurythmielehrerin und auf das Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92 zur Künstlereigenschaft einer Tanzlehrerin für afrikanisch-karibische Tanzformen berufe, übersehe sie, dass das BSG diese Rechtsprechung zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14.02.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat erneut darauf hingewiesen, dass sie Thai Chi nicht in der klassischen Form unterrichte, sondern sie ihre Berufstätigkeit
nur daran orientiere. Ihre berufliche Tätigkeit sei von ihrer eigenschöpferischen Formgestaltung und Interpretation geprägt,
die mit der klassischen Ausübung des chinesischen Thai Chi überhaupt nicht mehr zu vergleichen sei. Sie übe keine sportliche
Tätigkeit aus, sondern sei Künstlerin mit eigenen schöpferischen Formgestaltungen. Dies unterscheide sie auch von der Tanzlehrerin
für Tango/Argentino, der trotz freier Interpretation in erster Linie als Sport zu qualifizieren sei, weil er wettkampfmäßig
aufgeführt werde und sich insoweit nicht von anderen Tanzdisziplinen, bei denen es um Turniere und Meisterschaften gehe, unterscheide.
Inzwischen habe sie ein weiteres Buch geschrieben über "Thai Chi und Qi Gong in der Schwangerschaft".
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft. Der Rechtsstreit geht um das Vorliegen von Versicherungspflicht in einem speziellen Zweig der Krankenversicherung
und wird damit von den Berufungsausschlussgründen des §
144 SGG nicht erfasst (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 25.07.2002 - B 10 LW 6/02 B).
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin ist nicht überwiegend künstlerisch oder publizistisch im Sinne
von § 1 und 2 KSVG tätig. Sie unterliegt damit nicht der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und
nicht nur vorübergehend ausüben. Künstler im Sinne des KSVG ist nach § 2 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist
oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Die Klägerin ist nach ihren eigenen, im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufstellungen in verschiedenen Bereichen beruflich
tätig: sie ist publizistisch tätig, sie hat Auftritte auf Bühnen oder sonst vor Publikum und sie gibt Kurse in Tai Chi vor
Personen, die von ihr lernen wollen. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den
ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einer künstlerischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen
Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen (BSGE 82,107). Die Versicherungspflicht nach dem KSVG richtet sich stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit (BSG Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R - Juris Rn 12).
Zwischen den Beteiligten ist nicht weiter streitig, dass die Klägerin mit dem Verfassen von Büchern wie "Thai Chi für Kinder",
"Thai Chi für Senioren" und "Thai Chi und Qi Gong in der Schwangerschaft" sowie als Autorin der Audio CD "Thai Chi für Kinder"
publizistisch im Sinne von § 2 Satz 2 KSVG tätig ist. Dies gilt auch für verschiedene von ihr verfasste Aufsätze in Fachzeitschriften sowie für die von ihr gehaltenen
Lesungen. Beispielsweise seien insoweit erwähnt die Abrechnung des L. Verlags vom 19.11.2008 über einen Aufsatz in der Zeitschrift
"Sportpraxis" 10/08 (Bl. 24 Verw. Akte), die St.-Lesung vom 23.11.2012 in der H. (Bl. 50 LSG-Akte) oder die Rechnung über
"bewegte Lesungen" am 27.09.2010 (Bl. 18 SG-Akte).
Um ein künstlerische Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst handelt es sich, soweit die Klägerin selbst auf der Bühne
steht und Darbietungen vor einem Publikum erbringt. In diesen Fällen übt sie eine Tätigkeit aus, die der einer Schauspielerin
bzw. Balletttänzerin ähnelt und die sich dabei in einem künstlerischen Umfeld bewegt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KS 1/10 R - Juris Rn. 20). Hierzu gehören etwa ihre Auftritte im Rahmen der Veranstaltung "mit
Goethe auf Sizilien", das interaktive Theater mit fünf Akteuren anlässlich des Kinderturnkongresses des Sportinstituts der
Universität K. (Bl. 22 Verwaltungsakte), auf der Aktionsbühne des Radio F., die Mitwirkung im Theater am Bahnhof in R. (Bl.
77/78 Verwaltungsakte), bei der Vernissage im Rathaus am 09.05.2007 (Bl. 97 Verwaltungsakte) oder ihre Tanzvorführungen in
der Weinstube s' H.
Keine künstlerische Tätigkeit übt die Klägerin demgegenüber mit dem Abhalten von Kursen in Thai Chi sowie einer Unterrichtstätigkeit
an einer Sportschule, dem Durchführen von Ausbildungsreihen, Seminaren und Workshops aus.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben,
nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen
zu verstehen ist, ist im Hinblick auf Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsform künstlerischer Betätigungsfelder
nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat sich in den Materialien allerdings auf einen Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche
und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht) aus dem Jahr 1975 bezogen (BT - Drucksache 7/3071). In dem dort
genannten "Tätigkeitskatalog künstlerischer/publizistischer Tätigkeiten" ist die Ausübung von Thai Chi nicht erwähnt. Dies
spricht nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R) jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch,
denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen.
Im Bereich der darstellenden Kunst - die Bereiche Musik und bildenden Kunst sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht betroffen
- findet sich als Einordnungshilfe nur der Katalogberuf des "Balletttänzers". Mit diesem Beruf ist die Tätigkeit der Klägerin
bei der Durchführung von Kursen, Seminaren, Workshops und Ausbildungsreihen nicht vergleichbar.
Der Beruf des Balletttänzers ist ein teilweise landesrechtlich geregelter schulischer Ausbildungsberuf, der insbesondere an
Ballettschulen und -akademien, an Schulen für Bühnentanz und solchen für darstellende Künste angeboten wird. Traditionelle
Aufgabe des Balletttänzers ist es, Tanzrollen in Ballettinszenierungen zu gestalten, zu reproduzieren, zu interpretieren und
auszuführen (BSG Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R - Juris Rn 16). Soweit die Klägerin Kurse in Thai Chi durchführt, ähnelt ihre Tätigkeit
indes nicht der eines Ausbilders für Balletttänzer. Ein Unterricht stellt "Lehre von Kunst" im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts
dann dar, wenn den Teilnehmern vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenständigen aktiven Ausübung künstlerischer Betätigungen
vermittelt werden. Ein Unterricht mit künstlerischen Elementen gehört nicht zu den vom KSVG erfassten Lehrtätigkeiten, wenn er in erster Linie pädagogischen oder therapeutischen Zielen dient, was z.B. bei Musiktherapie,
Tanztherapie, Mal- und Zeichentherapie der Fall ist (BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R unter teilweiser Aufgabe von BSG vom 14.12.1994 - 3/12 RK 80/92 sowie vom 14.12.1994 - 3/12 RK 62/93). Umgekehrt kann eine künstlerische Tätigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Lehre, also der praktische und theoretische
Unterricht, darauf gerichtet sind, dem Lernenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten beizubringen, die erforderlich sind, um
selbst zur Schaffung und Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke in der Lage zu sein (BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R, Juris Rn. 15).
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Unterricht in Thai Chi nicht das Ziel, ihre Teilnehmer zu eigenen künstlerischen Auftritten
zu befähigen.
"Tai Chi Chuan ist eine Bewegungsform aus dem alten Ch., deren Ursprung in der Kampfkunst liegt, wobei dieser Kampfaspekt
heute in den Hintergrund getreten ist. Die langsamen, harmonischen Bewegungen steigern das Wohlbefinden. Koordination, Körperhaltung,
Gleichgewicht, Atmung und Immunsystem werden verbessert. Verspannungen, Gelenkbeschwerden, Nervosität und Blutdruckprobleme
erfahren eine Linderung." Mit diesen Worten preist die Klägerin in ihrem dem SG vorgelegten Prospekt (Bl. 12 SG-Akte) Thai Chi an. Thai Chi für Senioren wird von ihr als ideale Bewegungsform für Menschen beschrieben, die gesund älter
werden wollen. Ziel sei der Erhalt der Beweglichkeit oder das Erlangen einer neuen Beweglichkeit. Neben der körperlichen erfolge
auch eine geistige Regeneration, mithin eine Verbesserung der Lebensqualität. Thai Chi für Kinder soll die sportlichen und
sozialen Grundkompetenzen sowie die Kreativität der Kinder stärken. Durch Ruherituale und Fantasiereisen werden die Kinder
spielerisch zum gemeinsamen Lernen ermutigt. Insgesamt soll durch Thai Chi dem Leben mehr Jahre und den Jahren mehr Leben
gegeben werden.
Bei den Thai Chi Kursen der Klägerin werden Bewegungen, Bewegungsabläufe und Bewegungsmuster entsprechend den Lehren des Thai
Chi unter Verwendung geeigneter Musik und variabler Choreographien vermittelt. Soweit die Klägerin im Erörterungstermin gegenüber
dem Sozialgericht angegeben hat, sie habe das klassische Thai Chi weiterentwickelt, handelt es sich dabei um von ihr verwendete
Besonderheiten im Bereich der Musik bzw. der Choreographien, die sie auf die Fähigkeiten ihrer Lehrgangsteilnehmer (Senioren,
Kinder, Erzieherinnen) abstellt. Wie aus dem eingangs zitierten Prospekt aber zu entnehmen ist, verbleibt es im Wesentlichen
bei den grundsätzlichen Zielen des Thai Chi. Auch von der Ausübungsform handelt es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit.
Die Klägerin wird vielmehr tätig wie eine Gymnastiklehrerin, die vor der Gruppe steht und den zu Unterrichtenden die einzelnen
Übungen vorführt, die diese sodann nachmachen. Insoweit unterscheidet sich ihre Lehrtätigkeit als "Vorturnerin" kaum von der
Tätigkeit anderer Gymnastiklehrerinnen, die gymnastische Übungen, abgestellt auf die Fähigkeiten der Kursteilnehmer, vorführen
und dadurch die Kursteilnehmer in bestimmter Weise bewegen wollen. Dem entsprechen im Übrigen auch die Orte, an denen die
Übungen durchgeführt werden. Es sind dies nach den eigenen Angaben der Klägerin Schulen, Räume von Vereinen sowie Sportstudios
(vgl. Bl. 10 SG-Akte).
Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, bei den durchgeführten Kursen betrage der künstlerische
Anteil zumindest bei den Fortgeschrittenen mindestens die Hälfte der Zeit, vermag der Senat dies so nicht nachzuvollziehen.
Auf dem Flyer "Das Bewegungsweltteam" beschreibt die Klägerin Thai Chi als praktische Übungen für mehr Lebensqualität und
Beweglichkeit (Bl. 27 Verwaltungsakte), in dem Artikel vom November 2009 (Bl. 55 Verwaltungsakte) hebt die Klägerin selbst
darauf ab, dass Kinder in dem Bereich Gesundheitssport, Körperwahrnehmungs- und Ruheübungen sowie kreativen Spielen Dinge
ausprobieren und Spaß haben sollen. Für Senioren stellt sie die Verbesserung des Gleichgewichts und die Sturzprophylaxe an
erste Stelle. Im Bericht über den Workshop "Kinder bewegen" werden persönliche Erfahrungen zum Thema Bewegung, Entspannung
und Köperbewusstsein hervorgehoben. Der Zeitungsartikel über ihre Tätigkeit an der Hieber-Schule in U. benennt das Training
von Koordination und Konzentration, Wachsamkeit und schnelle Reaktion als Ausbildungsziel. An anderer Stelle (Bl. 93 Verwaltungsakte)
wird Thai Chi im Zusammenhang mit der Verbesserung von Körperwahrnehmung und Sozialverhalten dargestellt. Ihre Tätigkeit bei
Workshops für Erzieherinnen der D. Akademie D. wird als Leiterin eines Arbeitskreises angegeben. Schließlich zeigt der Kurs
"Schattenboxen mit Poesie" (Bl. 44 LSG-Akte) vom 24.07.2012 die Klägerin in der typischen Situation einer Kursleiterin, deren
Bewegungen von den anderen Kursteilnehmern nachgeahmt werden.
Dass für die Klägerin selbst die künstlerischen Ausprägung ihres Unterrichts im Vordergrund steht, ist rechtlich nicht maßgeblich.
Für die Abgrenzung von Sport und Kunst ist nicht entscheidend, dass der Ausführende selbst sich als Künstler definiert. Maßgebend
ist allein, ob die entsprechenden Darbietungen dem Bereich des Sports oder dem Bereich der Kunst zuzuordnen sind (BSG Urt. v. 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R). Soweit das BSG in der Vergangenheit eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (etwa BSG v. 14.12.1994 - 3/12 RK 80/92 - Eurythmielehrerein - oder vom 14.12.1994 - 3/12 RK 62/93 - Lehrerin für afrikanische Tänze), hat es diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS
2/08 R Juris Rn 17 und BSG Urt. v. 01.10.2009 -B 3 KS 3/08 R - Juris Rn 22). Ein Unterricht mit künstlerischen Elementen gehört nicht zu den vom KSVG erfassten Lehrtätigkeiten, wenn er in erster Linie pädagogischen oder therapeutischen Zielen dient (BSG Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R).
Nach Auffassung des Senats kann die Tätigkeit der Klägerin entgegen ihrem eigenen Vorbringen hinsichtlich der gehaltenen Kurse
aber auch hinsichtlich des Blockunterrichts an der Sportschule, der Ausbildungsreihe an einer Sportschule sowie der von ihr
gehaltenen Seminare und Workshops insgesamt nicht als künstlerische Tätigkeit qualifiziert werden. Tai Chi ist eine Bewegungslehre,
die auf das Innere der Kursteilnehmer zielt, auf ihr psychisches und physisches Wohlbefinden; demgegenüber steht die optische
Wirkung auf einen außenstehenden Betrachter nicht im Vordergrund. Die von der Klägerin hervorgehobenen künstlerischen Aspekte
dienen lediglich der besseren Vermittlung des Thai Chi und einer Steigerung der gesundheitlichen Ziele des Thai Chi für die
körperliche und seelische Verfassung der Teilnehmer. Bei der Abhaltung von Kursen sowie ihrer Unterrichtstätigkeit im Bereich
Sportschule, Ausbildungsreihen, Seminare und Workshops wird sie als Ausbilderin tätig, vergleichbar einer Ausbilderin für
spezielle Gymnastik. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der pädagogischen Wissensvermittlung bzw. der Gesundheitsförderung im
weitesten Sinn. Die Ausbildung dient aber nicht dazu, die Ausbildendenden zu befähigen, ihrerseits künstlerisch in der Öffentlichkeit
tätig zu sein. Damit unterfällt die Klägerin mit diesen Tätigkeiten aber nicht den Vorschriften von §§ 1 und 2 KSVG.
Diese Tätigkeiten bilden jedoch den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Hierauf ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG abzustellen (BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R - juris Rn. 15 sowie BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R - juris Rn. 12). Die unstreitig publizistische Tätigkeit der Klägerin durch das Verfassen
von Büchern, durch Publikationen und Artikel, dem Halten von Vorträgen und die künstlerische Tätigkeit auf der Bühne durch
Theaterveranstaltungen, Lesungen sowie Performance-Veranstaltungen umfasst demgegenüber nur einen kleineren Teil ihrer beruflichen
Tätigkeit.
Dies ergibt sich aus den eigenen Aufstellungen der Klägerin gegenüber dem SG. Die Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, ihre Tätigkeit für Thai Chi Unterricht umfasse nur 30 % ihrer Gesamtarbeit,
wohingegen 35 % auf ihre publizistische und weitere 35 % auf choreographische und Theatertätigkeit entfallen würden, erweisen
sich damit als nicht zutreffend. Wie sich aus den im Tatbestand wiedergegebenen Aufstellungen ergibt, überwiegt die Kurstätigkeit
rein zeitmäßig in den hier vorgelegten Jahren 2009 bis 2011 mit 50 %, 52 % und 52,7 % die anderen Tätigkeitsbereiche deutlich.
Stellt man auf die finanzielle Seite ab, werden mehr als 60 bzw. 70 % ihrer Einnahmen (2011 sogar 78 %) vom Kurssektor abgedeckt.
Hinzu kommen die Tätigkeiten im Blockunterricht, die Ausbildungsreihen und Seminare mit weiteren 11 %. Damit überwiegen die
nicht-künstlerischen Tätigkeiten mit über 60 % die als künstlerisch anzusehenden Tätigkeiten der Klägerin deutlich. Auf publizistische
und künstlerische Tätigkeit entfallen im Jahr 2009 lediglich 37,78 %, 2010 35,27 % und 2011 36,12 % der aufgewendeten Zeit
bzw. 13,14% (2009), 10,10% (2010) und 12,63 % (2011) ihres Jahreseinkommens.
Der Senat hat bei dieser Wertung die Eigenangaben der Klägerin gegenüber dem SG zugrunde gelegt, insbesondere die von der Klägerin selbst vorgenommene Zusammenrechnung der Unterrichtsstunden für die einzelnen
Tätigkeitsarten. Insbesondere für das Jahr 2011 ergibt allerdings die Nachrechnung, dass die von der Klägerin angegebenen
Summen größer sind als die im Einzelnen benannten Stunden. Der Senat sieht insofern keinen Widerspruch und hält die einzelnen
Stundenangaben für exemplarisch. Geht man aber von den von der Klägerin selbst zusammenfassend genannten Stundenzahlen aus,
ergibt sich eindeutig ein Übergewicht der nicht-künstlerischen Tätigkeit. Dass eine deutliche Verschiebung zwischen den drei
Tätigkeitsbereichen in den Folgejahren eingetreten ist, ist nicht vorgetragen und bei der über drei Jahre hinweg weitgehend
stabilen Verteilung der Arbeitskraft auf die jeweiligen Bereiche auch nicht anzunehmen.
Bei dieser Sachlage unterliegt die Klägerin nicht der Sozialversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung. Das Urteil
des SG kann insoweit keinen Bestand haben. Vielmehr erweisen sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.