Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der vom Kläger ab dem 01.01.2016 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
und sozialen Pflegeversicherung streitig.
Der im Jahr 1946 geborene Kläger ist seit 14.01.2010 bei der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügte
der Kläger über laufende Versorgungsbezüge der A-AG i.H.v. 54,54 EUR monatlich und Versorgungsbezüge der H. L. AG, die ihm
kapitalisiert i.H.v. 25.459,16 EUR ausbezahlt worden sind. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbetrieb nach einer nebenberuflich
ausgeübten Tätigkeit als Prüfingenieur sowie aus einer selbstständigen Tätigkeit als KfZ-Sachverständiger. Die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung aus dem kapitalisiert ausbezahlten Versorgungsbezug und den Erwerbseinkünften sind vom Kläger
selbst gezahlt worden, die Beiträge aus der gesetzlichen Rente und dem laufenden Versorgungsbezug wurden vom Rentenversicherungsträger
bzw. der A-AG direkt abgeführt.
Mit Bescheid vom 06.03.2014 setzte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), die Beiträge aus den Erwerbseinkünften
und betr. die kapitalisiert ausbezahlten Versorgungsbezüge zur Krankenversicherung ab dem 01.02.2014 auf monatlich 279,34
EUR und zur Pflegeversicherung auf 36,95 EUR (insg. 316,29 EUR monatlich) fest. Sie legte hierbei die im Einkommenssteuerbescheid
für das Veranlagungsjahr 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 1.590,08 EUR monatlich sowie einen
Betrag von 212,16 EUR (1/120 der Auszahlungssumme im Zeitraum vom 01.04.2011 - 31.03.2021) monatlich betr. die kapitalisiert
ausbezahlten Versorgungsbezüge zu Grunde. Wegen der Erhebung eines Zusatzbeitrages von 1 % zur Krankenversicherung erhöhte
sich der vom Kläger insg. zu tragende Betrag ab dem 01.01.2016 bei unverändert berücksichtigten Einkünften von insg. 1.802,24
EUR auf 323,51 EUR monatlich (Bescheid vom 18.12.2015).
Unter dem 12.01.2016 beantragte der Kläger eine Neuberechnung der ab 2016 anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Er führte hierzu aus, der Überschuss aus der nebenberuflichen Gutachtertätigkeit habe im Jahr 2014 11.725,- EUR betragen.
Zum 31.12.2015 habe er seine nebenberufliche Tätigkeit als Prüfingenieur beendet, weswegen sein Einkommen um 11.000,- EUR
sinke. Aus der selbstständigen Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger werde er im Jahr 2016 einen Erlös von ca. 8.000,- EUR erzielen,
der, bei einer unveränderten Kostensituation, zu einem Überschuss von 0,- EUR führe. Hierzu wurde eine vom Steuerberater des
Klägers erstellte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2014 vom 22.12.2015 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 10.02.2016 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag des Klägers ab. Eine Beitragssenkung sei nicht möglich, die
Beiträge berechneten sich zeitversetzt anhand des aktuellsten Einkommenssteuerbescheides, derzeit dem für das Jahr 2012.
Unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2013 vom 20.03.2015, in dem die Einkünfte des Klägers
aus der selbstständigen Tätigkeit auf 16.056,- EUR beziffert sind, erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Bei ihm sei, so
der Kläger, infolge der Abgabe seines Büros eine veränderte Einkommenssituation mit einem erheblichen Gewinneinbruch von mehr
als 50 % eingetreten.
Die Beklagte zu 1) berechnete daraufhin die vom Kläger selbst zu tragenden Beiträge neu und setzte diese, auch namens der
Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 22.02.2016 ab dem 01.03.2016 auf insg. 278,26 EUR monatlich (Beitrag zur Krankenversicherung:
226,33 EUR, Zusatzbeitrag: 15,50 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung: 36,43 EUR) fest. Sie legte hierbei die im Einkommenssteuerbescheid
für das Jahr 2013 benannten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mit 1.338,- EUR monatlich zu Grunde und verbeitragte insg.
einen Betrag von 1.604,70 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 02.03.2016 Widerspruch. Seit seinem Renteneintritt sei er nur noch nebenberuflich selbstständig
tätig. Die von ihm zu tragenden Beiträge seien daher, zur Vermeidung eines existenzbedrohenden Härtefalls, auf Basis seiner
aktuellen Einkommensverhältnisse nach dem Schreiben vom 12.01.2016 zu bemessen.
Nachdem der Kläger sodann unter dem 14.03.2016 den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2014 vom 17.02.2016 vorgelegt
hatte, in dem die Einkünfte des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit auf 11.731,- EUR und die aus Gewerbebetrieb auf
91,- EUR beziffert sind, berechnete die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), die vom Kläger selbst zu tragenden
Beiträge neu und setzte diese mit Bescheid vom 18.03.2016 ab dem 01.04.2016 auf insg. 214,92 EUR monatlich (Beitrag zur Krankenversicherung:
174,81 EUR, Zusatzbeitrag: 11,97 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung: 28,14 EUR) fest. Sie legte hierbei die im Einkommenssteuerbescheid
für das Jahr 2014 benannten Einkünfte mit 985,17 EUR monatlich zu Grunde und verbeitragte insg. einen Betrag von 1.251,87
EUR.
Im weiteren Fortgang brachte der Kläger vor, die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) regelten u.a.
auch die Erhebung von Beiträgen von Rentnern, die über nebenberuflich erwirtschaftete Einkünfte verfügten. Hierbei sei festgelegt,
dass bei einer unverhältnismäßigen Belastung auf Grund eines reduzierten Einkommens eine Verbeitragung entsprechend eines
Einkommenssteuervorauszahlungbescheids möglich sei.
Sodann wies die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
18.08.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung seien die Beiträge
aus Arbeitseinkommen bei versicherungspflichtigen Rentnern i.d.R. endgültig festzusetzen; für eine einstweilige Beitragsfestsetzung
verbleibe nur ein geringer Anwendungsbereich. Da die beitragspflichtigen Einnahmen damit grundsätzlich nicht erst nachträglich
feststehen dürften, bedürfe es für die zukunftsgerichtete Beitragsfestsetzung einer verlässlichen Grundlage, die i.d.R. nur
der Einkommenssteuerbescheid bilden könne. Eine verbindliche Selbsteinschätzung der Einkünfte oder eine Glaubhaftmachung durch
den Versicherten kenne das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen nicht. Im Hinblick auf den Zeitpunkt,
zu dem Einkommensänderungen bei der Beitragsfestsetzung wirksam würden, sei es zulässig, auf die BeitrVerfGrsSz zurückzugreifen,
die eine Berücksichtigung einer Änderung ab dem Ersten des Monats vorsähen, der auf die Erstellung des Einkommensteuerbescheides
folge. Sie, die Beklagten, seien i.d.S. vorgegangen, weswegen die Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden sei; eine (rückwirkende)
geringere Beitragsfestsetzung ab 01.01.2016 anhand seiner aktuellen Einnahmen komme hingegen nicht in Betracht.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.09.2016 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Er brachte vor, die von ihm zu tragenden Beiträge seien für die Zeit ab dem 01.01.2016 niedriger festzusetzen. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, durch die Aufgabe seiner Tätigkeit als Prüfingenieur zum 31.12.2015 habe sich ein Gewinneinbruch
von mehr als 50 % ergeben. Dies sei im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 und der darin festgesetzten Jahresvorauszahlung
für 2016 vom Finanzamt dokumentiert und den Beklagten mitgeteilt worden. Bei Festsetzung der Beiträge entsprechend dem wesentlich
höheren Einkommen des Jahres 2014 werde diese unverhältnismäßige Belastung nicht berücksichtigt. In den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes
vom November 2013 sei jedoch festgelegt, dass unter besonderen Bedingungen die Beitragsbemessung nicht mehr aus dem letzten
Einkommenssteuerbescheid, sondern aus dem geschätzten niedrigeren Arbeitseinkommen zu Grunde zulegen sei. Eine unverhältnismäßige
Belastung liege vor, wenn sich das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des im Einkommenssteuerbescheid zuletzt
festgestellten Arbeitseinkommens reduziere. Dies werde vorliegend durch die Angaben im Vorauszahlungsbescheid dokumentiert,
weswegen die zu tragenden Beiträge, entsprechend den Vorgaben der BeitrVerfGrsSz, anzupassen seien.
Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegen.
Mit Bescheid vom 27.12.2016 setzte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), den vom Kläger ab dem 01.01.2017 zu
tragenden Beitrag auf insg. 217,31 EUR monatlich (Beitrag zur Krankenversicherung: 143,83 EUR, Zusatzbeitrag: 9,85 EUR, Beitrag
zur Pflegeversicherung: 25,12 EUR) fest.
Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2017 den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2015 vom
05.12.2016 vorgelegt hatte, in dem Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 1.825,- EUR sowie negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb i.H.v. 4.632,- EUR beziffert sind, setzte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), die vom Kläger
ab dem 01.02.2017 selbst zu tragenden Beiträge mit Bescheid vom 31.01.2017 auf insg. 38,51 EUR monatlich (Beitrag zur Krankenversicherung:
30,98 EUR, Zusatzbeitrag: 2,12 EUR, Beitrag zur Pflegeversicherung: 5,41 EUR) fest. Sie verbeitragte hierbei ausschließlich
die Kapitalleistung der H. L. AG mit einen Betrag von 212,16 EUR monatlich; Arbeitseinkommen berücksichtigte sie nicht.
Mit Urteil vom 08.03.2017 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Beklagte zu 1) habe die vom Kläger ab dem 01.01.2016
aus seinem Einkommen zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berechnet.
Bei in der KVdR versicherten Rentnern werde nach §
237 Satz 1 Nr.
3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V), der nach §
57 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI) auch für Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelte, auch das Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt. Zum Arbeitseinkommen
rechneten nach §
15 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) Einkünfte aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da §
237 SGB V weder eine Regelung über die Führung des Nachweises erzielten Arbeitseinkommens noch über den Zeitpunkt, ab dem Änderungen
des Einkommens bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden müssten, beinhalte und die Regelung des §
240 Abs.
4 SGB V nur für hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige gelte, hätte sich, so das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R - und vom 11.03.2009 - B 12 KR 30/07 R -, jew. in juris -), die Beitragsfestsetzung daran zu bestimmen, dass Beiträge in aller Regel endgültig festzusetzen seien
und der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen möglich sei. Die lediglich zeitversetzt erfolgte Berücksichtigung
von Änderungen der Einkünfte sei nicht zu beanstanden, weil auf einen längeren Zeitraum gesehen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
in den Beiträgen zutreffend abgebildet werde. Eine endgültige Beitragseinstufung aufgrund einer Schätzung der zu erwartenden
Einnahmen durch die Krankenkasse sei ungeeignet, denn es fehle i.d.R. schon an einer tauglichen Grundlage für eine verlässliche
Schätzung der zukünftigen Einnahmen. Lediglich in Fällen, in denen eine selbstständige Tätigkeit erst aufgenommen worden sei
und deshalb der Nachweis über die hieraus erzielten Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden
könne, sei eine andere Einschätzung geboten. Hiernach könne auch bei dem nebenberuflich selbstständigen Kläger die bei der
Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einkommenssituation nur durch einen Einkommensteuerbescheid - zeitversetzt - abgebildet
werden. Die Modalitäten hierfür seien, so das SG weiter, sachgerechterweise an den Regelungen der BeitrVerfGrsSz zu orientieren. Nach § 7 BeitrVerfGrsSz bleibe das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten
Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid sei für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung
folgenden Monats heranzuziehen. Lege das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergebe sich eine günstigere Beitragsbemessung,
seien die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen.
In Anwendung dieser Regelung habe die Beklagte zu 1) nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide jeweils ab dem Folgemonat unter
Berücksichtigung des jeweils niedrigeren Einkommens die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
zutreffend festgesetzt. Der Einwand des Klägers, er werde unverhältnismäßig belastet, greife nicht durch. Zwar sehe § 7 Abs.
7a BeitrVerfGrsSz vor, dass beim Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung die auf der Grundlage eines Vorauszahlungsbescheides
ermittelten Beiträge einstweilig festzusetzen sind, wobei eine unverhältnismäßige Belastung vorliege, wenn sich das angenommene
Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert
habe, diese Voraussetzung liege beim Kläger jedoch nicht vor, da, wie aus den Einkommenssteuerbescheiden ersichtlich sei,
die vom Kläger zu leistenden Steuervorauszahlungen von der Finanzverwaltung an der Steuerbelastung des jeweiligen Vorjahres
orientiert worden sei, weswegen aus den jeweiligen Vorauszahlungsbescheiden nicht zu ersehen gewesen sei, dass die Einkünfte
des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb im "Vorauszahlungsjahr" geringer seien, als im jeweiligen
bereits "abgerechneten" Steuerjahr. Gegen das ihm am 21.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.04.2017 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagten ihn nicht darauf hingewiesen hätten, dass eine Beitragsanpassung mit der Vorlage
eines angepassten Steuervorauszahlungsbescheides möglich gewesen wäre. Hierdurch habe er um 5.493,- EUR überteuerte Beiträge
entrichtet.
Der Kläger beantragt - zweckdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 08.03.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2016
und unter Abänderung der Bescheide vom 22.02.2016 und vom 18.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016
sowie der Bescheide vom 27.12.2016 und vom 31.01.2017 zu verurteilen, die von ihm ab dem 01.01.2016 bis 31.01.2017 aus Einkünften
aus selbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
in geringerer Höhe festzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweisen die Beklagten auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil
des SG. Die Berufungsbegründung des Klägers beinhalte keine entscheidungserheblichen Aspekte.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass die vom Kläger selbst zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid
vom 07.07.2017 auch im Namen der Beklagten zu 2) mit einer unveränderten Gesamthöhe ab dem 01.07.2017 neu berechnet worden
seien. Wie bereits im Bescheid vom 31.01.2017 berücksichtigten die Beklagten hierbei kein Arbeitseinkommen.
Mit Schreiben vom 19.10.2017 haben die Beklagten, mit solchen vom 23.10.2017 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung
des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei
der Beklagten zu 1) geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (vgl. §
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten nach §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach §
143 SGG statthaft, da in Ansehung der klägerseits begehrten Beitragsreduzierung der nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR überschritten ist und überdies die Festsetzung von Beiträgen
für mehr als ein Jahr in Streit steht (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2016, mit dem der Antrag des Klägers, die vom ihm zu entrichtenden
Beiträge zu reduzieren, abgelehnt worden ist sowie die Beitragsbescheide der Beklagten zu 1) vom 22.02.2016 und vom 18.03.2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016, mit denen die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), aus
den vom Kläger erzielten Einkünften Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt hat. Die Bescheide vom 27.12.2016
und vom 31.01.2017, mit denen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2017 bzw. 01.02.2017 festgesetzt
worden sind, sind nach §
96 Abs.
1 SGG kraft Gesetz Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden.
Da die Beklagte zu 1) seit dem 01.02.2017 vom Kläger keine Beiträge aus den Erwerbseinkünften des Klägers mehr erhebt, ist
vorliegend, da der Kläger sich nicht gegen die Verbeitragung der Versorgungsbezüge wendet, in zeitlicher Hinsicht lediglich
darüber zu befinden, ob die Beklagte zu 1) für den Zeitraum vom 01.01.2016 (vgl. hierzu §
123 SGG) - 31.01.2017 niedrigere Beiträge wegen einer geringeren Berücksichtigung der Einkünfte des Klägers aus dessen nebenberuflich
ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten festzusetzen hat.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die von der Beklagten zu 1) mit ihren Bescheiden vom 22.02.2016 und vom 18.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.08.2016 sowie den Bescheiden vom 27.12.2016 und vom 31.01.2017 festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ab dem 01.01.2016 von
ihm zu entrichtenden Beiträge niedriger zu bemessen sind, weswegen auch der Bescheid vom 10.02.2016 rechtmäßig ist. Die Beklagte
zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2), auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach §
46 Abs.
2 Satz 4
SGB XI können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und
zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen,
dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§
46 Abs.
2 Satz 5
SGB XI). Den erforderlichen Hinweis hierauf hat die Beklagte zu 1) in den streitbefangenen Bescheiden erteilt.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern wie dem Kläger wird der Beitragsbemessung nach §
237 Satz 1
SGB V, der nach §57 Abs. 1 Satz 1
SGB XI auch für Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung anzuwenden ist, neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
und dem Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen auch das Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt. Arbeitseinkommen ist
nach §
15 Abs.
1 Satz 1
SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen
Tätigkeit. Arbeitseinkommen ist das - dem Arbeitsentgelt bei abhängiger Beschäftigung - entsprechende Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitseinkommens deckt sich nicht mit dem engeren steuerrechtlichen
Begriff der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (vgl. §§
2 Abs.
1 Nr.
3,
18 Einkommensteuergesetz [EStG]), sondern erfasst alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen, aus nicht abhängiger Tätigkeit erzielten
Einkunftsarten, insb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit (Ziegelmeier, Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand Sept. 2015, §
15 SGB IV, Rn. 17). Hiernach rechnen die Einkünfte des Klägers aus der nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit unter das
Arbeitseinkommen i.S.d. §
237 Satz 1
SGB V. Der nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften ermittelte Gewinn des Klägers belief sich ausweislich der aktenkundigen
Einkommensteuerbescheide im Veranlagungsjahr 2013 auf 16.056,- EUR, im Veranlagungsjahr 2014 auf insg. 11.822,- EUR und im
Veranlagungsjahr 2015 nach einem horizontalen Verlustausgleichs auf 0,- EUR.
Zu den Modalitäten, wie der Nachweis über erzieltes Arbeitseinkommen zu führen ist und wie Änderungen des Arbeitseinkommens
bei der Festsetzung von Beiträgen von in der KVdR versicherten Rentnern, die nebenberuflich selbstständig tätig sind, zu berücksichtigen
ist, enthält §
237 SGB V keine Regelung. Auch §
240 SGB V kann hierzu nicht nutzbar gemacht werden, da diese Bestimmung nur für den Bereich der freiwilligen Versicherung Anwendung
findet. Hieraus folgt sogleich, dass auch die BeitrVerfGrsSz nicht herangezogen werden können (vgl. § 1 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz
der bestimmt, dass sich deren Anwendungsbereich nur auf freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe
des §
240 SGB V und für andere Mitglieder, für die §
240 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt wird, erstreckt, zu denen der Kläger nicht rechnet). Auch eine entsprechende Anwendung
des §
240 SGB V bzw. der BeitrVerfGrsSz scheidet zur Überzeugung des Senats aus. Der Umstand, dass §
237 SGB V zum 01.01.2017 durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung
anderer Gesetze vom 21.12.2015 (BGBl. I S.2408) geändert wurde und hierbei kein - wie auch immer gearteter - Verweis auf §
240 SGB V aufgenommen wurde, verdeutlicht, dass der Gesetzgeber insofern keinen Regelungsbedarf gesehen hat, mithin keine Regelungslücke
i.S. einer analogen Anwendung besteht.
Die Frage, wie der Nachweis über erzieltes Arbeitseinkommen zu führen ist und wie Änderungen des Arbeitseinkommens bei der
Festsetzung von Beiträgen von in der KVdR versicherten Rentnern, die nebenberuflich selbstständig tätig sind, zu berücksichtigen
ist, ist daher nach allgemeinen Vorschriften zu beantworten. Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts
steht die Höhe des Arbeitseinkommens frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fest. Da Beiträge zeitbezogen zu
bemessen sind und im Hinblick auf die Fälligkeitsregel des §
23 SGB IV eine nachträgliche Entrichtung für vergangene Kalenderjahre nicht in Betracht kommt, muss der Gewinn aus der selbstständigen
Tätigkeit auf Grundlage der steuerlichen Unterlagen geschätzt werden. In der Regel ist dieser Schätzung der letzte Einkommenssteuerbescheid
zu Grunde zu legen. Daraus ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht anführt, der allgemeine Grundsatz, dass zur Einkommensermittlung
maßgeblich der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen ist (vgl. BT-Drs 12/5700, S.92). Ggf. können ergänzend eigene Angaben
des selbstständig Tätigen herangezogen werden (Baier in Krauskopf, Sozial Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand März
2011, §
15 SGB IV, Rn. 18). Der hiernach ermittelte Betrag ist bis zu einer neuen, nur für die Zukunft wirkenden Beitragsfestsetzung aufgrund
späterer Unterlagen, zu Grunde zu legen (vgl. Gerlach in Hauk/Noftz,
SGB V, §
226, Rn. 42; Urteil des erkennenden Senats vom 15.07.2015 - L 5 KR 4381/14 -, n.v.). Die vom Steuerberater des Klägers vorgelegte Gewinn/Verlust-Rechnung kann demgegenüber nicht zur Grundlage der
Schätzung der Einkünfte gemacht werden. Zwar ist es grds. möglich und angebracht, ergänzend eigene Angaben des selbstständig
Tätigen heranzuziehen (Baier in Krauskopf, Sozial Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand März 2011, §
15 SGB IV, Rn. 18), indes hat sich die Schätzung (eng) an den steuerrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Diese werden wiederum maßgeblich
durch entsprechende Umsetzungen des Finanzamts tragfähig. I.d.S. ist es möglich, Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer,
deren Festsetzung sich im Hinblick auf die Höhe der quartalsmäßig zu entrichtenden Vorauszahlungen an der Jahressteuer des
Vorjahres orientiert (vgl. §
37 Abs.
3 Satz 2
EStG), herabzusetzen, wenn Gründe vorliegen, die eine geringere Steuerbelastung erwarten lassen. Dass dies vorliegend bereits
für das Veranlagungsjahr 2016 geschehen ist, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. I.d.S. fällt vorliegend
auf, dass die klägerseitige Reduzierung des quantitativen Umfangs der selbstständigen Tätigkeit das Finanzamt erst mit dem
Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2015 vom 05.12.2016 dazu bewogen hat, die vom Kläger zu leistenden quartalsmäßigen
Steuervorauszahlungen ab dem Jahr 2017 maßgeblich, auf 117,- EUR pro Quartal, zu reduzieren, hingegen im Einkommenssteuerbescheid
für das Veranlagungsjahr 2014 für das Jahr 2016 noch eine Vorauszahlung von 364,- EUR pro Quartal festgesetzt worden ist,
die bei festgesetzten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit von 11.731,- EUR, die wiederum dem in der Gewinn- und Verlustrechnung
des Steuerberaters der Klägers angeführten Betrag entsprochen hat, noch nicht die geltend gemachte Änderung der Einkünfte
widerspiegelt. Im Übrigen wird die Aufgabe der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers als Prüfingenieur durch die vorgelegte
Gewinn- und Verlustrechnung bereits nicht belegt. Mithin verbleibt es vorliegend dabei, dass der jeweils aktuelle Einkommenssteuerbescheid
für die Bemessung der Beiträge heranzuziehen ist. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass die Beiträge, die grds. endgültig
festzusetzen sind, auf einer verlässlichen, an den steuerrechtlichen Gewinnerzielungsvorschriften orientierten Grundlage fußen.
In diesem Sinne hat die Beklagte zu 1) das Arbeitseinkommen des Klägers, ab dem Monat, der auf die Vorlage der Einkommensbescheide
bei ihr, der Beklagten zu 1), folgt, zutreffend berücksichtigt und der Beitragsbemessung für die Zeit vom 01.01.2016 - 28.02.2016
die beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2012, für die Zeit vom 01. - 31.03.2016
auf der des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013, die Zeit vom 01.04.2016 - 31.01.2017 entsprechend dem Einkommensteuerbescheid
2014 und ab dem Monat Februar 2017 entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 entnommen.
Da die BeitrVerfGrsSz. vorliegend, wie oben ausgeführt, nicht heranzuziehen sind, kann sich der Kläger nicht auf eine mögliche
unverhältnismäßige Belastung i.S.d. § 7 Abs. 7a BeitrVerfGrsSz berufen.
Die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2016 in den Bescheiden vom 22.02.2016 und vom
18.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016 sowie in den Bescheiden vom 27.12.2016 und vom 31.01.2017
ist hiernach nicht zu beanstanden.
Auch der Bescheid vom 10.02.2016 mit dem der Antrag des Klägers, die vom ihm zu entrichtenden Beiträge zu reduzieren, von
der Beklagten zu 1) abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig. Gegenüber der den Beitragsbescheiden vom 06.03.2014 und vom 18.12.2015
zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage ist, da die Beiträge, wie oben ausgeführt, erst zum 01.02.2017 zu reduzieren waren,
zum 01.01.2016 keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch eingetreten, wegen derer die (zunächst)
gültigen Beitragsbescheide aufzuheben gewesen wären.
Auch der zur Begründung der Berufung klägerseits angeführte Verstoß der Beklagten zu 1) gegenüber ihm, dem Kläger, bestehenden
Informationspflichten, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu gereichen. Zwar hat die Rechtsprechung mit dem sog. sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln entwickelt, i.S. eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs
greift dieser jedoch nur dann Platz, wenn ein Leistungsträger durch die Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis
obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des
Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können.
Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden
des Trägers kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R -, in juris). Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind die in den §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch genannten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflichten der Sozialleistungsträger. Dabei besteht eine umfassende
Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren
des Versicherten. Ausnahmsweise besteht jedoch auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn
anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich
ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (sog. Spontanberatung). Die Frage, ob eine
Gestaltungsmöglichkeit klar zutage tritt, ist dabei alleine nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2007, B 7a AL 22/06 R in SozR 4-4300 § 324 Nr. 3). I.d.S. ist der Beklagten zu1) kein Beratungsfehler vorzuhalten.
Diese hat, nachdem der Kläger durch seinen Steuerberater eine Gewinn-/Verlustrechnung vorgelegt hatte, ohne maßgebliche Verzögerung
entschieden, dass eine Beitragsreduzierung auf Basis der Rechnung nicht möglich ist, sodass eine Pflichtverletzung der Beklagten
zu 1) nicht nachvollziehbar ist. Eine Verpflichtung, den Kläger dahingehend anzuhalten, die angeführte Reduzierung der Einkünfte
(auch bzw. zuerst) gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen, bestand hingegen nicht. Überdies war es dem Kläger, wie
aus seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren, er begehre eine Verbeitragung auf Basis des Einkommenssteuervorauszahlungbescheids,
hervorgeht, bekannt, dass die geltende gemachte Beitragsreduzierung nur auf Basis einer Entscheidung der Finanzbehörde möglich
ist, weswegen auch im Falle einer bestehenden Beratungsverpflichtung der Beklagten zu 1) jedenfalls keine Kausalität der geltend
gemachten Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden anzunehmen wäre.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 08.03.2017 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.