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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.10.2007 - 5 KR 2563/07
Krankenversicherung, Erstattung der Kosten für eine nicht anerkannte Krebstherapie, Rechtsprechung des BVerfG zu lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen, Arztvorbehalt
Zur Würdigung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten, denen gerade auch der Arztvorbehalt nach § 15 Abs. 1 SGB V Rechnung trägt, sind die Regeln der ärztlichen Kunst in einem umfassenden Sinne in die Vorgaben für eine verfassungskonforme Auslegung des SGB V mit einzubeziehen. Daher muss ggf. auch die nicht dem sonst in der gesetzlichen Krankenversicherung vorausgesetzten medizinischem Standard entsprechende Behandlungsmethode in erster Linie fachärztlich durchgeführt werden; die Behandlung muss abgesehen davon, dass ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit durch den Bundesausschuss nicht anerkannt ist, jedenfalls im Übrigen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt und ausreichend dokumentiert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 § 135 Abs. 1 § 27
Vorinstanzen: SG Mannheim 18.04.2007 S 11 KR 3290/06