Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung; Qualifizierung einer Rentenzahlung
aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH als Rente der betrieblichen Altersversorgung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin bezogene Rente der V. GmbH der Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt und ob der Klägerin einbehaltene Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) zu erstatten sind.
Die 1927 geborene Klägerin, die bis 1952 beim Ministerium für Volksbildung beschäftigt und sodann Invaliditätsrentnerin war,
ist seit 1995 bei der Beklagten zu 1) als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied sowie bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.
Im November 1999 schloss die Klägerin einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung von 40.000,00 DM mit einem Konsortium,
bestehend aus A. AG, A. AG und G. AG, ab, welches Versicherungsschutz mit sofortig beginnender Rentenzahlung "nach dem mit
der V. GmbH bestehenden Vertrag" bot. Die Klägerin bezieht aus dem Vertrag seit November 1999 von der V. GmbH eine Rente in
Höhe von zuletzt vierteljährlich 453,60 €. Versicherungsnehmer war die Klägerin. Von diesen Leistungen führte die V. GmbH
ab November 1999 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 12.07.2011 und 27.12.2011 teilte die V. GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) mit, dass es sich nach ihrer
Ansicht vorliegend um eine Rente aus einer rein privaten Versicherung handele, zu der die Klägerin selbst die Beiträge gezahlt
habe. Deshalb sei die Beitragsabführung zu beenden.
Mit Schreiben vom 02.11.2012 hielt die Beklagte zu 1) gegenüber der V. GmbH daran fest, dass es sich um beitragspflichtige
Versorgungsbezüge handle. Hierüber wurde auch die Klägerin am 02.11.2012 telefonisch unterrichtet.
Mit Schreiben vom 21.11.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen die seit 1999 erfolgte Beitragsabführung ein und verlangte
die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge; bei der Rente des V. der P. handele es sich nicht um einen beitragspflichtigen
Versorgungsbezug.
Mit Bescheid vom 28.11.2012 lehnte die Beklagte zu 1) sinngemäß eine Beitragserstattung ab. Sie teilte der Klägerin mit, dass
die Leistung der V. GmbH nicht der privaten Altersversorgung zuzurechnen sei. Es handele sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge
nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Hiergegen wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin am 03.01.2013 unter Vorlage des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts
(LSG) vom 06.03.2012 (L 5 KR 161/09, in [...]).
Mit Schreiben vom 05.02.2013 hielt die Beklagte zu 1) an ihrer Rechtsauffassung fest. Mit Bescheid vom 21.03.2013 teilte die
Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass die Beiträge aus dem Versorgungsbezug ab 01.01.2012 monatlich 23,44 € zur KV und 2,95
€ zur PV und ab 01.01.2013 23,44 zur KV und 3,10 zur PV betragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2013 wies die Beklagte zu 1), mit dem Hinweis, auch die Aufgaben der Beklagten zu 2) wahrzunehmen,
soweit Beiträge zur PV Gegenstand des Verfahrens sind, den Widerspruch als unbegründet zurück. Die V. GmbH sei keine Versicherungs-
und Versorgungseinrichtung gem. §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden sei. Eine Rentenzahlung aus einer von der V. GmbH vermittelten Lebensversicherung
sei jedoch als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V anzusehen und damit beitragspflichtig. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Direktversicherungen sei im Übrigen
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Beitragserstattung scheide insofern aus.
Hiergegen richtete sich die am 18.06.2013 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen LSG vom 06.03.2012 (L 5 KR 161/09, in [...]) sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der Leistungen der V. GmbH keine Beitragspflicht bestehe. Im Übrigen
sei zu berücksichtigen, dass die Rente durch eine Einmalzahlung begründet worden sei und nicht darauf beruhe, dass die Klägerin
Angehörige eines besonderen Berufes nach §
229 Abs.
1 Ziff. 3
SGB V sei oder gewesen sei und die Zahlung darüber hinaus weit nach Eintritt ihres gesetzlichen Rentenalters geleistet habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass die V. GmbH zwar keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung
gem. §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V darstelle. Eine Rentenzahlung aus einer von der V. GmbH vermittelten Lebensversicherung sei aber als Rente der betrieblichen
Altersversorgung im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V beitragspflichtig in der KV und PV.
Mit Urteil vom 12.05.2014 wies das SG die Klage ab. Bei der V. GmbH handle es sich um keine berufsständische Versorgung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V, weil der Kreis der Versicherten nicht hinreichend in berufsspezifischer Weise beschränkt sei. Die V. GmbH sei jedoch Teil
der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V. Insoweit stelle der von der Klägerin abgeschlossene Rentenvertrag zwar keinen Direktversicherungsvertrag dar. Die über die
V. GmbH ausgerichtete Rente sei aber als Leistung einer Pensionskasse zu sehen. Damit aber liege bei den Rentenzahlungen nach
dem institutionellen Verständnis des Bundessozialgerichts (BSG) eine Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung vor, weshalb diese der Beitragspflicht unterliege. An
dieser Auffassung ändere auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts. Im Unterschied zu Direktversicherungsverträgen,
die vom Arbeitgeber von vornherein bei privaten Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen würden und deshalb nach dem Eintritt
des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer keine Unterschiede mehr zu privaten Lebensversicherungsverträgen, die von vornherein
vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossen sind, aufweisen, werde die Rente der Klägerin weiterhin über die V. GmbH an sie ausgezahlt
und habe damit weiterhin einen betriebsbezogenen Rahmen.
Das Urteil wurde dem Klägervertreter mittels Empfangsbekenntnis am 19.05.2014 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 17.06.2014 zum LSG Baden-Württemberg erhobene Berufung. Zwar würde die Pensionskasse die Gelder
auszahlen, dem läge jedoch ein Vertrag mit einem Konsortium von privaten Lebensversicherungen zugrunde. Dieser zwischen ihr,
der Klägerin, und dem Konsortium abgeschlossene Vertrag habe auch keinerlei Bezug zu ihrer früheren Tätigkeit. Vielmehr handele
es sich um eine rein private Altersvorsorge. Die Zahlungen der V. GmbH würden im Übrigen ausschließlich auf der von ihr selbst
aus Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Einmalzahlung beruhen, die sie erst im hohen Rentenalter selbst geleistet habe.
Die Klägerin beantragt bei sachgerechter Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.05.2014 sowie den Bescheid vom 02.11.2012 in der Form der ergänzenden Bescheide
vom 28.11.2012 und 21.03.2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2013 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen,
ihr sämtliche seit 01.11.1999 auf die Rentenzahlungen des V. der P. entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
zu erstatten und festzustellen, dass keine Beiträge aus der Rente des V. der P. zu entrichten sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe
des SG.
Mit Schreiben vom 15.10.2014, 21.10.2014 und 30.09.2015 haben die Beteiligten auf Anfrage des Gerichts ihr Einverständnis
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird deren Schriftsätze sowie zur Sache
gehörenden Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und damit zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG zulassungsbedürftig, da Beitragsforderungen von mehr als einem Jahr im Streit stehen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
I.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des
Rechtsstreits ist (§
69 Nr. 2
SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV
gewandt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Klägervertreters, wonach er eine Beitragspflichtigkeit aus der Rente der
V. GmbH grundsätzlich verneint. Im Übrigen wendet er sich auch ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.05.2013
und beantragt dessen Aufhebung. Dieser erging auch im Namen der Beklagten zu 2), nachdem dieser auch Ausführungen hinsichtlich
der PV-Beiträge enthält und die Beklagte klargestellt hat, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) hinsichtlich
der Beiträge zur PV auch die Aufgaben des Widerspruchsausschusses der Beklagten zu 2) wahrnimmt.
Mit der Klage begehrt die Klägerin zum Einen die Erstattung der seit 01.11.1999 einbehaltenen Beiträge und zum Anderen auch
die Feststellung, dass die Beiträge nicht der Beitragspflicht unterliegen. Gegenstand der so gefassten kombinierten Anfechtungs-,
Feststellungs- und Leistungsklage sind die Bescheide vom 02.11.2012, 28.11.2012, 21.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 22.05.2013. Mit diesen wurde die Beitragspflicht der Klägerin bestätigt (insoweit Feststellungsklage) und die von der
Klägerin beantragte Erstattung der geleisteten Beiträge zur KV und PV abgelehnt (insoweit Anfechtungs- und Leistungsklage).
Bei der Frage, ob ein Versorgungsbezug vorliegt, handelt es sich um einen isoliert feststellbaren Regelungsgegenstand, es
liegen teilbare Streitgegenstände vor (BSG, Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 19/09 R -, in [...]). Daher ist insoweit auch ein Feststellungsantrag möglich (§
55 Abs.
1 Satz 1
SGG).
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig, weshalb die Klägerin hierdurch nicht
in ihren Rechten verletzt ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der aus den Leistungen
der V. GmbH abgeführten Beiträge zur KV und PV, denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des §
26 Abs.
2 SGB IV entrichtet. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Leistungen nicht der Beitragspflicht unterliegen
(hierzu 2.).
1.
Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klage der Klägerin hinsichtlich der Beitragserstattung unzulässig ist, weil sie den
geltend gemachten Erstattungsbetrag der einbehaltenen Beiträge zur KV und PV seit 01.11.1999 nicht bezifferte. Betrifft ein
Zahlungsanspruch einen abgeschlossenen Vorgang aus der Vergangenheit, ist er zur Vermeidung eines ansonsten im Raum stehenden
zusätzlichen Streits über die Höhe des Anspruchs konkret zu beziffern. Es muss also grundsätzlich ein bestimmter (bezifferter)
Zahlungsantrag gestellt und dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (z.B. zu Kostenerstattungsansprüchen:
BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R - in [...] Rn. 27 und Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R - in [...] Rn. 14). Nichts anderes gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur
KV und PV. Denn diese aus der Rentenzahlung der V. GmbH einbehaltenen Beiträge sind der Klägerin bekannt und können deshalb
ohne weiteres von ihr beziffert werden.
Jedenfalls scheitert der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge zur KV und PV, weil die materiellrechtlichen
Voraussetzungen dieses Anspruches nicht gegeben sind.
a) Gemäß §
26 Abs.
2 Halbsatz 1
SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht
oder zu erbringen hat. Der Erstattungsanspruch steht gemäß §
26 Abs.
3 Satz 1
SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Die Normen gelten für alle Zweige der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 8 RK 36/81 - in [...], Rn. 10; Waßer, in: jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl. 2011, §
26 Rn. 54).
b) Der Senat lässt auch dahingestellt, ob dem Erstattungsanspruch entgegensteht, dass die Klägerin - wovon angesichts ihres
Alters auszugehen sein dürfte - zwischen 01.11.1999 und heute Leistungen aus der KV und PV erhalten hat, ob bindende Beitragsbescheide,
die einen selbstständigen Verpflichtungsgrund für die Beitragsentrichtung darstellen, vorliegen und ob die im Zeitraum bis
31.12.2006 entrichteten Beiträge verjährt sind (§§
23 Abs.
1 Satz 5,
27 Abs.
2 Satz 1
SGB IV). Denn die einbehaltenen Beiträge sind insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung
der Beiträge der Klägerin zugrunde zu legen.
c) Nach §
220 Abs.
1 Satz 1
SGB V und §
54 Abs.
1 SGB XI werden die Mittel der KV und für die PV u.a. durch Beiträge aufgebracht. Nach §
223 Abs.
2 Satz 1
SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Der Umfang der Beitragspflicht zur KV
und PV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus der Klägerin in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Vorliegend
war die Klägerin für den streitigen Zeitraum seit 1995 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig
(§
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V) und damit nach §
20 Abs.
1 Nr.
11 SGB XI auch in der PV. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach §
237 SGB V der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt:
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
Da §
237 SGB V die Regelung des §
229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht
selbst dann, wenn diese neben einer Rente im Sinne des §
237 Satz 1
SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten nach §
229 Abs.
1 Satz 1
SGB V neben anderen Versorgungsleistungen insbesondere Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige
bestimmter Berufe errichtet sind (Nr. 3) und Renten der betrieblichen Altersversorgung (Nr. 5), soweit sie wegen einer Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
In Übereinstimmung mit der Auffassung des SG beruht die Beitragspflicht nicht auf §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V, denn die V. GmbH ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist
(aa). Allerdings stellt die Rentenzahlung, wie sie die Klägerin aus der von der V. GmbH vermittelten Lebensversicherung erhält,
im vorliegenden Einzelfall eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V dar (bb).
aa) Nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V sind Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, beitragspflichtige
Versorgungsbezüge, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung
erzielt werden. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO), der zu den Versorgungsbezügen die "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In
der Begründung zu dieser Vorschrift war angegeben worden, dass unter Nr. 3 "Insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (z. B. Architekten, ...), der Zusatzversorgung
der Bezirkschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT -
Drucks. 9 aus 458, Seite 35).
Zu den in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche
Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich
begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist. Ein privatrechtliche Versicherungseinrichtung gehört jedoch nur dann zu
den in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehreren bestimmter Berufe
beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1997, - 12 RK 17/96 -, [...]).
Diese Voraussetzungen erfüllt die V. GmbH nicht (st. Rspr des Senats, vgl. Urteil vom 16.06.2010 - L 5 KR 4986/08, [...]). Es handelt sich um keine berufsständische Versorgungseinrichtung in Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V, weil der Kreis der Versicherten nicht hinreichend in berufsspezifischer Weise beschränkt ist. Die V. GmbH steht nach § 2
Nr. 1 seiner Satzung Redakteuren und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen
(Buchst. a), anderen Personen, die für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und
ähnliche Unternehmen die journalistisch tätig sind (Buchst. b), Verlegern und leitenden Angestellten der unter b. aufgeführten
Unternehmen (Buchst. c) sowie Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zugestimmt hat (Buchst. d) offen. Die V. GmbH hat
sich hierzu ausweislich der Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 16.06.2010 - L 5 KR 4986/08 -, in [...] gegenüber dem Sozialgericht Stuttgart in seinem Schreiben vom 14.09.2007 dahingehend geäußert, dass die Personen,
deren Aufnahme der Verwaltungsrat zugestimmt hat, zusammen mit dem übrigen versicherbaren Personenkreis in dem Druckstück
"Versicherbarer Personenkreis Presse" abschließend aufgeführt seien. Ausgehend von dieser Aufstellung steht die V. GmbH aber
neben den in ihm pflichtversicherten Redakteuren und Journalisten einer breiten Palette von Beschäftigten der Kommunikations-
und Medienbranche offen. Die Art der Beschäftigungen in den verschiedenen Betätigungsfelder, über die der Zugang zur V. GmbH
eröffnet ist, wird auch nicht nur anknüpfend an feststehende Berufsbilder, sondern teilweise auch mittels der Funktion der
jeweiligen Tätigkeit beschrieben. Eine berufsspezifische Eingrenzung des Kreises der Versicherten liegt damit nicht vor. Auch
die Öffnung für die Familienangehörigen der Versicherten, ohne dass deren Beruf maßgeblich wäre, spricht gegen die Ausgestaltung
der V. GmbH als eine berufsständische Versorgungseinrichtung (Urteil des erkennenden Senats vom 16.06.2010 - L 5 KR 4986/08 -, in [...]).
bb) Die streitgegenständlichen Rentenzahlungen der V. GmbH sind jedoch als Renten der betrieblichen Altersversorgung gem.
§
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V beitragspflichtig. Als Renten der betrieblichen Altersversorgung sind Leistungen anzusehen, die entweder vom Arbeitgeber
erbracht werden oder aber, soweit sie von Dritten gezahlt werden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie
etwa Pensionskassen erbracht werden oder etwa auf einer Direktversicherung als Form einer betrieblichen Altersversorgung beruhen
(BSG st.Rspr., vgl etwa Urteil vom 05.05.2010, - B 12 KR 15/09 R -, in [...]). Um eine Direktversicherung handelt es sich bei dem von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht,
denn eine Direktversicherung liegt nur dann vor, wenn für die betriebliche Altersvorsorge eine Lebensversicherung auf das
Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird. Bei der streitgegenständlichen Rentenversicherung, die die
Klägerin im Jahr 1999 bei der V. GmbH beantragt hat, fehlt es an einem Abschluss durch den Arbeitgeber.
Die Rentenzahlungen des Versorgungswerks entsprechen aber den Leistungen einer Pensionskasse im Sinn der Rechtsprechung des
BSG. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" im Sinne dieser Bestimmung ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen
des Beitragsrechts einerseits und des Betriebsrentenrechts andererseits ohne Bindung an die Legaldefinition in §
1 Abs.
1 Satz 1
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
Betriebsrentengesetz -
BetrAVG) nach dem Zweck und der Systematik des Beitragsrechts auszulegen (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, in [...]). Hiernach gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V alle Renten, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu der Versorgungseinrichtung
und einer Erwerbstätigkeit besteht (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, in [...]). Dazu gehören stets die durch das
Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungsformen und die durch §§ 112 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz geregelten Formen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds und Pensionskassen; vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, in [...]). Die betriebliche Altersversorgung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V ist aber nicht auf diese Versorgungsformen beschränkt, vielmehr gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung
auch andere Versorgungsformen, soweit zwischen der Zugehörigkeit zu der Versorgungseinrichtung und einer Erwerbstätigkeit
bei typisierender Betrachtung ein Zusammenhang besteht.
Dieser Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Zugang zu der Versorgungseinrichtung auf ein oder mehrere Unternehmen eines Wirtschaftszweiges
beschränkt ist; daneben kommen auch andere Begrenzungen, z.B. nach der Art der Tätigkeit bzw. des Arbeitgebers in Betracht
(Peters, in jurisPK-
SGB V, 2. Aufl. 2012, §
229 SGB V Rn. 42). Soweit die Auffassung vertreten wird, eine betriebliche Altersversorgung liege nur vor, wenn die Versorgung auf
Angehörige eines bestimmten Betriebes oder von verschiedenen verbundenen Betrieben beschränkt ist (so LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 10.06.2009 - L 1 KR 491/08 -, in [...]), folgt der Senat dem nicht. Maßgeblich ist der institutionelle Zusammenhang; nicht entscheidend sind dagegen
die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs, ein nachweisbarer Zusammenhang mit dem Erwerbsleben im Einzelfall, die Modalitäten
und die Art der Finanzierung bzw. die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zu der Einrichtung entrichtet werden (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, in [...]). Der Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass die Leistungsansprüche
auf Grund freiwilliger Leistungen aus eigenen Mitteln erworben wurden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2010 - L 5 KR 4986/08-, in [...] unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 12 RK 37/91 -, in [...]; insoweit a.A. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.03.2012 - L 5 KR 161/09 -, in [...]). Ebenso steht der Qualifizierung als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen, dass die
Einrichtung auch für selbstständig Erwerbstätige geöffnet ist und/ oder dass der Bezieher der Leistungen früher selbstständig
tätig war. Das zeigt ein Vergleich mit den Fallgruppen des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 und
4 SGB V. Die hier erfassten Versorgungseinrichtungen bestehen vorzugsweise für freie Berufe (z.B. Ärzte, Anwälte) oder sonstige selbstständig
Tätige (z.B. landwirtschaftliche Unternehmer). Auch bei Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es für die Beitragspflicht
in der KVdR unerheblich, ob sie auf Beiträgen beruhen, die während einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entrichtet worden
sind (dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2010 - L 5 KR 4986/08 -; BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 24/87 -, beide in [...]). Daher ist die Selbstständigkeit auch im Rahmen des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V kein geeignetes Abgrenzungskriterium.
Der bei typisierender Betrachtung hiernach erforderliche Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu der Versorgungseinrichtung
und der (früheren) Erwerbstätigkeit liegt bei der V. GmbH vor. Durch die Beschränkung auf Personen, die in der Medien- und
Kommunikationsbranche tätig sind, und deren Angehörige (s.o.) wird ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit
zur V. GmbH und der Erwerbstätigkeit nach der Art der Tätigkeit gefordert, mag dieser Zusammenhang auch sehr weit gefasst
sein. Jedenfalls ist der Zugang zur V. GmbH, anders als bei einer privaten Lebensversicherung, nicht jedermann eröffnet (LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2010 - L 5 KR 4986/08 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2015 - L 5 KR 130/14 -, beide in [...]).
Dem steht nicht entgegen, dass die Befugnis des Verwaltungsrats, den versicherungsberechtigten Personenkreis zu erweitern,
in § 2 Nr. 1 d) der Satzung nicht ausdrücklich beschränkt ist. Nach den bisher vorgenommenen Bestimmungen des Verwaltungsrats
nutzt dieser die Befugnis nur zur Konkretisierung des Personenkreises im Rahmen der durch die übrigen Regelungen vorgegebenen
Beschränkungen auf Personen, die in der Medien- und Kommunikationsbranche tätig sind, und deren Angehörigen. Beim derzeitigen
Stand ist somit auch bei diesem Personenkreis der erforderliche Zusammenhang zwischen Zugehörigkeit zum Versorgungswerk und
Erwerbstätigkeit gegeben (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2015 - L 5 KR 130/14 -, in [...]).
Unerheblich ist daher, dass die Beklagte keinen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrags mit der V. GmbH und der Klägerin
und einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Presse nachgewiesen hat. Abzustellen ist nicht auf den im Einzelfall
jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben. Vielmehr ist typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang
auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2015 - L 5 KR 130/14 -, beide in [...]). Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen
im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1
SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in
der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle
Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw. die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung gezahlt wird und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in [...]). So hat das BSG zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass derjenige, der
aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht
ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen
Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 12 RK 37/91 -; BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, beide in [...]). In diesem Sinne bediente sich vorliegend auch die Klägerin nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten
Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen
der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch
bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass
es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform
im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 30.03.2011- B 12 KR 16/10 R -, in [...]).
Die Rente wird auch von der V. GmbH geleistet. Das ergibt sich bereits aus den Angaben im Versicherungsschein. Zwar heißt
es hierin, die Klägerin werde durch das aus drei namentlich genannten Lebensversicherungsgesellschaften bestehende Konsortium
versichert. Gleichzeitig heißt es aber auch, die Versicherung erfolge "aufgrund des mit dem V. GmbH bestehenden Vertrages".
Schon daraus ergibt sich, dass die Versicherung gegenüber allgemeinen Lebensversicherungen eine Sonderstellung einnimmt. Zudem
fungiert das Versorgungswerk auch als Zahlstelle der Leistungen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2015 - L 5 KR 130/14 -, in [...]).
Aufgrund der geschilderten typisierenden Betrachtungsweise kommt es vorliegend auch nicht näher auf die Modalitäten und die
Art der Finanzierung bzw. die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet wurden an (st.Rspr.
des BSG, vgl etwa Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 25/12, [...]). Unerheblich ist daher der Vortrag der Klägerin, dass der eingezahlte
Betrag aus Einkommen stammte und daher bereits der Beitragspflicht unterlag.
cc) Die differenzierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08, in [...]) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung,
die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführe, rechtfertigt
in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis. Die aus den unterschiedlichen
Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art
3 Abs.
1 GG entwickelten Maßstäbe sind im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg
Direktversicherung" erfolgt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach der leistenden Institution. Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus
dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw. beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl.
BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, [...]) gelöst (BSG, Urteil 23.07.2014 - B 12 KR 25/12 -, in [...]).
dd) Gem. §
57 Abs.
1 SGB XI resultiert aus dem Vorgenannten auch die Beitragspflicht in der PV.
2. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die von ihr bezogene Rente der V. GmbH
nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen KV und sozialen PV unterliegt.
III.
Das SG hat daher die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Es war daher wie tenoriert
zu entscheiden, wobei die Kostenentscheidung auf §
193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.