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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2020 - 5 KR 2614/17
Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln im Krankenhaus Anforderungen an den Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse
Aus der derzeitigen Erlasslage der Finanzverwaltung ergibt sich nicht, dass auf die ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln im Krankenhaus der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist. Voraussetzung eines Rückzahlungsanspruchs der Krankenkasse hinsichtlich der Differenz zwischen Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz ist, dass die Steuerverwaltung die Anwendbarkeit des Regelsteuersatzes mit Wirkung für die streitbefangenen Jahre (hier 2010-2012) klar verneint, so dass der Krankenhausträger ohne Prozess etwaige Rückzahlungsansprüche einfach und risikolos durchsetzen kann.
Normenkette:
SGB V § 31 Abs. 1
,
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3
,
BGB § 157
,
BGB § 280 Abs. 1
,
ApoG § 14 Abs. 1
,
UStG § 4 Nr. 14 und Nr. 16 und Nr. 16b
Vorinstanzen: SG Heilbronn 21.03.2017 S 2 KR 5/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 6.715,98 € festgesetzt.

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