LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007 - 5 KR 2854/06
Höhe des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren
Der Streitwert beträgt ein Viertel des Hauptsachestreitwerts, wenn allein der Zahlungsaufschub als solcher Gegenstand der
gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 52 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 10.04.2006 S 2 KR 900/06 ER