LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - 5 KR 316/08
Rechtsweg zu dem Sozialgerichten bei Streitigkeiten über die Ausschreibung von Rabattverträgen durch gesetzliche Krankenkassen
1. Auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach §
17a GVG gilt die Rechtswegsperre nach §
17 Abs.
1 GVG. Daher entscheidet das zuerst angegangene Gericht zunächst über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
2. Für Streitigkeiten über die Ausschreibung durch die gesetzlichen Krankenkassen zum Abschluss von Rabattverträgen nach §
130a Abs.
8 SGB V ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
GWB § 87 Abs. 1 S. 3 § 97ff
,
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 20.12.2007 S 10 KR 8405/07