Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung
für die Zeit vom 02.02.2015 bis 30.09.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Die am 1965 geborene Klägerin nahm zum 02.02.2015 eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit als Vertreterin für die Firma
V auf, auf Grund derer sie seitdem bei der Beklagten zu 1) freiwillig gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu
2) pflegeversichert ist. Zuvor war sie bis 01.02.2015 über das Jobcenter pflichtversichert.
Die Mitgliedschaftserklärung der Klägerin zur Aufnahme in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ging am 03.02.2015
bei der Beklagten ein. Hierin gab die Klägerin an, keinen Anspruch auf Existenz-/Gründungszuschuss zu haben. Ihre monatlichen
Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit seien ihr noch unbekannt, lägen "auf jeden Fall unter Mindeststufe".
In der Folgezeit wurde die Klägerin von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 09.02.2015 und 16.06.2015 aufgefordert, die
Gewerbeanmeldung zum Beginn der freiberuflichen Tätigkeit und eine Rentabilitätsvorschau vom Steuerberater oder eine betriebswirtschaftliche
Auswertung vorzulegen. Wenn hierzu keine Unterlagen vorgelegt werden könnten, möge bitte der Vordruck zur Einkommensschätzung
ausgefüllt werden. Im Schreiben vom 16.06.2015 war der Klägerin eine Frist bis zum 10.07.2015 gesetzt worden. Die Beklagte
kündigte darin auch an, dass nach Ablauf der Frist bei fehlender Vorlage der Unterlagen der Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze
errechnet werde.
Da bis zum 16.07.2015 keine Reaktion der Klägerin erfolgte, setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) mit
Bescheid vom 16.07.2015 die Versicherungsbeiträge ab 01.02.2015 auf insgesamt monatlich 711,57 € (Krankenversicherung 614,63
€, Pflegeversicherung 96,94 €) auf Grund einer Schätzung aus der Höchstbeitragsbemessungsgrenze fest, weil die Klägerin die
Unterlagen bislang nicht vollständig vorgelegt habe. Zugleich wies die Beklagte daraufhin, dass der Beitrag ab Beginn der
Tätigkeit neu festgesetzt werden könne, wenn die Klägerin binnen eines Monats die angeforderten Unterlagen vorlege. Andernfalls
bleibe es endgültig bei der Festsetzung aus der Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Bescheid vom 17.07.2015 wurden die Beiträge in selber Höhe mit Wirkung ab 02.02.2015 festgesetzt. Zugleich wurde im Bescheid
ausgeführt, dass dieser Bescheid den bisherigen Beitragsbescheid mit Wirkung zum 02.02.2015 ersetze. Der Bescheid enthielt
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Klägerin gab mit Schreiben vom 14.08.2015 an, vom Arbeitsamt einen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 1.225,00 €
für die Zeit vom 02.02.2015 bis 01.08.2015 erhalten zu haben. Zudem beantragte sie eine Beitragsentlastung für hauptberuflich
Selbstständige. In diesem Antrag teilte sie u.a. Einkommen ihres Ehemanns aus selbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung
und Verpachtung mit. Die Beklagte zu 1) forderte die Klägerin mit Email vom 18.08.2015 und Schreiben vom 28.09.2015 unter
Fristsetzung bis 12.10.2015 auf, den Bewilligungsbescheid zum Gründungszuschuss, eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
oder Rentabilitätsvorschau und die Einkommenssteuerbescheide der Eheleute für die Jahre 2012 bis 2014 vorzulegen. Zwischenzeitlich
machte die Beklagte zu 1) rückständige Beiträge i.H.v. über 5.000,00 € geltend.
Am 30.09.2015 legte die Klägerin die Einkommenssteuerbescheide 2012 und 2013, erlassen am 14.07.2015 vor. Sie teilte zudem
mit, der Einkommenssteuerbescheid 2014 werde erst im Dezember 2015/Januar 2016 fertig sein. Außerdem legte sie den Bescheid
der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Stuttgart, vom 28.09.2015 vor, mit welchem der Klägerin ein Gründungszuschuss
für die Zeit vom 02.08.2015 bis 01.05.2016 in Höhe von monatlich 300,00 € weitergewährt worden war. Sie teilte mit, dass sie
bisher monatlich ca. 200,00 bis 250,00 € Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt habe.
Mit Bescheid vom 25.11.2015 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) auf Grund der Angaben der Klägerin
und der vorgelegten Unterlagen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.10.2015 vorläufig in Höhe von insgesamt
monatlich 244,52 € (Krankenversicherung 211,21 €, Pflegeversicherung 33,31 €) neu fest. Sie führte aus, dass der Bescheid
den bisherigen Beitragsbescheid mit Wirkung zum 01.10.2015 ersetze. Für die Zeit vom 02.02.2015 bis 30.09.2015 bleibe es beim
bisher berechneten Beitrag. Eine Rücknahme der Schätzung sei nicht möglich.
Gegen den Bescheid vom 25.11.2015 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2015, eingegangen bei der Beklagten am 30.12.2015,
Widerspruch. Sie trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass der Beklagten bereits zu Beginn bekannt gewesen sei, dass sie
einen Gründungszuschuss erhalte und voraussichtlich nur ein sehr geringes Einkommen erziele.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2016, der Klägerin zugestellt am 19.04.2016, als unzulässig,
weil der Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben worden sei.
Am 18.05.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (<SG>, Az. S 28 KR 2851/16) erhoben und die Festsetzung der Beiträge auf Höhe des Mindestbeitrags in Höhe von monatlich 244,52 € für die Zeit vom 02.02.2015
bis 30.09.2015 begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.02.2018 abgewiesen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.11.2015 sei zwar zulässig.
Indes sei der Bescheid rechtmäßig. Die Beklagten hätten es zu Recht abgelehnt, auch für die Zeit ab 02.02.2015 bis 30.09.2015
geringere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festzusetzen.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.04.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt (Az. L 5 KR 1266/18), welche zunächst zum Ruhen gebracht worden ist.
Am 22.02.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich die Überprüfung des Beitragsbescheides vom 17.07.2015
nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 28.03.2018 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 17.07.2015 ab, da dieser nicht zu beanstanden
sei.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 06.04.2018 ohne Begründung Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid
vom 12.06.2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Klägerin habe im Fragebogen zu den Einnahmen vom 30.01.2015 keine
Angaben zur Höhe der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, zu den angefallenen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
und zum erhaltenen Gründungszuschuss des Arbeitsamtes gemacht. Daher sei der Beitrag im Wege der Schätzung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze
berechnet worden und mit Bescheid vom 17.07.2015 endgültig festgesetzt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.07.2018 Klage zum SG erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat (Az. S 2 KR 3659/18). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht
die Rücknahme des Beitragsbescheides vom 17.07.2015, der - unter Berücksichtigung der zeitlichen Zäsur der Neufestsetzung
der Beiträge ab 01.10.2015 in Höhe des Mindestbeitrags mittels Bescheid vom 25.11.2015 - die endgültige Festsetzung der Beiträge
zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 02.02.2015 bis 30.09.2015 regele, abgelehnt. Eine Rücknahme
nach § 44 SGB X sei nicht möglich, weil die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt habe. Nach §
240 Abs.
4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) gelte, sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht
vorlegen würden, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Niedrigere Einnahmen könnten grundsätzlich nur mittels Einkommenssteuerbescheides nachgewiesen werden (vgl. Bundessozialgericht
<BSG>, Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R -, in juris). Die niedrigeren Einnahmen könnten dann nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats
wirksam werden, §
240 Abs.
4 Satz 6
SGB V. Aus der gesetzlichen Regelung folge, dass für die Beitragsbemessung bei nicht vorgelegten Nachweisen als Höchstbeitrag der
dreißigste Teil der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze nach §
223 SGB V in Ansatz zu bringen sei. Die vollständigen Unterlagen zur Beitragsfestsetzung hätten hier erst am 30.09.2015 vorgelegen,
so dass die Beklagte zu Recht die Festsetzung des (niedrigeren) Mindestbeitrags erst ab dem 01.10.2015 vorgenommen habe. Zwar
könne die Krankenkasse bei dem Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen zu Beginn ihrer Tätigkeit jedenfalls dann,
wenn zu erwarten sei, dass die Einnahmen nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, einstweilige Regelungen der Beitragshöhe
treffen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R -, in juris). Jedoch sei dies hier entgegen der Ansicht der Klägerin zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung nicht zweifelsfrei
erkennbar gewesen. Vielmehr habe sie in ihrem erstmaligen Antrag lediglich angegeben, dass die Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze
liegen würden. Weitere Angaben seien nicht gemacht worden. Selbst die wohl damals bereits bekannten Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung seien bis Mitte August 2015 verschwiegen worden. Die Beklagte habe die Klägerin nach Abgabe der Mitgliedserklärung
mehrmals schriftlich unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung aufgefordert, weitere Angaben zu
den erwarteten Einnahmen zu machen. Es sei indes gerade (noch) kein Einkommenssteuerbescheid verlangt worden, vielmehr Angaben
mit Nachweisen zum erwarteten Gewinn auf Grund Berechnungen des Steuerberaters oder aber der Einschätzung der Klägerin. Es
sei daher aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Beitrags für die Zeit ab 02.02.2015 am 17.07.2015
gerade nicht (nachgewiesener Maßen) zu erwarten gewesen, dass die künftigen Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen
(würden). In einem solchen Fall habe die Beklagte daher auch die Beiträge endgültig festsetzen dürfen. Es sei in diesem Zusammenhang
für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin bis Mitte August 2015 - und damit bis nach Erlass des Beitragsbescheides
vom 17.07.2015 - keinerlei Angaben gemacht und auf die Schreiben der Beklagten in keinster Form reagiert habe. Allein die
Aussage, sie habe die Unterlagen nicht gehabt bzw. habe sie nicht erstellen können, entbinde sie gerade nicht davon, sich
mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Auch erscheine es wenig glaubhaft, dass die Klägerin keine Unterlagen zum erwarteten
Gewinn gehabt haben soll. Sie habe immerhin einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragt und diesen offensichtlich
auch von Beginn an der Tätigkeit gewährt bekommen. Wenigstens den Erstbewilligungsbescheid zum Gründungszuschuss und die Angaben,
die zur Beantragung dieser Leistung bei der Agentur für Arbeit vorgelegt worden seien, hätte die Klägerin vorlegen können.
Darüber hinaus könne von der Klägerin - selbst wenn sie diese Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt nicht gehabt habe bzw. nicht
auffinden habe können - verlangt werden, dass wenigstens dies der Beklagten mitgeteilt und ggf. eine Fristverlängerung beantragt
werde. Mangels vorgelegter Nachweise habe die Beklagte daher ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit die Beitragshöhe nach
dem 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze mit Bescheid vom 17.07.2015 festsetzen müssen. Dies gelte umso mehr,
als die Klägerin auch in der Folgezeit trotz eröffneter Nachreichungsfrist von einem Monat und weiterer Fristverlängerungen
die Unterlagen erst am 30.09.2015 vorgelegt habe.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.12.2019 Berufung zum LSG eingelegt und nachfolgend das Verfahren L 5 KR 1266/18 wieder angerufen (Az. L5 KR 4218/19). Der Senat hat mit Beschluss vom 10.02.2020 die Verfahren L 5 KR 4162/19 und L 5 KR 4218/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 17.07.2015 allenfalls als vorläufiger Beitragsbescheid hätte erlassen
werden dürfen. Im ersten Jahr der Selbstständigkeit sei sonst wegen fehlender Berücksichtigung im Einkommenssteuerbescheid
die Möglichkeit abgeschnitten, niedrigere Einnahmen für die Beitragsentlastung für hauptberuflich Selbstständige nachzuweisen.
Aus den Umständen, welche von ihr vorgebracht worden seien, habe sich eindeutig ergeben, dass zu erwarten gewesen sei, dass
die Einkünfte 2015 unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen würden. Sie habe auch mit Schreiben vom 14.08.2015 Angaben zum
erwarteten Gewinn gemacht. Tatsächlich habe sie im Jahr 2015 auf der Grundlage des Steuerbescheids einen Verlust erzielt.
Im Ergebnis sei die Beklagte verpflichtet, auch für die Monate Februar bis September 2015 die Beiträge nach der Mindesteinkommensgrenze
zu bemessen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.11.2019 (S 2 KR 3659/18) sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2018 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 17.07.2015 für die Zeit von Februar bis September 2015 die Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge auf 244,52 € monatlich vermindert festzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie stützt sich auf die Entscheidungsgründe des SG.
Der Senat hat den Rechtsstreit am 30.06.2021 zunächst mündlich verhandelt und nach Beratung vertagt. In der mündlichen Verhandlung
hat der Klägerbevollmächtigte die Berufung betreffend den Bescheid vom 25.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14.04.2016 (L 5 KR 1266/18) für erledigt erklärt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster
und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Gegenstand der Berufung ist nach der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2021 nur noch der Bescheid
vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2018, mit dem die Beklagte zu 1) den Überprüfungsantrag
bzgl. des Beitragsbescheides vom 17.07.2015 abgelehnt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass der Bescheid vom 16.07.2015 nicht tauglicher Gegenstand ist, da sich dieser vollständig durch
Erlass des Bescheides vom 17.07.2015 erledigt hat. Die Beklagte zu 1) hat explizit verfügt, dass der Bescheid vom 16.07.2015
durch den Bescheid vom 17.7.2015 vollständig ersetzt wird. Eine diesbezügliche Klage wäre im Übrigen mangels Beschwer unzulässig.
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.