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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 - 6 SB 4878/13
Rechtmäßigkeit des Entzuges der Merkzeichen G, B und RF im sozialen Entschädigungsrecht
1. Die Aufhebung bzw. Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen, es muss eine für den Empfänger klare Regelung getroffen werden. Dies dient einer Klarstellungs- und Warnfunktion des Adressaten, dem dadurch deutlich gemacht werden soll, dass in seine Rechte eingegriffen wird.
2. Das ist nicht der Fall, wenn der aufgehobene Bescheid keine diesbezügliche Regelung (hier zu Merkzeichen G, B und RF) trifft, sondern nur eine wiederholende Verfügung ergeht.
Normenkette:
SGB X § 45
Vorinstanzen: SG Ulm 30.09.2013 S 12 SB 908/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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