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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 6 U 1735/12
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Besuch der Werkskantine zur Nahrungsaufnahme
1. Die Nahrungsaufnahme in einer Betriebskantine ist grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
2. Dass nach der Betriebsphilosophie des Arbeitgebers die Führungskräfte ihre Mahlzeiten mit den übrigen Beschäftigten einnehmen sollen, begründet keine betrieblichen Gründe für die Nahrungsaufnahme.
3. In der Verunreinigung des Kantinenbodens verwirklicht sich keine besondere betriebliche Gefahr.
1. Die Nahrungsaufnahme in einer Betriebskantine ist grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
2. Dass nach der Betriebsphilosophie des Arbeitgebers die Führungskräfte ihre Mahlzeiten mit den übrigen Beschäftigten einnehmen sollen, begründet keine betrieblichen Gründe für die Nahrungsaufnahme.
3. In der Verunreinigung des Kantinenbodens verwirklicht sich keine besondere betriebliche Gefahr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 26.03..2012 S 5 U 1444/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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